Sitzung vom 19. Oktober 2017
Erlass der Regierung zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen in Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen
1. Beschlussfassung :
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen in Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen.
Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen :
In Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen, soll die Regierung das Budget für die Basiszuwendungen und die jeweiligen Zusatzzuwendungen vorsehen, das den lokalen Behörden im Rahmen eines erneuerbaren Abkommens für die Beschäftigung vom Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern zur Verfügung steht.
Als Basiszuwendung wird die globale effektive Inanspruchnahme 2015 genommen, die entsprechend proportional auf die lokalen Behörden verteilt wird. De facto bedeutet dies, dass sie präzise den Betrag erhalten, den sie im Jahr 2015 bekommen haben. Dass das Jahr 2015 als Referenzjahr genommen wird, ist kein Zufall, denn es diente auch als Referenzjahr um die Beschäftigungsdotation der Deutschsprachigen Gemeinschaft festzulegen (einschließlich der Zielgruppenermäßigung).
Die Zielgruppenermäßigung für BVA-Kräfte wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben. Dafür erhalten die lokalen Behörden eine Zusatzzuwendung in Höhe der wegfallenden durchschnittlichen LSS-Erleichterung. Diese sogenannte LSS-Kompensation wird auf Grundlage der Anzahl der BVA-Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) und der durchschnittlichen Zielgruppenermäßigung berechnet. Der personenbezogene Zuschuss wird auch entsprechend erhöht.
Für die Gemeinden wird zudem eine 2. Zusatzzuwendung in Höhe von 100.000 € vorgesehen. Dabei wird als objektives Verteilungskriterium die Anzahl nicht beschäftigter Arbeitsuchender in der jeweiligen Gemeinde genommen.
Überdies wird die Basiszuwendung (Inanspruchnahme 2015) um 4 % erhöht bzw. indexiert und die 1. Zusatzzuwendung (Basis 2016, LSS-Kompensation) um 2 % indexiert.
3. Finanzielle Auswirkungen :
Die finanziellen Auswirkungen der Abänderungen im Bereich der Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer bei den lokalen Behörden werden in der Tabelle FbBESCH.NS/32.04-01/17.29 präzisiert. Im Jahr 2015 wurde den lokalen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zweckgebundenes BVA-Budget auf Grundlage von entsprechenden Konventionen in Höhe von 2.062.059 € zur Verfügung gestellt. Ferner beanspruchten sie im Jahr 2015 LSS-Erleichterungen in Höhe von insgesamt 2.006.722 €. Den lokalen Behörden stand somit im Jahr 2015 ein Finanzrahmen in Höhe von 4.068.781 € zur Verfügung.
Im neuen Finanzrahmen stehen den lokalen Behörden insgesamt 3.896.742,10 € zur Verfügung. Das sind 172.038,9 € weniger als zuvor. Dieser Unterschied kommt daher, dass einige lokale Behörden seit Einführung des BVA-Systems in 2001 die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel nur zum Teil beansprucht haben. 2015 betrug die durchschnittliche effektive Inanspruchnahme der BVA-Zuschüsse nämlich nur 84 %. Die prozentuale Inanspruchnahme zwischen den einzeln lokalen Behörden war zudem extrem unterschiedlich und schwankte zwischen 30 % und 100%.
Im neuen System werden die bestehenden Mittel bedarfsgerechter, d.h. auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme (Basiszuwendung) auf die lokalen Behörden verteilt.
Ferner erhalten die lokalen Behörden eine Kompensation für die abgeschaffte LSS-Erleichterung. Diese wird im Verhältnis zur Anzahl BVA-Beschäftigter proportional an die Behörden verteilt (1. Zusatzzuwendung). Auch hier findet die Logik Anwendung, das BVA-Budget entsprechend der Inanspruchnahme 2015 auf die Behörden zu verteilen.
Um vor dem Hintergrund einer bedarfsorientierten Budgetfestlegung sicherzustellen, dass auch noch ein Spielraum bleibt, erhalten die lokalen Behörden wie oben erwähnt eine 2. Zusatzzuwendung in Höhe von 100.000 €, die entsprechend der Anzahl Arbeitsloser an die Gemeinden verteilt wird. In den Berechnungen wird zudem der Indexentwicklung Rechnung getragen, indem die Basiszuwendung um 4 % und die LSS-Kompensation ebenfalls um 4 % erhöht wurde.
Die BVA-Übergangsreform bei den lokalen Behörden wird folgerichtig entsprechende Mehrkosten nach sich ziehen, die durch die Dotation, die die Deutschsprachige Gemeinschaft von der Wallonische Region erhält, aufgefangen werden kann, weil diese auch indexiert wird.
4. Gutachten :
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 2. Oktober 2017 liegt vor.
Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2017 liegt vor.
Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. Oktober 2017 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage :
Königlicher Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 §2
Dekret des Rates der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen, Artikel 10, 12, 12.1und 12.2