Sitzung vom 19. Oktober 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung der Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2015 zur Bestellung der Mitglieder der Jugendkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung der Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2015 zur Bestellung der Mitglieder der Jugendkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Regierungsbeschluss EXVIII/2017/07.09/1676 vom 7. September 2017 wird zurückgezogen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 31 des Programmdekrets vom 22. Februar 2016 sieht eine Erhöhung der Anzahl Mitglieder von neun auf zehn vor. Aus diesem Grunde wird Larissa Liebertz, Geschäftsführerin im Infotreff, ihre Tätigkeit als Sachverständige (Artikel 53 Absatz 2) bei der Jugendkommission beenden, um als reguläres Mitglied aufgenommen zu werden.

Am 12. Juni 2017 stellte Herr Kohnen, Direktor von Kaleido Ostbelgien, den Antrag Frau Bartholomy durch Inga Hornei, Koordinatorin für den psychosozialen Bereich bei Kaleido, in der Jugendkommission zu ersetzen. Frau Hornei hat sozialpädagogische Qualifikationen und erfüllt somit die Kriterien, um als Mitglied der Jugendkommission bestellt zu werden.

Durch den Weggang von Frau Michèle Noel stellte die Katholische Landjugend am 11. September 2017 den Antrag, Frau Noel durch ihre Nachfolgerin Annika Wintgens zu ersetzen. Frau Wintgens hat sozialpädagogische Qualifikationen und erfüllt somit die Kriterien, um als Mitglied der Jugendkommission bestellt zu werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Artikel 55 des Dekretes erhalten die Mitglieder Entschädigungen. Für die Anwesenheits- und Fahrtentschädigungen sind jährlich 1.600 € über OB 40 PR 11 ZW 12.11 „Allgemeine laufende Ausgaben“ vorgesehen.

Da kein Mitglied hinzukommt, bleibt die Entschädigung für Anwesenheits- und Fahrtentschädigungen ähnlich wie bislang.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit, Artikel 52 §1