Sitzung vom 19. Oktober 2017

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren zur Zuständigkeitsaufteilung, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Modalitäten der Zuständigkeitsübertragung zwischen Kindergeldkassen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren zur Zuständigkeitsaufteilung, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Modalitäten der Zuständigkeitsübertragung zwischen Kindergeldkassen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rates für Familienleistungen zu beantragen.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch vorliegendes Billigungsdekret wird einem Zusammenarbeitsabkommen zugestimmt. Dieses regelt Aspekte des Übergangs von einem föderal verwalteten System der Familienleistungen zu einem durch die Teilstaaten verwalteten System. Es regelt auch Aspekte der  Zusammenarbeit zwischen den Teilstaaten ab dem Zeitpunkt der eigenständigen Verwaltung.

Zuständigkeitsbestimmung der Gebietskörperschaften

Das Abkommen legt fest, nach welchen Kriterien bestimmt wird, welche Gebiets-körperschaft im Bereich der Familienleistungen für welches Kind zuständig ist. Dies geschieht vorrangig aufgrund des Wohnsitzes des Kindes.

Das Abkommen legt auch fest, welche Personen für die Anwendung des EU-Rechtes im Bereich der Familienleistungen berücksichtigt werden.

Verwaltung der Altlasten

Das Abkommen legt fest, an welche Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten der heutigen privaten und öffentlichen Kassen übertragen werden. Für die Akten, die die Deutschsprachige Gemeinschaft betreffen, übertragen alle Kassen ihre Rechte und Pflichten an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das die öffentliche Kasse der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird.

Jedoch  müssen die Informationen zu den Akten der Deutschsprachigen Gemeinschaft auch den wallonischen Nachfolgern der föderalen Kassen übertragen werden. Nach dem Ausstieg der Wallonischen Region aus der föderalen Verwaltung werden die wallonischen Nachfolgerkassen gegen eine Vergütung die Regularisierungen, die sich auf den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2018 beziehen, für die Deutschsprachige Gemeinschaft bearbeiten. Diese Vorgehensweise wird in einem noch abzuschließendem bilateralen Abkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt. Sollte die Wallonische Region später als die Deutschsprachige Gemeinschaft aussteigen, muss die Deutschsprachige Gemeinschaft sich mit den weiterbestehenden föderalen Kassen über die Regularisierungen einigen.

Datenaustausch

Die Regierungen legen gemeinsam fest wie der Datenaustausch erfolgt, falls eine Gebietskörperschaft feststellt, dass eine andere Gebietskörperschaft für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist.

Die Trivia-Anwendung, die heute dazu dient den Kassen Zugriff zu verschiedenen Informationen zu geben, die sie für die Auszahlung der Familienleistungen benötigen, soll mindestens 5 Jahre nach dem ersten Ausstieg weiterbestehen.

Die Zahleinrichtung einer Gebietskörperschaft, die einen Betrag zurückfordern muss, kann bei der Zahleinrichtung der anderen Gebietskörperschaften beantragen, für sie einen Teil zukünftiger Zahlungen von Familienleistungen einzubehalten.

Wenn es Uneinigkeiten über die Anwendung des Abkommen gibt, können die Gebietskörperschaften ein Vermittlungsverfahren einleiten. Die Regierung legen gemeinsame die Modalitäten dieses Verfahrens fest.

Zuständigkeitsübertragung zwischen Kindergeldkassen

Dieses Kapitel reorganisiert die Zuständigkeit der privaten Kassen im heutigen föderalen System. Ab dem 1. Januar 2018 bleibt jede Kasse für die Akten zuständig, für die sie am 31. Dezember 2017 zuständig war.

Jede private Kasse entscheidet für welche der drei Teilstaaten die Kasse nach der Übernahme der Verwaltung arbeiten will. Sie tauscht dann mit anderen Kassen die Akten aus, sodass sie nur noch über die Akten der ausgewählten Teilstaaten verfügt. Akten der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgen den Akten der Wallonischen Region, sodass am Ende dieses Prozesses nur noch Kassen, die in der Wallonischen Region arbeiten werden, Akten der Deutschsprachigen Gemeinschaft verwalten.

Ab Juli 2018 müssen die Kassen den Teilstaaten die Informationen zu ihren Akten zu Verfügung stellen, um Tests zu ermöglichen.

Das Abkommen sieht zudem vor, dass die Teilstaaten den privaten Kassen die Anerkennung entziehen und dass die Regierungen der Teilstaaten Regeln zur Übernahme von Personal von privaten Kassen festlegen können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Bestimmung der Zuständigkeiten ordnet gewisse Kinder der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu. Dadurch entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Es entstehen jedoch Kosten durch die interne Gesetzgebung über die Familienleistungen, die bestimmt, wer tatsächlich das Recht auf Familienleistungen eröffnet und in welcher Höhe. Diese werden für das Haushaltsjahr 2019 auf 36.614.181 Euro geschätzt.

Die Bearbeitung der Altlasten durch die wallonischen oder föderalen Zahlstellen und die Beibehaltung der Trivia-Anwendung wird zu Ausgaben führen. Die Vergütung zur Bearbeitung der Altlasten muss im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen den betroffenen Regierungen geregelt werden. Die Ausgaben in Bezug auf die Beibehaltung der Trivia-Anwendung müssen im Rahmen eines noch zu schließenden Protokolls zwischen den Gebietskörperschaften bestimmt werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 4. Oktober 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.