Sitzung vom 19. Oktober 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. Juli 2006 über die Aufnahme von Personen mit Behinderung in Wohnressourcen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom13. Juli 2006 über die Aufnahme von Personen mit Behinderung in Wohnressourcen.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben hat in der Sitzung des Verwaltungsrates vom 13. April 2017 die folgenden Anpassungen des Erlasses vom 13. Juli 2006 über die Aufnahme von Personen mit Behinderung in Wohnressourcen besprochen und gutgeheißen:

Auszahlung von Vorschüssen

Die Wohnressourcen strecken die Lebenshaltungskosten ihrer Nutznießer monatlich vor. Dies kann bei den Wohnressourcen zu Liquiditätsproblemen führen, insbesondere wenn der Wohnressourcenbetrieb auch den Lebenserwerb darstellt. Auf Anfrage der Wohnressource soll der Dienst für Wohnressourcen monatliche Vorschüsse von maximal 90% des voraussichtlichen monatlichen Zuschusses gewähren können, um Liquiditätsengpässe zu verhindern.

Die dazu erforderliche rechtliche Grundlage wird mit dem hinzugefügten Art. 11.1 geschaffen.

Anpassung des Alters

Das Mindestalter der Kandidaten für die Anerkennung als Wohnressource wird von 21 auf 18 Jahren gesenkt, um u.a. auch Studenten als Wohnressource anerkennen zu können. Die anderen Grundbedingungen bleiben erhalten.

Mit Abänderung von Art. 5 §2 Nummer 1 wird die Herabsetzung des Alters geregelt.

Anpassung der Begrifflichkeit des Nutznießers

Die jetzige Begrifflichkeit des Nutznießers schließt Personen über 65 Jahren, die bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres in einer Wohnressource leben, aus.

Personen über 65 Jahren sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres in der Wohnressource leben zu können.

Ausgeschlossen bleiben allerdings Neuaufnahmen in einer Wohnressource von Personen über 65 Jahren.

In Artikel 1 Nummer 4 des Erlasses vom 13. Juli 2006 wird daher die Begrifflichkeit des Nutznießers dementsprechend angepasst.

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.083/1 vom 26. September 2017 enthält lediglich die Bemerkungen, dass das Gutachten des Finanzinspektors noch nicht eingeholt wurde.

Das Gutachten des Finanzinspektor wurde daraufhin nachgefragt und am 10. Oktober 2017 erstellt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.083/1 vom 21. September 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 10. Oktober 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 6. Juli 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 §1.