Sitzung vom 19. Oktober 2017

Erlass der Regierung über die Dienstleisterkonferenzen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass über die Dienstleisterkonferenzen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 31 des Dekretes vom 13. Dezember 2016 besagt:

Der Verwaltungsrat setzt zur Gewährleistung des Informationsaustausches und der Netzwerkarbeit zwischen den beteiligten Dienstleistern mindestens zwei Dienstleisterkonferenzen ein, wovon jeweils eine Dienstleisterkonferenz aus den in Kapitel 3 Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 3 festgelegten Aufgabenbereichen. Die Dienstleister sind Mitglied mindestens einer solchen Konferenz. Die Regierung bestimmt das Verfahren zur Einsetzung, die Funktionsweise und die Aufgaben der Dienstleisterkonferenzen.“

Der Kommentar zum Dekret hebt darüber hinaus hervor:

Bei den Dienstleisterkonferenzen handelt es sich um technische Gremien, deren Mitgliedschaft auch abhängig vom zu besprechenden Thema ändern wird. Diese Dienstleisterkonferenzen dienen hierbei vornehmlich der Netzwerkarbeit, dem Austausch und der Beteiligung der Dienstleister an den Entscheidungen der Dienststelle. Sowohl bei der bisherigen Beratungsstelle als auch bei der DPB waren solche Treffen gelebte Realität.

Durch diesen Artikel wird ihnen eine rechtlich gesicherte und durch die Regierung weiter zu definierende Rolle zuerkannt, was beides zur Stärkung dieser Gremien beiträgt. Vereinigungen, die gleichzeitig als Vertreter der Zivilgesellschaft und als Dienstleister agieren, sind keiner Dienstleisterkonferenzen zuzuordnen. Sie finden ihre Vertretung im Rahmen des „kleinen Forums“.

Mit vorliegendem Erlassentwurf wird die rechtliche Grundlage zur Schaffung der Dienstleisterkonferenzen geschaffen. Auf Grundlage der im Dekret definierten Dienstleister und Vorgaben  setzt der Verwaltungsrat aktuell zwei Dienstleisterkonferenzen ein, die die beiden großen Aufgabenbereiche der DSL umfassen. Der Verwaltungsrat lädt die betroffenen Dienstleister zu den entsprechenden Dienstleisterkonferenzen ein und informiert die Regierung jeweils über deren Zusammensetzung.

Im Gegensatz zum Vorschlag des Verwaltungsrates wurde die Strafbestimmung bei mehrmaligen Nichterscheinen nicht übernommen. Darüber hinaus erhält der für Soziales zuständige Minister im Vorfeld jeweils die Tagesordnung der Dienstleisterkonferenzen, um bei Bedarf einen Vertreter des Ministeriums aus dem jeweils betroffenen Fachbereich in die Dienstleisterkonferenz zu entsenden, um dort beratend intervenieren zu können.

Den Bemerkungen des Staatsratsgutachtens Nummer 62.085/3 vom 29. September 2017 wurden Rechnung getragen. Entsprechend wurde u.a. die Delegation an den Verwaltungsrat bzw. deren Funktionsweise in Artikel 4 angepasst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitglieder der Dienstleisterkonferenzen erhalten keine Anwesenheitsentschädigung sondern nur eine Rückerstattung der Fahrkosten. Die entsprechenden Mittel sind im Haushalt der DSL vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.085/3 vom 29. September 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Dekrets vom 13. Dezember 2016  zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 31