Sitzung vom 10. November 2017

ÖSHZ Eupen - Mosaikhäuser – Limburger Weg 11, 13 und 15 – Erneuerung von 3 Warmwasserboilern: Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „ÖSHZ Eupen – Mosaikhäuser –Limburger Weg 11, 13 und 15 – Erneuerung von 3 Warmwasserboilern“ gemäß Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 an.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Vorhabens „Mosaikhäuser –Limburger Weg 11, 13 und 15 – Erneuerung von 3 Warmwasserboilern“ ist das Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) Eupen. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 26. September 2017.

Die bestehenden Warmwasserboiler der Heizungsanlagen in den Mosaikhäusern gelegen Limburger Weg 11, 13 und 15 weisen starke Ausbeulungen auf, sodass die Gefahr besteht, dass sie kurzfristig auseinanderplatzen. Gegebenenfalls könnte der Komfort der Nutzer im Hinblick auf die bevorstehende Kälteperiode nicht mehr gewährleistet werden.

Aus diesem Grund hat das ÖSHZ Eupen bzw. das zugehörige Mosaik-Zentrum die Fa. Palm & Schwall AG aus Recht (St. Vith) um Vorlage eines Angebots zur Erneuerung von 3 Warmwasserboilern gebeten. Das schriftliche Angebot der Fa. Palm & Schwall AG datiert vom 12. September 2017.

Hierfür stellt das ÖSHZ Eupen einen Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit.

Der diesbezügliche Antrag des ÖSHZ Eupen datiert vom 26. September 2017.

Die Gesamtkosten für die o. e. Arbeiten belaufen sich laut Angebot der Fa. Palm & Schwall AG auf 8.668,68€ (inkl. 6% MwSt.).

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 liegt somit vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 20 - ZW 63.21

(Besondere Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung)

Projektkosten: 8.668,68 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 5.201,21 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.