Sitzung vom 10. November 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Dezember 2016 zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Dezember 2016 zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 13. Dezember 2016 wurde das Dekret zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben verabschiedet.

Am 22. Dezember 2016 wurde der Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben verabschiedet.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 teilte die im Verwaltungsrat der Dienststelle vertretene Christliche Krankenkasse mit, dass ihre Vertreterin, Frau Nicole De Palmenaer durch Frau Monique Kessler ersetzt werden soll.

Um dieser Änderung auf Erlassebene Rechnung zu tragen, wird  Artikel 1 §1 Nummer 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Erlasses entsprechend abgeändert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In Zusammenhang mit der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben sind keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich. Die Mittel für die Sitzungsgelder und Fahrtkosten der Verwaltungsratsmitglieder sind im Haushalt der Dienststelle vorgesehen.

4. Gutachten:

Der Vorschlag der Christlichen Krankenkasse vom 4. Oktober 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom17. Oktober 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 21 §1.