Sitzung vom 10. November 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Regierung hat den Vorentwurf in zweiter Lesung in ihrer Sitzung vom 20. Juni 2017 verabschiedet.

Das Gutachten 62.095/4 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017 liegt nun vor.

Um den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • in Artikel 1 wird das Wort „anerkannten“ gestrichen, da der Begriff „Ausbildungsvertrag“ durch Artikel 1 Nr. 4 des abgeänderten Königlichen Erlasses definiert wird;

  • in Artikel 5 werden die Wörter „Absatz 1“ gestrichen.

Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines Praktikumsbonus muss innerhalb der drei Monate nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungsvertrags beim IAWM eingereicht werden.

Gemäß Artikel 19 §1 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe

müssen die Lehrverträge in der Periode vom 1. Juli bis einschließlich zum 1. Oktober abgeschlossen werden.

Damit die gleichen Bestimmungen auf alle im Schuljahr 2017-2018 abgeschlossenen mittelständischen Lehrverträge Anwendung finden, wird das Inkrafttreten vom 1. Juli 2017 beibehalten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten 62.095/4 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen

Königlicher Erlass vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus