Sitzung vom 16. November 2017

Vorentwurf Gemeindedekret

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Gemeindedekrets.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieses neue Gemeindedekret, das inhaltlich weitgehend der Gesetzgebung, die im ersten Teil des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung enthalten ist, entspricht, ist das Resultat einer langen Vorbereitung und enger Konzertierung mit den Gemeindebehörden, den Bürgermeistern wie den Direktoren. Zu Beginn des Reformprozesses war ein Abänderungsdekret angedacht, was weit weniger aufwändig gewesen wäre. Bei grundliegender Analyse des bestehenden Textes hat sich jedoch herausgestellt, dass eine Änderung desselben nicht zu einem sehr befriedigenden Ergebnis geführt hätte. Deshalb wurde dafür optiert, ein neues Dekret zu verfassen.

Dieses Dekret präsentiert die Gemeindegesetzgebung weitaus strukturierter mit einer einfachen Nummerierung, einer straffen Formulierung und einer korrekten Sprache, die der gültigen Rechtsterminologie entspricht.

Außerdem wurden die Bestimmungen nicht übernommen, die nicht zur Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören, wie die Regeln in Bezug auf die Regionaleinnehmer oder die Verwaltungsstrafen. Für letztere ist einzig der Föderalstaat zuständig.

Nach der ersten Lesung des Dekretvorentwurfs wurden folgende größere inhaltlichen Anpassungen bzw. Präzisierungen des Textes vorgenommen:

Art. 19: die Protokolle der Kollegiumssitzungen werden den Ratsmitgliedern auf einer geschützten Internet-Plattform zur Verfügung gestellt;

Art. 68 §4: in Bezug auf das vom Generaldirektor zu führende Mandatsregister ist vorgesehen, dass Ratsmitglieder, die die für dieses Register relevanten Informationen nicht mitteilen, eine Verwaltungsstrafe von der Gemeinde auferlegt wird;

Art. 69: ein Rats- oder Kollegiumsmitglied darf generell nicht mehr als drei entlohnte Mandate in Interkommunalen wahrnehmen;

Art. 70: der Bürgermeister leistet seinen Eid vor der Regierung, die Rats- und Kollegiumsmitglieder werden vom Bürgermeister vereidigt;

Art. 197: das bereits bestehenden Recht der Bürger, gerichtliche Schritte im Namen der Gemeinde einzuleiten, wird auf juristische Personen mit Gesellschaftssitz in der Gemeinde ausgedehnt.

Nach der Verhandlung im Ausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden – Sektion 1 – Unterausschuss Deutschsprachige Gemeinschaft wurden Artikel 111 des Vorentwurfs dahingehend geändert, dass die Personalmitglieder der Gemeinden ein Anrecht auf eine Jahresendprämie, die bereits jetzt von allen Gemeinden gewährt wird, erhalten. In Artikel 140 wurden die möglichen Anwesenheitsgelder für die Mitglieder des Widerspruchsausschusses gestrichen, weil dies nicht der gängigen Praxis entspricht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Protokoll UA2/2017 der Sitzung des Sektorenausschusses vom 26. Oktober 2017

Juristisches Gutachten

5. Rechtsgrundlage:

Dekret der Wallonischen Region vom 27. Mai 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft