Sitzung vom 16. November 2017

Konzept zur Finanzierung der Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren mit Ausnahme der Tagespflege

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Konzept zur Übernahme der Finanzierung der Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren mit Ausnahme der Tagespflege im Zuge der sechsten Staatsreform.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Institutionelle Vereinbarung zur 6. Staatsreform vom 11. Octobre 2011 besant:

«  La compétence complète (y compris la fixation des prix réclamés aux résidents) en matière de maison de repos, maison de repos et de soins, centres de soins de jour, centres de court séjour, (…) sera intégralement transférée aux communautés. »

Dies bedeutet konkret, dass wir folgende Kompetenzen übernommen haben:

Die Finanzierung der APWH (Alten- und Pflegewohnheime);

Die Normen für die APWH;

Die Bewohnerpreiskontrolle;

Die Mobilitätshilfen.

Vor der 6. Staatsreform waren die Gemeinschaften im Seniorenbereich schon zuständig für die Dienste der häuslichen Hilfe, der Normen der Altenwohnheime und der Tagesbetreuung.

Mit der Kompetenzübernahme im Rahmen der 6. Staatsreform können die Gemeinschaften sämtliche Kompetenzen im Seniorenbereich selber gestalten, von der häuslichen Hilfe bis hin zur teilstationären und stationären Hilfe. Dies ist jetzt die Chance ein kohärentes Regelwerk in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu schaffen, welches Sorge trägt, den Senioren seinen Bedürfnissen entsprechend eine qualitätsvolle Begleitung und Pflege gewährleisten zu können. Es ist die Gelegenheit die Seniorenpolitik auf die Herausforderungen des demografischen Wandels vorzubereiten.

Vorliegende Note beschreibt die inhaltliche Orientierung des zukünftigen Finanzierungsmodells der APWH und die mit dem Finanzierungsmodell einhergehenden Normen.

Die Neuerung in der Finanzierung durch die öffentliche Hand trägt Rechnung mit der europäischen Charta der Rechte und Pflichten älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, der begrenzten Anzahl Einrichtungen in Ostbelgien und den Entwicklungen in der Sozial- und Gesundheitspolitik. Noch umfassender als das bisherige Modell der LIKIV-Finanzierung (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) unterstützt das neue Modell die Einrichtungen bei ihren Bemühungen ihre qualitativ hohen Dienstleistungen noch zu verbessern beziehungsweise zu erhalten. Auch fördert das Modell die Einrichtungen sich im Zuge des demographischen Wandels den neuen Herausforderungen in den Angeboten für Senioren zu stellen.

Nach Genehmigung der Regierung beginnt die Ausarbeitung des entsprechenden Dekretes.

Aus Gründen der Kohärenz, der Lesbarkeit und der Transparenz werden die gesamten Zuständigkeiten betreffend der Finanzierung und der Anerkennung der Seniorenhilfe sowie der Bewohnerpreiskontrolle in einem einzigen Dekret zusammenfassen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für diesen Punkt verweisen wir auf die Ausgabensimulation im Seniorenbereich, die die Consultingfirma BDO im Rahmen der Studie zur Pflegeversicherung in Zusammenarbeit mit uns erstellt hat.

Die Simulation berücksichtigt die in dieser Note definierten Elemente:

der Proporz der Pflegekategorien in den APWH,

die Entwicklung des Tagespreises,

die Schaffung neuer Angebotesind in der Simulationim Modell 3 („vieillissement auto-determiné“) berücksichtigt.

Die parallele Entwicklung neuer Angebote für gering pflegebedürftige Personen ist notwendig. Sie erlaubt die zu erwartende Zunahme der Anzahl pflegebedürftiger Personen in Folge des demografischen Wandels in den Altenpflegewohnheimen aufzufangen.

BDO empfiehlt, ein Monitoring folgender Angaben einzuführen, um die Entwicklung der Ausgaben so genau wie möglich zu verfolgen:

Die demographische Entwicklung und die Entwicklung der Anzahl Personen in den zwei Pflegekategorien.

Die Situation und das Verhalten der Senioren in der Inanspruchnahme der Angebote und den Einfluss auf das Angebot und die Nachfrage.

Die Entwicklung der Kosten der Angebote für Senioren, insbesondere der Kosten der APWH.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. Artikel 5 §1 römisch I Nummer 3 und Artikel 5 §1 römisch II Nummer 5.

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §2.