Sitzung vom 30. November 2017

Gewährung eines zinslosen Darlehens an das Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, ZAWM VoG. Eupen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt dem Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, ZAWM VoG. Eupen, mit Sitz Vervierser Straße 73 in 4700 Eupen, zur ausschließlichen Finanzierung seines Umlaufkapitals ein zinsloses Darlehen in Höhe von 300.000,- Euro (dreihunderttausend) und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Allgemeine Beschreibung des Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrumentes

Die Regierung eröffnet verschiedenen Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsführungsverträgen oder anderen Abkommen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft wichtige Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument ein befristetes und zinsloses Darlehen zwecks Finanzierung ihres Umlaufkapitals zu beantragen. 

Während der Inanspruchnahme des Instrumentes verpflichten sich die Nutznießer, die Begleitung eines Finanzexperten zu akzeptieren.

Auftrag des Experten ist:

die Ermittlung des Bedarfs an Umlaufkapital in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtung

die Erstellung, nach Möglichkeit, eines geeigneten Finanzierungsmodells zur definitiven Eigenfinanzierung des Umlaufkapitals;

die Erstellung eines Plans zur Tilgung des Darlehens;

 die finanzielle Begleitung der Einrichtung während der Dauer der Inanspruchnahme der Gelder.

2.2. Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Aktuell meldet die VoG. bedeutende Liquiditätsengpässe an, deren Ursachen vorrangig in gewissen zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von Zuschüssen aus bestehenden ESF und Interreg-Projekten und in Erwartung von Vorschusszahlungen aus neuen ESF- und Interreg-Projekten  zu suchen sind.  

Nach Überprüfung der Finanzsituation für das laufende und das kommende Jahr und in Hinsicht auf die laufenden und neuen ESF- und Interreg-Projekte des ZAWM wurde ein zeitlich begrenzter Umlaufkapitalbedarf in Höhe von 300.000,- € ermittelt.

In seinem Finanzbericht vom 16.11.2017 schlägt der der VoG. zugestellte Finanzexperte Herr Walter Mießen (Adoretho KG) vor, dem ZAWM einen Rückgriff auf das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument in Höhe von 300.000,-€ zu gestatten

2.3. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des zinslosen Darlehen erfolgt in einer Zahlung von 300.000,- Euro auf das Konto der VoG. BE16 3401 4318 5374  nach Unterzeichnung des Vertrags.

2.4.  Tilgungsplan

Der Plan zur Tilgung des Darlehens wird wie folgt festgelegt:

Die Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft Nr. BE78 0912 4000 3186.

Rückzahlungsmodalitäten:

Eine erste Rückzahlung in Höhe von 150.000 Euro erfolgt nach Zahlung der ausstehenden Abrechnungen und Vorschüsse aus den laufenden und neuen ESF- und Interreg-Projekten, spätestens am 30. Juni 2018.

Die Restzahlung von 150.000 Euro erfolgt nach Ausführung der weiteren Auszahlungen aus den ESF- und Interreg-Projekten im Laufe des Jahres 2019, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2019.

Die Einrichtung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige (Teil-)Tilgungen vornehmen.

Während der Rückgriffszeit wird Adoretho KG, vertreten durch Herrn Walter Mießen, die finanzielle Entwicklung des ZAWM verfolgen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs –und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2017 eingetragen sind.

Der Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des gesamten Darlehensvertrages bis spätestens 30. Dezember 2019 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom  23. November 2017  liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2017;
 Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.