Sitzung vom 7. Dezember 2017

2. Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag 2016-2019 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Frauenzentrum für Beratung, Bildung und Opferschutz, Prisma VoG

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den 2. Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag 2016-2019 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Frauenzentrum für Beratung, Bildung und Opferschutz, Prisma VoG und lässt dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Abschrift des Nachtrages zukommen. 

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 21. April 2016 hat die Regierung einen Geschäftsführungsvertrag mit dem Frauenzentrum für Beratung, Bildung und Opferschutz VoG, Prisma für den Zeitraum 2016-2019 abgeschlossen.

Der 1. Nachtrag erfolgte am 8. Dezember 2016 durch den Beschluss der Regierung vom 4. Mai 2016, die Zuschüsse um ein weiteres Prozent zu erhöhen (im Total um 2,25% für das Jahr 2017).

Der 2. Nachtrag erfolgt nun aus folgenden Gründen:

  Im Zuge der Umsetzung des Rahmenabkommens 2016-2019 für den NKS hat die VoG Prisma ab dem Jahr 2017 Anrecht auf eine zusätzliche Bezuschussung der Personalkosten in Folge der  Anpassung der Baremen und Anerkennung von zusätzlichen Dienstjahren. Daher erhält Prisma für das Jahr 2017 eine Zusatzzahlung in Höhe von 2.567,39 EUR. Für die Jahre 2018 und 2019 muss der Zuschussbetrag im GFV dementsprechend angepasst werden.

Eine weitere Anpassung der Zuschussbeträge ist die Umsetzung der BVA-Reform ab 2018. Die VoG Prisma erhält hier einen Zuschuss für umgewandelte BVA-Stellen in Höhe des Verlustausgleiches von 1.273,00 EUR.

Übersicht über die ursprünglich vorgesehenen und die angepassten Zahlen:

 

 

     

Haushaltsjahr

ursprünglich

vorgesehener

Zuschuss

 

Haushaltsjahr

Anpassung:

* NKS-Abkommen

* BVA-Reform

2018

204.287,00 EUR 

 

2018

208.127,00 EUR

2019

206.841,00 EUR  

 

2019

210.729,00 EUR

 

 

 

 

 

Da lediglich die Beträge angepasst werden, muss das Parlament dem Nachtrag nicht zustimmen. Die Regierung muss dem Parlament nur eine Kopie des Nachtrags zustellen.

3. Finanzielle Auswirkungen:          

Die Bezuschussung der VoG Prisma erfolgt über OB 50 – Pr. 15 – Zuw. 33.01. Die Zuschüsse werden zu 100% als Zwölftel im Jahr 2018 gezahlt und belaufen sich, unter Vorbehalt der Verabschiedung des Haushaltsentwurfs auf 208.127,00 EUR.

Der effektive Zuschuss für das Jahr 2019 ist unter Vorbehalt der Verabschiedung entsprechender Mittel in den Haushaltsdekreten zu sehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. November 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:


5.1. Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 57, Artikel 104, §1 und Artikel 105 sowie das Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, Artikel 12;
5.2. GFV vom 21. April 2016, abgeändert durch den Nachtrag vom 8. Dezember 2016, zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG PRISMA für die Jahre 2016–2019;
5.3. Rahmenabkommen 2016-2019 vom 15. September 2016 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
5.4. Erlass der Regierung 28. September 2017, zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Beschäftigungsmaßnahmen, Artikel 3
(zur Abänderung von Artikel 7 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 21. Dezember 2006 und vom 13. November 2014)