Sitzung vom 14. Dezember 2017

Vollmacht zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Armenien und dem Königreich Belgien über die Einwilligung für die Familienangehörigen des Personals der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Posten, Erwerbstätigkeiten auszuüben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Abkommens zwischen der Republik Armenien und dem Königreich Belgien über die Einwilligung für die Familienangehörigen des Personals der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Posten, Erwerbstätigkeiten auszuüben.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 11. Februar 2016 feststellte.

Damit das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §4ter

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6