Sitzung vom 14. Dezember 2017

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Erhöhung der Grenzbeträge der Einkünfte und der Befreiung der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Studentenvertrages für Studenten, die sich in einer dualen Ausbildung befinden oder die durch einen Lehrvertrag gebunden sind

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Erhöhung der Grenzbeträge der Einkünfte und der Befreiung der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Studentenvertrages für Studenten, die sich in einer dualen Ausbildung befinden oder die durch einen Lehrvertrag gebunden sind zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Aufwertung der Grenzbeträge der Einkünfte

Am 1. Januar 2018 tritt der neue Absatz 8, eingefügt in Artikel 212 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, in Kraft. Dieser Absatz sieht eine Aufwertung von 0,8 % des Höchstbetrags der Tagesentschädigungen in diesem Bereich vor.

Infolge der Erhöhung der Grenzbeträge der Einkünfte werden einige Kindergeldempfänger, die einen Sozialzuschlag erhalten, diese Zuschläge möglicherweise verlieren aus dem Grund, dass sie den Grenzbetrag überschreiten.

Um zu vermeiden, dass bestimmte Begünstigte den Sozialzuschlag verlieren, werden die Grenzbeträge der Einkünfte zum Erhalt des Sozialzuschlags an die Entwicklung des Artikels 212 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 angeglichen. Eine solche Erhöhung des Grenzbeträge wurde auch bei der letzten Erhöhung der Tagesentschädigungen im Kranken- und Invalidenbereich im Jahr 2015 vorgenommen.

Befreiung der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Studentenvertrages für Studenten, die sich in einer dualen Ausbildung befinden oder die durch einen Lehrvertrag gebunden sind

Seit dem 1. Juli 2017 bietet die föderale Regierung den Schülern, die sich in einer dualen Ausbildung befinden oder die durch einen Lehrvertrag gebunden sind, die Möglichkeit einen Studentenvertrag abzuschließen.

Durch die aktuelle Kindergeldgesetzgebung haben Lehrlinge und Schüler in der dualen Ausbildung nur das Recht begrenzte Einkünfte zu erhalten. Wenn der Grenzbetrag von 541,09 Euro überschritten werden sollte, verlieren sie ihr Anspruch auf Familienleistungen für die betreffenden Monate. Es werden alle Einkünfte die ein Teilzeitstudent erhalten kann- ungeachtet deren Herkunft - für die Berechnung berücksichtigt. Infolgedessen werden auch die Einkünfte aus einem Studentenvertrag mitgerechnet.

Vollzeitstudenten dürfen außerhalb der Schulferien bis zu einer gewissen Höchstanzahlstunden pro Quartal arbeiten. Während der Schulsommerferien können Sie allerdings unbegrenzt arbeiten.

Durch vorliegende Bestimmungen, soll es  Schülern, die eine duale Ausbildung machen oder durch einen Lehrvertrag gebunden sind, in gewissen Fällen erlaubt werden, mit einem Studentenvertrag zu arbeiten, ohne ihr Anrecht auf Kindergeld zu verlieren.

Dazu werden die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Studentenvertrages für die Monate Juli, August und September nicht für das Erreichen des Grenzbetrages von 541,09 Euro berücksichtigt.

Jedoch findet diese Maßnahme keine Anwendung auf die letzten Schulferien des Studenten und aus diesem Grund werden diese Einkünfte nicht von dieser Regel befreit.

Dementsprechend wird der Grenzbetrag in Bezug auf die Einkünfte für die Monate Juli, August und September beibehalten, wenn das Kind den Schulbesuch nach den Sommerferien tatsächlich nicht mehr aufnehmen sollte.

Diese Maßnahme wird mit 1. Juli 2017 wirksam. Auf diese Weise tritt gleichzeitig die Maßnahme für Schüler, die sich in einer dualen Ausbildung befinden oder die durch einen Lehrvertrag gebunden sind, in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aufwertung der Grenzbeträge der Einkünfte

Es entstehen keine Mehrkosten, da die Erhöhung der Grenzbeträge einhergeht mit der Erhöhung der Sozialleistungen im Kranken- und Invalidenbereich. Ziel ist, dass niemand das Recht auf den Sozialzuschlag zum Kindergeld verliert.

Befreiung der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Studentenvertrages für Studenten, die sich in einer dualen Ausbildung befinden oder die durch einen Lehrvertrag gebunden sind

Famifed verfügt über keine Angaben, die schätzen lassen, wie viele Kinder in Lehre oder Ausbildung unter Studentenvertrag arbeiten würden und kann deshalb die Mehrkosten nicht schätzen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft