Sitzung vom 14. Dezember 2017

BVA-Reform 2017: Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft. Die Abkommen werden mit der Alternative DLS VoG, der Alternative VoG, der Christlichen Arbeiterjugend (CAJ) VoG und Rcycl VoG jeweils für die Dauer vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen. 

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch das Programmdekret vom 20. Februar 2017 wurde die Zielgruppenermäßigung für Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 aufgehoben.

Durch Erlass der Regierung vom 28. September 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Beschäftigungsmaßnahmen erhalten die BVA-Arbeitgeber als Ausgleich einen BVA-Übergangszuschuss, der sich aus dem bisherigen BVA-Zuschuss (je nach Kategorie) und einem errechneten Durchschnittswert der Zielgruppenermäßigung zusammensetzt. Zukünftig erhalten die BVA-Arbeitgeber somit einen einzigen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft ausgezahlten erhöhten Zuschuss.

Der ursprünglich berechnete BVA-Übergangszuschuss ist mit 4% indexiert worden, um die Lohnentwicklungen infolge von Indexanpassungen und anderen Aspekten der Lohnentwicklung (bspw. Dienstalter) der Jahre 2016 und 2017 aufzufangen.

Die BVA-Übergangszuschüsse der verschiedenen Zuschusskategorien A, B und C wurden auf Basis des Referenzjahres 2015 errechnet.

Es ist bei den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen, dass alle BVA-Stellen der Zuschusskategorie A, C und B, insofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die einen höheren Abschluss als den der Oberstufe des Sekundarunterrichts haben, zum 1. Januar 2018 in klassische Arbeitsverträge umgewandelt werden.

Die zuständigen Ressortfachbereiche des Ministeriums erhalten zu diesem Zweck die entsprechenden Finanzen aus dem Beschäftigungshaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um die Finanzierung dieser Stellen zu sichern.

Ferner erhalten die Ressortfachbereiche die durch den Fachbereich Beschäftigung errechneten möglichen Verluste, die aufgrund der BVA-Reform auf Arbeitgeberseite sowohl auf Ebene der umgewandelten BVA-Stellen als auch auf Ebene der Stellen, die BVA bleiben, entstehen können.

Vorliegender Beschluss betrifft die Umwandlung und Finanzierung der o.e. BVA- A, C und B-Stellen im Bereich der Sozialwirtschaft.

Die hier vorgesehenen Abkommen werden mit den Arbeitgebern des Sektors abgeschlossen, die bisher nicht durch ein anderes Abkommen mit dem Minister zuständig für Familie und Soziales oder mit der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben finanziell gebunden waren.

Dies ist der Fall für die Alternative VoG, die Alternative DLS VoG, Rcycl VoG und die Christliche Arbeiterjugend VoG (CAJ-Werkstatt Cardijn).

Das Abkommen mit der CAJ VoG umfasst neben den in klassische Arbeitsverträge umzuwandelnden Stellen der CAJ-Werkstatt Cardijn auch das betroffene Personal der Pro Aktiv VoG, da dieses mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 im Rahmen des ESF-Projektes übernommen werden soll unter Vorbehalt der Genehmigung des ESF-Projektes durch die Regierung für die Laufzeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Haushalt 2018 wird mit maximal 302.000 € belastet. Die Mittel können über den OB 50 PR 20 ZW 33.01 aufgebracht werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. November 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Programmdekret vom 20. Februar 2017;

Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, Artikel 7 §4 Absatz 2, eingefügt durch den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 28. September 2017;

Dekret zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2018;