Sitzung vom 14. Dezember 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 3. Januar 1997 über die Einrichtung von Ausbildungsabteilungen in den Beschützenden Werkstätten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 3. Januar 1997 über die Einrichtung von Ausbildungsabteilungen in den Beschützenden Werkstätten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung wurde durch das Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben aufgehoben. Folglich ist die Bezeichnung im Erlass vom 3. Januar 1997 entsprechend anzupassen.

Im Rahmen der BVA-Reform wird die Bezuschussung der BVA-Stellen der Kategorien A und C sowie die Bezuschussung der Kategorie B, insofern der Arbeitnehmer einen höheren Schulabschluss als den der Oberstufe des Sekundarunterrichts vorweist, seitens der Regierung gestrichen.

Ab dem 1. Januar 2018 obliegt die Bezuschussung der Lohnkosten dieser Mitarbeiter direkt dem zuständigen Fachbereich bzw. in diesem Fall der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, die entsprechende Finanzmittel erhält. Damit die Dienststelle die Bezuschussung der Ausbilder in den Ausbildungsabteilungen der Beschützenden Werkstätten gewährleisten kann, muss die bestehende Rechtsgrundlage abgeändert werden.

Im Erlass vom 3. Januar 1997 wird derzeit vorgesehen, dass die Begleitung in der Ausbildungsabteilung durch Fachpersonal mit pädagogischer Grundausbildung des Niveaus A1, d.h. durch Personen, die über einen Abschluss einer postsekundären Ausbildung kurzer Dauer bzw. über einen Bachelorabschluss verfügen, wahrgenommen wird. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass auch Mitarbeiter, die über die Diplomvoraussetzung für das Barema 10 im Anhang 1 des Erlasses vom 22. Juni 2001 verfügen, sich bewähren und ausreichende Diplomvoraussetzungen für die erledigenden Aufgaben vorweisen. Augenblicklich arbeiten 3 Mitarbeiter dieses Niveaus in den Ausbildungsabteilungen.

Folglich wird in Artikel 5 das Niveau vom Fachpersonal runtergesetzt. Dies entspricht auch den Auflagen der zukünftigen BVA-Maßnahmen, da ab dem 1. Januar 2018 nur noch Mitarbeiter mit Abitur als höchstem Abschluss einen BVA-Zuschuss erhalten können

In Artikel 7 wird die Bedingung zur Einstellung eines arbeitslosen Mitarbeiters fallengelassen und daher Absatz 1 gestrichen. In Absatz 2 wird die Grundlage zur Bezuschussung aktualisiert und daher ersetzt, damit die Dienststelle die nach Abzug anderer Bezuschussungen verbleibenden Gehaltskosten entsprechend dem Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich sowie den Gehaltstabellen in dessen Anhang 1 rückerstatten kann.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Herabstufung der Mindestqualifikation wird zu Einsparungen führen.

4. Gutachten:

Der Vorschlag des Verwaltungsrates der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 8. September 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28.11.2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 8. Dezember 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 §1