Sitzung vom 14. Dezember 2017

Dekretvorentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2018.

Die Regierung beschließt den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Aufbau des vorliegenden Dekretvorentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt.

Präzisierung des Besoldungsstatuts (Art. 1)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Das Besoldungsstatut vom 15. April 1958 sieht unter anderem vor, dass einem Personalmitglied bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters Dienste anerkannt werden, die es in einer Unterrichtseinrichtung, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union organisiert, subventioniert oder anerkannt ist, geleistet hat. Da in manchen Ländern (z.B. Deutschland) der Kindergarten bzw. die Einrichtungen, die Kinder im Vorschulalter betreuen, nicht wie in Belgien zum Bildungswesen, sondern z.B. zum Sozialbereich gehören und zudem oft nicht von der öffentlichen Hand betrieben werden, wurde das Besoldungsstatut im Jahr 2013 dahingehend ergänzt, dass ebenfalls Dienste, die an einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren geleistet worden sind, bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt werden können, falls diese Einrichtung von der zuständigen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union organisiert, subventioniert oder anerkannt wird.

Da die derzeitige Formulierung dieser Regelung missverständlich ist und zu der Annahme verleiten könnte, dass nicht nur Dienste, die in einem ausländischen Kindergarten, sondern auch Dienste, die in einer Kinderkrippe oder im Rahmen der außerschulischen Betreuung erbracht wurden, anerkannt werden, schlägt die Regierung vor, den Text dahingehend zu präzisieren, dass die Einrichtung, in der Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren betreut werden, inhaltlich einem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Kindergarten entsprechen muss.

Textkorrektur betreffend die Besoldung der Werkstattleiter, Unterdirektoren und Provisoren sowie der Grundschulleiter (Art. 15, 16, 26, 30, 85, 86, 95 und 111)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Durch das Dekret vom 20. Juni 2016 wurde im Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens und des freien subventionierten Unterrichtswesens jeweils ein gesondertes Kapitel mit besonderen statutarischen Bestimmungen für Unterdirektoren, Provisoren und Werkstattleiter eingefügt. Es wurde in diesem Zusammenhang versäumt, ähnlich wie es für die anderen Auswahl- und Beförderungsämter gilt, vorzusehen, dass die Prämie, die der Unterdirektor, Provisor oder Werkstattleiter gegebenenfalls bezieht, im Falle einer Abwesenheit wegen Krankheit, eines Mutterschaftsurlaubs oder Abwesenheiten im Rahmen des Mutterschutzes weiterhin ausbezahlt wird, insofern das Personalmitglied nicht zu Lasten der Krankenkasse fällt. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse ein Ersatzeinkommen, das auf Grundlage des Gehalts und der Prämie berechnet wird. Aus diesem Grund schlägt die Regierung vor, in beide Statuten einen Artikel, der die Modalitäten in Bezug auf das Gehalt und die Prämie regelt, nachträglich einzufügen.

Dieselbe Bestimmung wird ebenfalls für Grundschulleiter vorgeschlagen.

Reform des Auswahlamtes „Direktionssekretär“ (Art. 19-24, 31, 89-94, 109 und 110)

Inkrafttreten: 1. Juli 2018

Das derzeit gültige Verfahren hinsichtlich der Auswahl von Kandidaten für das Amt des Direktionssekretärs im Sekundarschulwesen bedarf aus mehreren Gründen einer dringenden Modernisierung:

Momentan sieht das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens keine zeitweilige Bezeichnung, sondern lediglich eine definitive Ernennung in einem Auswahlamt vor. Ein Personalmitglied, das ein Auswahlamt bekleiden möchte, muss folglich seine Ursprungsernennung kündigen. Es besteht nicht die Möglichkeit ein Auswahlamt im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes zu bekleiden.

Die Zugangsvoraussetzungen für Auswahlämter sind recht einschränkend. Das Amt des Direktionssekretärs ist beispielsweise nur Personalmitgliedern zugänglich, die im Gemeinschaftsunterrichtswesen das Amt des Aufseher-Erziehers oder Sekretär-Bibliothekars bekleiden. Im Gegensatz zu anderen Auswahl- und Beförderungsämtern, die vor einigen Jahren reformiert wurden, können also weder externe Personen, noch Personen, die in anderen Ämtern eingestellt sind, dieses Amt bekleiden.

Das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens sieht vor, dass die Auswahlkommission zur Einstufung der Bewerber lediglich das Dienstalter, das Amtsalter, die Beurteilungs- und Inspektionsberichte sowie die Befähigungsnachweise berücksichtigt. Die Motivation, die Sozialkompetenzen oder auch die Berufserfahrung des Kandidaten finden hingegen keine Berücksichtigung.

Die Regierung schlägt daher vor, das für Direktionssekretäre gültige Auswahlverfahren zu flexibilisieren.

Der Vorschlag sieht vor, dass der Kandidat in punkto Diplom mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügen muss. Zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen. Der Schulträger entscheidet, welcher Bewerber das Amt bekleiden soll. Er stützt sich bei seiner Auswahl auf das vom Bewerber eingereichte Motivationsschreiben, auf ein oder mehrere Bewerbungsgespräche und auf die Berufserfahrung. Die Bezeichnung bzw. Einstellung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine Ernennung ist ab dem Alter von 50 Jahren möglich, wenn das Personalmitglied ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und der letzte Beurteilungsbericht mindestens mit dem Vermerk ausreichend schließt.

Kommission zur Bezeichnung von Schulleitern (Art. 25)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Das Statut des Gemeinschaftsunterrichtswesens schreibt in Bezug auf das Anwerbungsverfahren für Schulleiter vor, dass der Schulträger eine unabhängige Kommission einsetzt, die die Bewerbungsgespräche führt und in der Folge ein Gutachten erstellt, das die geeigneten Bewerber für die betreffende Stelle klassiert. Dieses Gutachten wird anschließend dem Schulträger übermittelt. Ihm obliegt es einen Kandidaten für die ausgeschriebene Stelle zu bezeichnen.

Die hierüber angeführte Kommission setzt sich derzeit aus folgenden Personen zusammen:

einem Vorsitzenden, der unter den Personalmitgliedern der Stufe I des für das Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichs des Ministeriums ausgewählt wird;

einem Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse auf dienstrechtlicher Ebene verfügt;

einem Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse auf pädagogischer Ebene verfügt;

zwei Mitgliedern, die nicht zu den Personalmitgliedern des Ministeriums gehören und die über Fachkenntnisse im Bereich des Bildungswesens verfügen.

 

Die Regierung schlägt vor, diese Kommission zu erweitern um ein Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse im Bereich der Unterrichtsorganisation verfügt, da dieser Aspekt bei der Anwerbung von Schulleitern und den zu führenden Bewerbungsgesprächen ebenfalls eine bedeutende Rolle spielt.

Erforderliche Befähigungsnachweise für Lehrer für katholische Religion (Art. 32)

Inkrafttreten: 1. Januar 2019

Durch das Dekret vom 26. Juni 2017 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2017 wurde vorgesehen, dass als erforderlicher Befähigungsnachweis für Lehrer für katholische Religion im Primarschulwesen und in der Unterstufe des Sekundarschulwesens u.a. ein Diplom des ersten Grades des Hochschulwesens (Bachelor-Diplom) ergänzt um eine vom Kultusträger anerkannte und mindestens 130 ECTS-Punkte umfassende Ausbildung in katholischer Religion gilt. Die vom Kultusträger anerkannte Ausbildung umfasst einen Grund- und Aufbaukurs in Theologie, einen religionspädagogischen Kurs, einen Kurs zum Lehrplan und zur Didaktik des Religionsunterrichts sowie Praktika. Sie kann im Fernkurs der Domschule Würzburg und – was den Lehrplan und die Didaktik anbelangt – an der Autonomen Hochschule absolviert werden. Da die Domschule Würzburg derzeit allerdings nicht befugt ist, ECTS-Punkte zu bescheinigen, wird der Verweis auf die ECTS-Punkte in der Gesetzgebung aufgehoben. Die Bedingung der Zusatzausbildung gilt als erfüllt, wenn das Personalmitglied über eine vom Kultusträger ausgestellte Bescheinigung verfügt, aus der hervorgeht, dass es eine vom Kultusträger anerkannte Ausbildung in katholischer Religion absolviert hat.

Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen bei Personalmitgliedern, die mindestens 50 Jahre alt sind oder 2 Kinder unter 14 Jahren zu Lasten haben (Art. 34)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Die im Unterrichtswesen gültige Urlaubsgesetzgebung sieht vor, dass ein Personalmitglied, das im Laufe des Schuljahres einen Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen oder aus persönlichen Gründen in Anspruch genommen hat, während der Sommermonate ein Gehalt bezieht, das im Verhältnis zu den Dienstleistungen berechnet wird, die im Laufe des Schuljahres erbracht wurden, wenn der Urlaub vor den Sommerferien endet. Diese Regelung galt bislang nicht für den Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen, der Personalmitgliedern gewährt wird, wenn sie das Alter von 50 Jahren erreicht haben oder 2 Kinder zu Lasten haben, die nicht älter als 14 Jahre sind.  Läuft dieser Urlaub vor den Sommerferien aus oder wird vorzeitig gekündigt, erhält das Personalmitglied während der Sommerferien kein verringertes Gehalt. Die Regierung schlägt vor, diese Ungleichbehandlung zu beheben. Fortan wird auch bei Inanspruchnahme dieser Urlaubsform das Gehalt während der Sommermonate Juli und August proratisiert.

Sozialpädagogische Betreuung im Teilzeitunterricht (Art. 49 und 50)

Inkrafttreten: 1. September 2010

Das Dekret vom 25. Juni 1996 über die Organisation des Teilzeitunterrichts schreibt in Artikel 9 vor, dass jedes Zentrum für Teilzeitunterricht 2,5 Vollzeitstellen im Amt eines Sozialassistenten der Kategorie des Erziehungshilfspersonals erhält für die sozialpädagogische Betreuung.

Es hat sich herausgestellt, dass diese Bestimmung in der Vergangenheit nicht dekretkonform umgesetzt worden ist. In der Tat sind zur Wahrnehmung der sozialpädagogischen Betreuung im Teilzeitunterricht in der Vergangenheit nicht nur Sozialassistenten, sondern auch Aufseher-Erzieher eingestellt worden und in diesem Amt definitiv ernannt worden.

Zur Bereinigung der Situation wird vorgeschlagen, das Dekret vom 25. Juni 1996 rückwirkend zum 1. September 2010 abzuändern und vorzusehen, dass die 2,5 Vollzeitstellen entweder im Amt des Sozialassistenten oder im Amt des Aufseher-Erziehers organsiert werden können.

Gewährung zusätzlicher Koordinationsstunden für Institute für Weiterbildung (Art. 51)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Die Institute für schulische Weiterbildung, die einer Regelsekundarschule angegliedert sind, haben keinen eigenen Direktor. Allerdings erhält die Regelschule, der das Institut für Weiterbildung angegliedert ist, für die Koordination des Instituts eine bestimmte Anzahl Stunden wöchentlich. Die Anzahl der gewährten Stunden ist abhängig vom Stundenkapital, das dem Institut gewährt wird, und schwankt zwischen drei Stunden (bei einem jährlichen Stundenkapital von weniger als 2000 Stunden) und zehn Stunden (bei einem jährlichen Stundekapital von über 6000 Stunden).

Das Institut für Weiterbildung (IWB) Eupen, das dem Robert-Schuman-Institut Eupen angegliedert ist, ist mit einem jährlich gewährten Stundenkapital von 6040 Stunden, die einzige Einrichtung, die auf zehn Stunden, also eine halbe Stelle, Koordination Anrecht gibt. 

Da diese halbe Stelle bereits seit geraumer Zeit nicht mehr ausreicht, um die Koordination des IWB Eupen adäquat wahrzunehmen, schlägt die Regierung vor, dem RSI künftig eine Stelle zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben des IWB zu gewähren, sofern mindestens 400 Schüler am letzten Schultag des Monats September des laufenden Schuljahres im IWB eingeschrieben sind. Diese Erhöhung lässt sich wie folgt begründen:

Die Zahl der am IWB Eupen eingeschriebenen Schüler ist in den letzten Jahren konstant gestiegen. Waren im Schuljahr 2013-2014 beispielsweise 388 Schüler am IWB Eupen eingeschrieben, so belief sich die Schülerzahl im Schuljahr 2016-2017 bereits auf 463.

Das zu beschulende Publikum hat sich im Laufe der letzten Jahre stark verändert. Immer mehr Menschen mit Migrationshintergund oder schwachem sozialen Hintergrund wünschen eine Kursteilnahme. Dies zieht für die Schule einen zunehmenden organisatorischen Aufwand mit sich, da diese Personen mitunter ein hohes Maß an Unterstützung in administrativen Angelegenheiten benötigen (Hilfe beim Ausfüllen von Dokumenten, langwierige Einschreibeformalitäten und Klärung der Bezahlungsmodalitäten, Ausfüllen von Bescheinigungen für das Arbeitsamt oder das ÖSHZ,…). Darüber hinaus benötigt auch das Lehrpersonal eine intensivere Begleitung als bisher durch die Schulleitung, da es mit einem Publikum konfrontiert wird, das recht unterschiedliche Sprachniveaus aufweist. Es gilt, die schulinternen Fachcurricula unter Berücksichtigung der Heterogenität der Kursgruppen zu überarbeiten und neue Unterrichtsmaterialien zu entwerfen

Am IWB Eupen werden im Gegensatz zu den anderen angegliederten Instituten für Weiterbildung nicht nur Sprach- und Informatikkurse, sondern auch andere Maßnahmen organisiert:

Die Besoldung dieser zusätzlichen halben Stelle erfolgt nicht wie die ursprüngliche halbe Stelle auf Grundlage der Gehaltstabelle 471, sondern gemäß der allgemein gültigen Besoldungsregel, d.h. die zugewiesene Gehaltstabelle ist abhängig vom Diplom, das das Personalmitglied besitzt. Wird die Stelle unter mehreren Personalmitgliedern verteilt, hat jedes Personalmitglied für die Hälfte der ihm zugewiesenen Koordinationsstunden Anrecht auf die Besoldung gemäß Gehaltstabelle 471.

Abitur auf dem II. Bildungsweg in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt;Schulung zum Kindergartenhelfer in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt und der Regierung.

Offenerklärung der Stelle bei Inanspruchnahme eines Urlaubs zwecks Ausübung desselben oder eines anderen Amtes (Art. 104)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Das Dekret vom 30. Juni 2003 sieht vor, dass die Stelle eines Personalmitglieds für offen erklärt wird, wenn es während sechs aufeinanderfolgenden vollständigen Schuljahren einen der nachfolgenden Urlaube für mindestens die Hälfte eines vollen Stundenplans in Anspruch genommen hat:

Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens;

Urlaub wegen einer Gewerkschaftstätigkeit;

Urlaub zwecks Amtsausübung in einem ministeriellen Kabinett;

Urlaub zwecks Amtsausübung im Kabinett des Königs;

Politischer Urlaub;

Urlaub wegen Tätigkeit bei einer anerkannten politischen Gruppierung.

Die Regierung schlägt vor, diese Liste um den Urlaub zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes zu ergänzen, sofern das Personalmitglied diesen Urlaub in Anspruch nimmt, um an einer anderen Unterrichtseinrichtung tätig zu sein oder um an derselben Unterrichtseinrichtung ein Auswahl- oder Beförderungsamt zu bekleiden. Bislang kann in solchen Fällen die ursprüngliche Stelle nicht für offen erklärt werden, so dass zeitweilige Personalmitglieder, die diese Stelle mitunter schon sehr lange bekleiden, nicht definitiv ernannt oder eingestellt werden können. Dem Betreffenden selbst entstehen durch diese Regelung keine schwerwiegenden Nachteile. Er behält seine Ernennung auch nach der Offenerklärung der Stelle.

Urlaubsgeld für Jungdiplomierte (Art. 129)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Personalmitglieder, die in demselben Jahr, in dem sie ihr Studium (oder eine Lehre) abgeschlossen haben, auch schon im Unterrichtswesen gearbeitet haben, können unter bestimmten Bedingungen ein Urlaubsgeld erhalten, das sich nicht nur auf den Zeitraum bezieht, während dessen sie tatsächlich gearbeitet haben, sondern auch auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Dienstbeginn. Diese Zeit wird somit für die Berechnung des Urlaubsgelds als Dienstzeit betrachtet. Um in den Genuss dieses sogenannten Urlaubsgelds für Jungdiplomierte zu gelangen, muss das Personalmitglied spätestens 4 Monate nach Abschluss des Studiums (es zählt das Datum des Diploms) seinen Dienst im Unterrichtswesen begonnen haben und darf dazwischen nicht im Rahmen eines Arbeiter- oder Angestelltenvertrages (Studentenverträge ausgenommen) gearbeitet haben.

Diese Regelung, in der das Datum des Diploms ausschlaggebend ist für die Festlegung des viermonatigen Zeitraums, innerhalb dessen eine Tätigkeit im Unterrichtswesen begonnen werden muss, birgt den Nachteil, dass ein Personalmitglied, das Ende Juni diplomiert wird, bereits Ende Oktober eine Stelle im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gefunden haben muss, um das Urlaubsgeld für Jungdiplomierte zu erhalten, ein Personalmitglied, das Ende August diplomiert wird, hingegen bis Ende Dezember Zeit hat, um eine Stelle zu finden. Die Ende Juni diplomierten Personen befinden sich folglich im Nachteil, da ihnen auf Grund der Ferienperiode de facto nur zwei Monate zur Verfügung stehen, um eine Stelle im Unterrichtswesen zu finden.

Um diese Ungleichbehandlung aufzuheben schlägt die Regierung vor, das Urlaubsgeld für Jungdiplomierte fortan jenen Personen zu gewähren, die bis spätestens 30. November des Kalenderjahres, in dem sie ihr Studium oder ihre Lehre abgeschlossen haben, ihren Dienst im Unterrichtswesen begonnen haben.

Ersatz bei Kaleido (Art. 130 und 131)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Derzeit sieht das Statut des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor, dass das aufgrund von gewährten Urlaubsformen nicht ausgeschöpfte Stellenkapital für Koordinatoren dem allgemeinen Stellenkapital hinzugefügt werden kann. Wenn also ein Koordinator beispielsweise nur zu 80% beschäftigt ist, können die verbleibenden 20% genutzt werden, um einen Psychologen, Sozialassistenten, … einzustellen.

Die Regierung schlägt vor, diese Bestimmung auf die anderen Auswahlämter bei Kaleido (d.h. Zweigstellenleiter und Referent für die Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus) auszudehnen.

Der Verwaltungsrat hat somit fortan die Möglichkeit, alle im Auswahlamt beschäftigten Personalmitglieder, die teilzeitig beurlaubt wurden, im Anwerbungsamt zu ersetzen, um dadurch gegebenenfalls personelle Engpässe in anderen Bereichen aufzufangen.

Flexibilisierung der Zulassungsbedingungen zum Amt des Middle Managers (Art. 5 Nummer 1, 6-14, 27, 28, 33, 35, 52 Nummer 2-4, 53, 54, 73, 74, 77-85, 96, 97, 105, 106 und 128 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Da es sich als immer schwieriger erweist Personalmitglieder für das Amt des Koordinators einer Regelsekundarschule zu gewinnen, schlägt die Regierung vor, die Zulassungsbedingungen flexibler zu gestalten. Zudem schlägt die Regierung vor, das betreffende Amt umzubenennen in „Middle Manager einer Regelsekundarschule“.

Bislang konnte ein Personalmitglied das Amt des Koordinators nur bekleiden, wenn es an der betreffenden Schule bereits für mindestens einen halben Stundenplan definitiv ernannt oder auf unbestimmte Dauer bezeichnet bzw. eingestellt war. Die Regierung schlägt vor, dass künftig auch Personalmitglieder, die auf bestimmte Dauer bezeichnet bzw. eingestellt sind, oder externe Personen das Amt des Middle Managers bekleiden können. Um dennoch zu gewährleisten, dass die Personen, die das Amt des Middle Managers ausüben, auch über das erforderliche pädagogische Know-How verfügen, werden neben der hierüber erläuterten Öffnung des Amtes zusätzliche Profilanforderungen formuliert. 

Die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Middle Managers werden vor diesem Hintergrund konkret wie folgt gestaltet:

Der Bewerber muss mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades (= Bachelor Diplom) verfügen;

Der Bewerber muss die Bezeichnungs- bzw. Einstellungsbedingungen für ein Amt der Kategorie des Lehrpersonals erfüllen. Anders als bisher ist es also Mitgliedern anderer Personalkategorien (Erziehungshilfspersonal, paramedizinisches und sozialpsychologisches Personal, …) fortan nicht mehr gestattet dieses Amt zu bekleiden. Quereinsteiger sind zur Ausübung des Amtes befähigt, insofern sie sich für ein Lehramt dienstrechtlich in Ordnung gebracht haben, d.h. drei Abweichungen durchlaufen, eine Lehrbefähigung erworben und ggf. weitere erforderliche Zusatzausbildungen absolviert haben. Diese Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Middle Manager insbesondere Aufgaben im Bereich der Schul- und Unterrichtsentwicklung wahrnehmen und demzufolge auch über ein entsprechendes pädagogisches Know-How verfügen müssen.

Der Bewerber muss eine nützliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aufweisen. Die nützliche Berufserfahrung ist im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu erbringen, die in Zusammenhang mit dem ausgeübten Amt steht. Teilzeitige Dienste werden verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet. Somit kann also auch Berufserfahrung, die außerhalb einer Schule (z.B. in einem Bildungsbüro oder in einer Führungsposition) erworben wurde, geltend gemacht werden.

Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass Personalmitglieder, die auf Grundlage der bisherigen Zulassungsbedingungen im Amt des Middle Managers auf unbestimmte Dauer bezeichnet wurden, das Amt auch weiterhin bekleiden können. Die Bezeichnung eines auf unbestimmte Dauer im Amt des Middle Managers einer Regelsekundarschule eingestellten Personalmitglieds endet allerdings von Amts wegen am 31. August 2021, wenn es zu diesem Zeitpunkt nicht die Bezeichnungs- bzw. Einstellungsbedingungen für ein Amt der Kategorie des Lehrpersonals erfüllt.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, dass die Bezeichnung bzw. Einstellung des Middle Managers nicht mehr wie bisher von vornherein auf unbestimmte Dauer erfolgt. Der vom Schulträger im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ausgewählte Kandidat wird für die Dauer eines Schuljahres bezeichnet. Bei Vorlage eines Bewertungsberichts des Schulleiters, der mindestens mit dem Vermerk „gut“ schließt, wird die Einstellung nach Ablauf des Schuljahres um ein weiteres Schuljahr verlängert. Liegt nach Ablauf der zweiten Bezeichnung bzw. Einstellung erneut ein Bewertungsbericht des Schulleiters vor, der mindestens mit dem Vermerk „gut“ schließt, erfolgt die dritte Einstellung auf unbestimmte Dauer. Es wird somit eine Art Probezeit für diese Funktion eingeführt. Dies hat den Vorteil, dass zum einen der Schulleiter beobachten kann, ob sich das Personalmitglied grundsätzlich für die Funktion des Middle Managers eignet, zum anderen aber auch dem Personalmitglied die Möglichkeit gegeben wird, für sich selbst herauszufinden, ob es sich mit dem Tätigkeitsfeld des Middle Managers identifizieren kann, bevor eine unbefristete Bezeichnung erfolgt.

Um die Funktion des Middle Managers attraktiver zu gestalten, wird vorgeschlagen, dass der Middle Manager ernannt werden kann, wenn er mindestens 50 Jahre alt ist, ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und im letzten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk „ausreichend“ erhalten hat.

Schließlich wird die Gesetzgebung dahingehend angepasst, dass in allen auf den Middle Manager anwendbaren Gesetzestexten, die bisherige Bezeichnung „Koordinator einer Regelsekundarschule“ durch die Bezeichnung „Middle Manager einer Regelsekundarschule“ ersetzt wird.

Zudem schlägt die Regierung vor, Artikel 20, 49, 51, 96 und 96.2 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen anzupassen.

Hiermit beabsichtigt die Regierung eine klarere Funktionen- und Aufgabendarstellung der Koordinatoren, eine schärfere Aufgabenabgrenzung zu anderen Schulorganen wie dem Pädagogischen Rat und letztlich eine verbesserte Implementierung der Schulentwicklungsaufgaben, an den Regelsekundarschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft .

Die Prüfung der geltenden Bestimmungen hat ergeben, dass die Abgrenzung der Funktionen und Aufgaben zu anderen Schulorganen nicht deutlich genug ist und dass der Aufgabenschwerpunkt der Koordinatoren noch stärker im Bereich der Schulentwicklung sowie der Qualitätssicherung und –entwicklung verankert werden muss. Auch ist die Schulentwicklung in den Aufgabenbereichen der verschiedenen Schulorgane und im Schulprojekt nicht durchgängig und deutlich genug erkennbar.

Vor diesem Hintergrund sollen die Funktionen und Aufgaben der Koordinatoren konkreter beschrieben werden. Auch die Abgrenzung der Aufgaben der Koordinatoren zu anderen Schulorganen und Funktionsträgern sollen – vor allem in Bezug auf die Schulleitung und den Pädagogischen Rat – genauer bestimmt werden. Ebenfalls sollen Schulentwicklungsaufgaben in der Aufgabenbeschreibung relevanter Schulorgane und im Schulprojekt deutlicher hervorgehoben werden, um den betreffenden Personengruppen eine Orientierung zu geben und ihnen Verpflichtungen zu kontinuierlicher Schulentwicklungsarbeit mit dem Ziel der Verbesserung der Schul- und Unterrichtsqualität aufzugeben. Abschließend sollten die Koordinatoren eine klare und durchgängige Bezeichnung in Form von „Middle Manager“ erhalten. Zum Auftrag des Middle Managers gehören Unterstützungs- und Managementaufgaben. Darüber hinaus steuert der Middle Manager Schulentwicklungsaufgaben und koordiniert diese.

Die angestrebten Anpassungen sind das Resultat der Beratungen und des Austausches mit den Middle Managern und den wissenschaftlichen Prozessbegleitern zur Einführung der Middle Management-Strukturen an ostbelgischen Sekundarschulen.

Schaffung einer Time Out-Einrichtung (Art. 5 Nummer 3, 18, 18, 29, 33, 47, 57-72, 75, 76, 87, 88, 107, 108 und 128 Nummer 3)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Die Regierung schlägt vor, eine rechtliche Grundlage für das Time Out-Projekt zu schaffen.

Die zu schaffende Time Out-Einrichtung versteht sich als Partner von Sekundarschulen, Zentren für die mittelständische Aus- und Weiterbildung (ZAWM), Erziehungsberechtigten, Schülern und angrenzenden Fachdiensten wie beispielsweise das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie Fachdienste aus dem Bereich Jugendhilfe und seelische Gesundheit. Die wesentlichen Aufgaben umfassen die Beschulung eines spezifischen Schülerpublikums und die Beratung von Sekundarschulen und ZAWM.

Auf systemischer Ebene agieren unterschiedliche Partner im Bereich der Prävention. So übernimmt beispielsweise das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen die Aufgabe, Prozesse anzustoßen, um Umweltfaktoren für die gesunde Entwicklung des Kindes zu begünstigen.

Neben der vorerwähnten Begleitung von Kindern und Jugendlichen in ihren Lebensumwelten wird die Time Out-Einrichtung das unterrichtende und nicht unterrichtende Personal auf fallbezogener individualpädagogischer Ebene im Umgang mit Jugendlichen, die besondere sozio-emotionale Bedürfnisse und Verhaltensweise haben, durch zielbezogene Fachberatungen auf Ebene der sozial-emotionalen Entwicklung stärken. Hierbei wird gewährleistet, dass Sekundarschulen und ZAWM weiterhin die Verantwortung zur Weiterentwicklung des Jugendlichen durch eine verpflichtende Kooperation zwischen Time Out-Einrichtung, Sekundarschule oder ZAWM wahrnehmen.

Darüber hinaus bietet die zukünftige Time Out-Einrichtung eine Auszeit für Schüler oder Lehrlinge. Es handelt sich um eine befristete Auszeit in einem geschützten Lernraum, innerhalb dessen sowohl schulisches als auch soziales Lernen, die auf den Einzelfall abgestimmt sind, angeboten werden. So bewirken vor allem die individualpädagogischen, auf den Einzelfall abgestimmten Ansätze, die Entwicklung schulischer und persönlicher Lebensperspektiven.

Für Jugendliche, die vom schulischen Ausschluss bedroht sind oder den schulischen Anschluss verlieren, gilt immer der Grundsatz der schulischen Vorrangigkeit. Dies bedeutet, dass die Schule oder das ZAWM die Verantwortung über einen Schüler oder Lehrling immer behält, egal ob er an Schule oder in der Time Out-Einrichtung bzw. am ZAWM oder in der Time Out-Einrichtung beschult wird. Schulen und ZAWM bleiben weiterhin in der Verantwortung. Hierbei stellt die Beschulung in der Time Out-Einrichtung eine Ausnahme dar und greift vor allem bei den Jugendlichen, die von einer drohenden Perspektivlosigkeit betroffen sind.

Für Jugendliche, die keiner schulischen oder mittelständischen Einrichtung angehören bzw. den Anschluss verloren haben, bietet die Time Out-Einrichtung die Erarbeitung von Zukunfts- und Lebensperspektiven an.

Im Gegensatz zum Zentrum für Teilzeitunterricht zeichnet sich die Time Out-Einrichtung durch einen verstärkten individual- und sozialpädagogischen Handlungs- und Lernansatz und durch selbstgesteuertes Lernen aus. So bietet die Time Out-Einrichtung vermehrt individuelle auf den Jugendlichen zugeschnittene erlebnispädagogische und handlungsorientierte Lernräume an. Außerdem ist die Zielgruppe der Time Out-Einrichtung speziell von Perspektivlosigkeit betroffen, insbesondere auf schulischer Ebene.

Die Time Out-Einrichtung soll nicht nur Schülern sondern auch Lehrlingen der mittelständischen Ausbildung offen stehen.

Verstärkte Hochbegabtenförderung im Regelsekundarschulwesen (Art. 36-46, 101 und 132)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Während die Begabungsförderung und die individuelle Förderung aller Schüler in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß Kapitel II Abschnitt 1 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen zum allgemeinen Auftrag der Gesellschaft an die Schulträger gehört, konzentriert sich die Begabtenförderung auf eine bestimmte Gruppe von Lernenden, die als überdurchschnittlich begabt identifiziert wurden und sich durch spezifische Aspekte der kognitiven Hochbegabung auszeichnen. Ziel dieser spezifischen Förderung ist es, im bestehenden Unterrichtswesen die Entwicklung der Potenziale dieser Lernenden anzuregen und bestmöglich zu begleiten.

Auf Sekundarschulebene besteht in Einzelfällen Handlungsbedarf.

Tatsächlich behindern die in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens vorgesehenen Zulassungsbedingungen die Zielsetzung der Begabtenförderung dahingehend, dass sie für hochbegabte Schüler nicht die Möglichkeit des Überspringens eines oder mehrerer Schuljahre erlauben.

Auch kann gegenwärtig die Frequentierung außerschulischer Lernorte außerhalb des Schulbetriebes nicht als Unterrichtsaktivität anerkannt werden.

Um die Schüler auf Ebene der Regelsekundarschule bestmöglich bei der Potenzialentwicklung zu unterstützen, schlägt die Regierung vor, dass hochbegabte Schüler ihr Grundschulabschlusszeugnis früher über den externen Prüfungsausschuss erlangen können und sich somit in die erste Stufe der Regelsekundarschule früher einschreiben können.

Des Weiteren schlägt die Regierung vor, dass hochbegabte Schüler zu einem ersten oder zweiten Regelsekundarschuljahr zugelassen werden können, wenn sie mindestens zehn Jahre sind und kein Abschlusszeugnis der Grundschule erlangt haben, insofern ein positiver Entscheid der Konferenz zur Begabungsförderung vorliegt.

Mittels eines positiven Entscheids der Konferenz zur Begabungsförderung soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, dem Unterricht eines Regelsekundarschuljahres zu folgen, ohne das vorangegangene Schuljahr absolviert zu haben. Auch hier stützt sich die Konferenz zur Begabungsförderung auf ein Gutachten einer fachkundigen Einrichtung.

Die vorerwähnten Möglichkeiten sollen nur hochbegabten Schülern, die in mindestens drei Begabungsbereichen wie beispielsweise im mathematischen oder sprachlichen Bereich einen Intelligenzquotienten von mindestens 130 vorweisen können, ermöglicht werden. Einen IQ von 130 zu haben, bedeutet, eine kognitive Leistung zu erbringen, die circa 98% der Personen der gleichen Altersgruppe nicht erbringen können. Wenn ein Schüler mit einer sogenannten Teilbegabung nur in einem Bereich diese Leistung vollbringt und in den anderen nicht, bedeutet das im Umkehrschluss, dass er in allen anderen Bereichen eine Leistung gleich der anderen in seiner Altersklasse bringt und daher ein Überspringen nicht angeraten ist. Somit wären Schüler mit Teilbegabungen überfordert, wenn sie ein Jahr überspringen würden, und sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen.

Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung der Schüler (Art. 52 Nummer 1 und 55)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Schule hat unter anderem die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zu mündigen Bürgerinnen und Bürgern zu bilden. Das bedeutet, dass Schule nicht nur Einsicht in politische Zusammenhänge vermitteln muss, sondern vor allem das Bewusstsein von Mitverantwortung und Kritikfähigkeit fördern und die Bereitschaft zur Mitarbeit am gesellschaftlichen Leben entwickeln muss. Erziehung zur Mündigkeit kann nur bei partizipatorischem Leben und Lernen in der Schule gelingen. Partizipation ist deshalb ein grundlegendes Element demokratischer Erziehung.

Eine direkte Übertragung demokratischer Prinzipien auf den Schulalltag ist allerdings nicht möglich. Die Institution Schule ermöglicht nur begrenzt die alltägliche Erfahrung demokratisch gestalteter Verschiedenheit und Partizipation.

Aus demokratischer Sichtweise ist es von großer Bedeutung, dass es einer Schule gelingt, trotz realer oder vermeintlicher staatlicher Einschränkungen ihre Schülerinnen und Schüler zu Beteiligung und Übernahme von Verantwortung zu motivieren. Auch Kindern in der Primarschule kann man bereits ein realistisches Bild ihrer Handlungsspielräume vermitteln und beibringen, Fragen an das eigene Verhalten und die gesellschaftlichen Bedingungen zu richten. Voraussetzung ist dafür eine lebendige offene Interaktion innerhalb der gesamten Schule. Um dieser Zielsetzung Genüge zu tun, muss es so viele Gelegenheiten wie möglich zu eigenverantwortlichem Handeln geben.

Seit dem Schuljahr 1998-1999 ist in den Sekundarschulen eine Schülervertretung ab der 2. Stufe verpflichtend. Somit sind die Schüler der 1. Stufe von einer aktiven und direkten Partizipation bislang ausgeschlossen. Auch die 12- bis 14jährigen sollen aktiv an der Gestaltung des Schullebens mitwirken können. Ab dem Schuljahr 2018-2019 soll deshalb ab der 1. Stufe in den Sekundarschulen eine Schülervertretung organisiert werden.

Kinder sollen schon früh lernen, Verantwortung für sich, für andere und für ihre Umwelt zu übernehmen und ihre Interessen zu vertreten. Schon ab der Primarschule können sie an Entscheidungen beteiligt werden. Dies kann in einer Schülervertretung geschehen, aber auch durch andere Partizipationsmöglichkeiten wie beispielsweise in Kreisgesprächen, durch die Wahl eines Klassen- oder Stufensprechers oder eines Klassen- oder Stufenrates, in Zukunfts- oder Ideenwerkstätten, in Mitmachprojekten, …

Der Bereich GrenzGeschichteDG an der Autonomen Hochschule arbeitet im Rahmen seines Auftrags zur politischen Bildung bis Ende des Schuljahres 2017-2018 konkrete Ansätze zur Partizipation von Primarschülern aus, als Hilfestellung für die Primarschule.

Stellenkapital der Autonomen Hochschule (Art. 4 Nummer 2, 114-127)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Bei der Gründung der Autonomen Hochschule im Jahr 2005 ist das Stundenkapital der Hochschule für eine Dauer von vier Jahren auf dem Niveau der Summe des Stundenkapitals, das den drei ehemaligen Hochschulen (Krankenpflegeschule, Pädagogische Hochschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Pädagogische Hochschule Pater Damian) für das Schuljahr beziehungsweise akademische Jahr 2004-2005 gewährt worden ist, eingefroren worden.

Diese Regelung wurde 2009 und 2013 um jeweils weitere vier Jahre und 2017 um ein weiteres akademisches Jahr verlängert und läuft nach Abschluss des Studienjahres 2017-2018 aus.

Da die Hochschule nicht nur die Erstausbildung organisiert, sondern auch zahlreiche Aufträge im Bereich der Forschung und Weiterbildung erfüllt, kann die Stellenermittlung nicht ausschließlich von der Schüler- beziehungsweise Studentenzahl abhängig gemacht werden, wie dies bei den ehemaligen Hochschulen in der Vergangenheit der Fall war. Damit die Autonome Hochschule auch im Studienjahr 2018-2019 die Wahrnehmung der Aufträge in Weiterbildung und Forschung gewährleisten kann, hat eine Arbeitsgruppe bestehend aus dem Direktor und den Fachbereichsleitern der Autonomen Hochschule, Mitgliedern des Ministeriums und der Regierung für das Studienjahr 2018-2019 ein Konzept zum Stundenkapital der Autonomen Hochschule mit dem Zweck der Hochschule ein langfristiges, stabiles, ihren Aufgaben entsprechendes Stundenkapital zu gewährleisten, erarbeitet.

Bedingt durch die Aufstockung des Bachelors im Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften von drei auf vier Jahre sowie der entsprechenden zu erwartenden Entwicklungen im Brevet Krankenpflege wurde das Stellenkapital im Bereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften erhöht.

Die Arbeitszeitregelung im Hochschulunterricht und im Sekundarschulunterricht der Autonomen Hochschule wird aneinander angeglichen. Einige Personalmitglieder unterrichten bzw. begleiten Praktika sowohl im ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterricht als auch im Hochschulunterricht. Ihre Situation wird somit übersichtlicher. Auch werden die Situationen der einzelnen Personalmitglieder innerhalb der Autonomen Hochschule vergleichbarer. Es gilt hier zu betonen, dass es sich nicht um Sekundarunterricht im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterricht auf Niveau 5 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und somit nicht mit dem Regelsekundarunterricht zu vergleichen.

Außerdem wird das Verwaltungspersonal sprich das Sekretariatspersonal, das Personal für die Mediothek sowie der Referent für Weiterbildung in einem Artikel zusammengefasst. Zusätzlich zum aktuellen Stellenkapital erhält die Autonome Hochschule 0,4 Stellen im Bereich Sekretariat. Außerdem wird eine Stelle für einen Netzwerktechniker geschaffen. Der Bereich Kommunikation der Autonome Hochschule (Außendarstellung) wird zurzeit von einer Dozentin ausgefüllt (0,15 Stellen). Dies wird ab dem akademischen Jahr 2018-2019 vom Verwaltungspersonal gewährleistet. Dafür werden die Aufgaben für Eurydice vom Ministerium übernommen.

Im Bereich Forschung wird der Bereich GrenzGeschichte DG mit einem zusätzlichen Referenten ausgestattet, hauptsächlich zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben im Bereich der politischen Bildung.

Administrative Koordination in den Regelgrundschulen (Art. 2 Nummer 2, 3 Nummer 2, 4 Nummer 1, 99, 102, 103 und 112)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Die Schulleiter der Regelgrundschulen, speziell die Schulleiter aus dem offiziellen subventionierten Unterrichtswesen, fordern seit Langem Entlastung, um die zahlreichen administrativen Vorgaben umsetzen zu können und sich wieder mehr ihrem Grundgeschäft – der pädagogischen und personellen Leitung ihrer Regelgrundschule – widmen zu können.

Artikel 48 des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen gewährt seit Einführung des Dekrets im Schuljahr 1999-2000 unter gewissen Bedingungen pädagogische Koordination.

Die im Regelgrundschulwesen zur Verfügung gestellten Koordinationsstunden sind bis zum Schuljahr 2013-2014 im pädagogischen Bereich eingesetzt und von Lehrern beansprucht worden. Mit diesem Kapital sollten die Schulleiter auch in ihren administrativen Tätigkeiten entlastet werden, sodass Lehrer punktuell mit administrativen Arbeiten betraut worden sind.

Vor dem Hintergrund des zunehmenden Lehrermangels war und ist es nicht mehr vertretbar, Lehrer in Stellen zu bezeichnen, die nicht ihrer Qualifikation entsprechen. Deshalb wurde für das Schuljahr 2013-2014 in der Kategorie „ Verwaltungspersonal“ das Amt des „administrativen Koordinators“ geschaffen. Dies sollte den Schulen ermöglichen, in Zukunft Personalmitglieder einzustellen, die die für administrative Tätigkeiten erforderliche Qualifikation nachweisen konnten, nämlich mindestens das Abiturdiplom. Diese Maßnahme ging auf einen von den Schulleitern geäußerten Wunsch zurück. Ursprünglich für die pädagogische Koordination geschaffen, wurde dieses Amt in 2013 also auf die administrative Koordination ausgeweitet.

Die Realität zeigt jedoch, dass die Träger anstatt administratives Personal einzustellen, entweder Primarschullehrer mit administrativen Aufgaben betrauen oder das Stundenkapital direkt in den Unterricht einfließen lassen. Beides ist nicht im Sinne des Dekretgebers von 2013 vor allem vor dem Hintergrund des massiven Lehrermangels. Zudem werden die von Lehrern bekleideten Stellen in 24tel gerechnet und nicht wie beim administrativen Koordinator in 36tel.

Die Regierung schlägt vor, die pädagogische Koordination abzuschaffen, um gleichzeitig die administrative Koordination zu stärken und massiv aufzustocken. Somit wird dem Wunsch zahlreicher Schulleiter, in administrativen Belangen mehr Unterstützung zu erfahren, entsprochen.

Vor dem Hintergrund massiven Lehrermangels schlägt die Regierung vor, die Stellen ausschließlich für Niveau II+- und Niveau II-Kräfte mit einer entsprechenden Qualifikation im Bereich Sekretariat zu öffnen. Das Amt des Chefsekretärs wird im Regelgrundschulbereich geschaffen, um zu vermeiden, dass Lehrer, pädagogische Fachkräfte, mit administrativen Aufgaben betraut werden. Typische Aufgaben des Chefsekretärs sind unter anderem Sekretariatsarbeiten, Telefondienst, Korrespondenz mit Eltern und Schulträger, Organisation von Fahrten und außerschulischen Aktivitäten.

Um die Autonomie der Schulen und des Schulträgers zu stärken, werden die Stellen aufgrund der Schülerzahlen des jeweiligen Trägers berechnet. Der Schulträger erhält die Stellen und entscheidet, wo die administrative Koordination eingesetzt wird.

Stellenkapital für erstankommende Sekundarschüler (Art. 56)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Die erstankommenden Sekundarschüler, die sich nach einer gewissen Weile in den Sprachlernklassen bereits Kenntnisse in der Unterrichtssprache angeeignet haben und die durch die Entscheidung des Begleitrates ganz oder teilweise in den Regelunterricht integriert werden, bedürfen einer intensiven Begleitung, um zum einen punktuell und je nach Bedarf weiter die Unterrichtssprache zu erlernen und zum anderen den Übergang in die Regelschule zu meistern. Diese Schüler werden teilweise aus dem Regelunterricht herausgenommen, um individuell oder in der Gruppe ihre Kenntnisse in der Unterrichtssprache zu erweitern und zu perfektionieren. So können die erstankommenden Schüler optimal gefördert werden.

Die hierfür eingesetzten Lehrer für Sprachlernklassen begleiten und unterrichten aber nicht nur den einzelnen Schüler, sondern beraten in Einzelfällen auch die Lehrer der Regelklassen im Umgang mit den ehemaligen erstankommenden Schülern, d.h. sie vermitteln interkulturelle Kompetenz oder vermitteln bei kulturellen Missverständnissen zwischen Schüler und Lehrer oder zwischen Schülern einer Klasse.

Da der Begleitrat je nach Kompetenzen der Schüler entscheiden kann, in welche Regelschule die erstankommenden Schüler nach der Zeit in der Sprachlernklasse beschult werden sollen, ist es wichtig, dass auch die Regelsekundarschulen in den Genuss zusätzlichen Stellenkapitals kommen können, die keine Sprachlernklasse für erstankommende Schüler eingerichtet haben. Als Referenzpunkt werden die ehemaligen erstankommenden Schüler gezählt, die in den drei zurückliegenden Jahren regulär in einer Sprachlernklasse eingeschrieben waren.

Da der Begleitrat auch im Laufe eines Schuljahres entscheiden kann, den Schüler ganz oder teilweise aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Kompetenzen in eine Regelklasse zu beschulen, ist es für die Flexibilität des Systems wichtig, analog zum Stellenkapital für die Sprachlernklassen, bei Bedarf das ganze Jahr über entsprechendes Stellenkapital beantragen zu können.

Prüfungsausschuss (Art. 48)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit für Inhaber eines Studienzeugnisses des sechsten beruflichen Sekundarschuljahres beziehungsweise für Inhaber eines Gesellenzeugnisses und eines Abschlusszeugnisses der Unterstufe des Sekundarunterrichts, eine entsprechende Studienrichtung in einem siebten beruflichen Sekundarschuljahr in einer Regelsekundarschule zu besuchen oder vor dem schulexternen Prüfungsausschuss ein Spezialisierungsjahr in allgemeinbildenden Kursen abzulegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Kandidaten bereits den entsprechenden fachlichen Teil eines Abiturjahres bestanden haben. Aus diesem Grund wird die Studienrichtung „Spezialisierungsjahr allgemeinbildende Kurse“ auf Inhaber eines Studienzeugnisses 6. Jahr berufsbildender Unterricht sowie auf Inhaber des Gesellenzeugnisses plus Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts beschränkt.

Um Lehrlingen, Gesellen und Meistern, die nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses der Unterstufe sind, die Möglichkeit zu geben, dieses nachzuholen, schlägt die Regierung vor, parallel zum Spezialisierungsjahr der Oberstufe Prüfungen zu einem Spezialisierungsjahr der Unterstufe anzubieten. Die Zentren für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand sollen ab dem Schuljahr 2018-2019 entsprechende Vorbereitungskurse anbieten. Ziel ist es, Kandidaten ohne Unterstufendiplom die Möglichkeit zu geben, nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen zum Unterstufendiplom ebenfalls ein Abitur zu erreichen. Diese Maßnahme ist ein weiterer Beitrag zum Erreichen des Ziels des Lebenslangen Lernens und eine Erweiterung der Durchlässigkeit der Systeme. Das Stundenraster wurde in Zusammenarbeit zwischen dem schulexternen Prüfungsausschuss, den Pädagogen des Ministeriums sowie dem Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen ausgearbeitet und hat als Ziel die Kandidaten in den allgemeinbildenden Kursen (Deutsch, Französisch, Mathematik, Geografie, Geschichte) eine verbesserte Grundlage zu geben, um vielleicht in einem zweiten Schritt an den Prüfungen der Oberstufe teilnehmen zu können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Textkorrektur betreffend die Besoldung der Werkstattleiter, Unterdirektoren und Provisoren sowie der Grundschulleiter

Vorliegende Maßnahme führt zu Mehrkosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft, da fortan die Prämie, die der Unterdirektor, Provisor, Werkstattleiter oder Grundschulleiter gegebenenfalls bezieht, während der Abwesenheit wegen Krankheit, dem Mutterschaftsurlaub und dem Mutterschutz weitergezahlt wird, außer wenn das Personalmitglied zu Lasten der Krankenkasse fällt.

Aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl Stellen in diesen Ämtern generell sehr gering ist und eine Prämie zudem nur jene Personen beziehen, die noch nicht im Amt des Provisors, Unterdirektors, Werkstattleiters oder Grundschulleiters definitiv ernannt sind, allerdings in einem anderen Amt im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf unbestimmte Dauer bezeichnet oder definitiv ernannt sind, fallen die Mehrkosten gering aus. Insgesamt sind im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft momentan 16 Personen, die in den Genuss der Regelung gelangen könnten, in einem der o.a. Ämter beschäftigt. Für das Schuljahr 2016-2017 belaufen sich die Mehrkosten auf knapp 2.000 €.

Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen bei Personalmitgliedern, die mindestens 50 Jahre alt sind oder 2 Kinder unter 14 Jahren zu Lasten haben

Die Einführung dieser Maßnahme wird Einsparungen mit sich ziehen. Eine Simulation hat ergeben, dass sich die Einsparungen im Schuljahr 2017-2018 auf rund 33.400 € belaufen würden, wenn die Regelung bereits in Kraft wäre und Personalmitglieder, deren Urlaubsform vor Beginn der Sommerferien endet, in den Monaten Juli und August ein proratisiertes Gehalt beziehen würden.

Gewährung zusätzlicher Koordinationsstunden für Institute für Weiterbildung

Da dem RSI Eupen zur Koordination des Instituts für Weiterbildung bereits im Schuljahr 2017-2018 durch Gewährung eines Sonderauftrags eine zusätzliche halbe Stelle zur Verfügung gestellt wurde, zieht diese Maßnahme keine weiteren finanziellen Auswirkungen mit sich.

Urlaubsgeld für Jungdiplomierte

Diese Maßnahme zieht geringe finanzielle Auswirkungen mit sich, da in Zukunft auch Personen, die ihr Studium Ende Juni abschließen, ihren Dienst aber erst im Laufe des Monats November im Unterrichtswesen aufnehmen, Anrecht auf das Urlaubsgeld für Jungdiplomierte haben. Eine Simulation hat ergeben, dass Mehrkosten in Höhe von rund 2.000 € entstanden wären, wenn diese Regelung im Frühjahr 2017 in Kraft gewesen wäre. Im Frühjahr 2016 wären bei Anwendung dieser Maßnahme Mehrkosten in Höhe von knapp 5.000 € entstanden.

Ersatz bei Kaleido

Erfolgt der Ersatz eines im Auswahlamtes beschäftigten Personalmitglieds im Anwerbungsamt, entstehen Einsparungen, da das ersetzende Personalmitglied in diesem Fall kein Anrecht auf die für das Auswahlamt vorgesehene Zulage hat.

Im Schuljahr 2017-2018 ist ein Personalmitglied von Kaleido von dieser Neuregelung betroffen. Die Einsparungen belaufen sich in diesem Zeitraum auf 857,02 €

Schaffung einer Time Out-Einrichtung

Es entstehen rekurrente Personalkosten in Höhe von 47.500 € wegen einer zusätzlichen Vollzeitstelle.

Die restlichen Kosten von vier Vollzeitäquivalenten belasten den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft bereits.

Des Weiteren entstehen Kosten aufgrund der Tatsache, dass dem Koordinator der Time Out-Einrichtung eine monatliche Zulage gewährt wird. Die Mehrkosten belaufen sich auf rund 4.000 € pro Jahr.

Stellenkapital der Autonomen Hochschule

Es werden insgesamt 7,125 Stellen mehr geschaffen Bruttogehalt eines Dozenten (Master) mit einer Berufserfahrung von 10 Jahren:

57.604,38 €

57.604,38 Euro * 7,125 VZÄ = 410.431,21 Euro

Administrative Koordination in den Regelgrundschulen

Es werden voraussichtlich in den Regelgrundschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf Grundlage der Zahlen des Schuljahres 2016-2017 15 Vollzeitstellen im Niveau II in den Regelgrundschulen geschaffen; zurzeit gibt es bereits 4,5 Vollzeitstelle in der administrativen und pädagogischen Koordination. Es entstehen Mehrkosten von etwa: gemitteltes Jahresbrutto Niveau II+ 45.000 Euro * 10,5 VZÄ = 472.500 Euro

Stellenkapital für erstankommende Sekundarschüler

Es werden voraussichtlich in den Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft drei Vollzeitstellen im Niveau I in den Regelsekundarschulen geschaffen; zurzeit gibt es bereits als Pilotprojekt eine Vollzeitstelle über BVA-Maßnahme, die durch diese Dekretabänderung regularisiert wird. Es entstehen Mehrkosten von etwa: gemitteltes Jahresbrutto Niveau II+ 45.000 Euro * 2 VZÄ = 90.000 Euro

4. Gutachten:

Liegen vor:

das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. Dezember 2017,

das Protokoll der Konzertierung mit den Schulträgern vom 8. Dezember 2017.

5. Rechtsgrundlage :

Artikel 130 der Verfassung

Königlicher Erlass vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr-und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Königlicher Erlass vom 29. August 1966 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Königlicher Erlass vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst und Normalschulunterricht

Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar‑, Förder-, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate

Königlicher Erlass vom 22. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter, welche die Personalmitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen bekleiden müssen, um in ein Auswahlamt ernannt zu werden

Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Königlicher Erlass vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren

Königlicher Erlass vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs- und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten

Königlicher Erlass vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss

Dekret vom 25. Juni 1996 über die Organisation eines Teilzeitunterrichts im Rahmen des berufsbildenden Regelsekundarschulwesens

Programmdekret 1997 vom 20. Mai 1997

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Dekret vom 25. Juni 2001 über besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Lehrämtern und über die Anpassung des Besoldungsstatuts

Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003

Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird

Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen