Sitzung vom 21. Dezember 2017

Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Übereinstimmung mit dem Ministeriellen Erlass vom 8. März 2017

Vorliegende Erlassabänderung nimmt in den Artikeln 2, 3, 12, 24,  25, 34, 41und 42 Anpassungen vor, um die beiden oben genannten Regierungserlasse vom 22. Mai 2014 mit dem Ministeriellen Erlass vom 8. März 2017 zur Festlegung bei der sicheren Gestaltung der Räumlichkeiten zur Kleinkindbetreuung anwendbaren Richtlinien in Einklang zu bringen.

Aufwertung der konventionierten Tagesmütter sowie Unterstützung und Förderung der selbstständigen Tagesmütter

Der von der Regierung verabschiedete Masterplan 2025 für die Kinderbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beinhaltet in seinen Visionen u.a. die finanzielle Aufwertung der konventionierten Tagesmütter und die Unterstützung und Förderung der selbstständigen Tagesmütter.

Eine erste Umsetzung der geplanten Maßnahmen findet mit vorliegender Erlassabänderung statt:

2.2.1. Gemäß Artikel 61 Nummer 2 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung ist der Tagesmütterdienst verpflichtet, den konventionierten Tagesmüttern die zur Kinderbetreuung erforderliche Grundausstattung zur Verfügung zu stellen. Die konventionierten Tagesmütter beanstandeten mehrmals, dass sie mit zu wenig Spielmaterial ausgestattet werden und deswegen private Einkäufe tätigen müssen.

Mit vorliegender Erlassabänderung erhält der Tagesmütterdienst des Regionalzentrums für Kleinkindbetreuung (VoG RZKB) jährlich zusätzlich zu dem bisherigen Zuschuss eine Summe von 4.500 € (indexiert) zum Ankauf von pädagogischem Material für die konventionierten Tagesmütter.

2.2.2. Der Tagesmütterdienst des RZKB soll zudem künftig alle 6 Jahre eine Pauschale von 30.000 € (indexiert) erhalten. Diese Summe soll für den Ankauf von mobilem Material (Treppenschutzgitter, Kinderbettchen, etc.) verwendet werden um die konventionierten Tagesmütter besser in Bezug auf die Sicherheitsauflagen ausstatten zu können.

2.2.3. Die selbstständigen Tagesmütter haben mit vorliegender Erlassabänderung die Möglichkeit, alle 6 Jahre einen zusätzlichen Ausstattungszuschuss in Höhe von 500 € (indexiert) zum Ankauf von mobilem Material zur Umsetzung der Sicherheits-bestimmungen zu erhalten.

2.2.4. Bisher erhalten die konventionierten Tagesmütter eine Kostenentschädigung für eine Langzeitbetreuung (Überstunden) ab der 11ten Betreuungsstunde. Ihr regulärer Arbeitstag für eine Ganztagsbetreuung beinhaltet also 10 Stunden.

Vorliegende Erlassabänderung erlaubt in den Artikeln 28 und 29 eine rückwirkende Kostenentschädigung zum 1. Juli 2017 im Rahmen einer Langzeitbetreuung ab der 9ten Stunde.

Artikel 1 und 11 Nummer 2 sehen vor, dass die Eltern weiterhin, wie in den Kinderkrippen, die Langzeitbetreuung erst ab der 11ten Stunde bezahlen.

Die Kosten für die 9te und 10te Stunde gehen somit vollständig zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.  

2.2.5. Artikel 136 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung sieht vor, dass die konventionierten Tagesmütter eine Jahrespauschale zur Deckung der zusätzlichen Kosten für Müllentsorgung erhalten.

Der FÖD Finanzen teilte im Juni 2016 schriftlich mit, dass diese Pauschale als zu versteuerndes Einkommen zu betrachten ist, da der Tagessatz schon die Entschädigung für anfallende Müllkosten enthalte.

Artikel 29 und 30 der vorliegenden Erlassabänderung sehen die Streichung der Pauschale und deren Einbindung in den Tagessatz zum 1. Januar 2018 vor.

2.2.6. Artikel 48 erlaubt es künftig auch den selbstständigen Tagesmüttern eine Entschädigung für eine Dritteltagsbetreuung eines Kindes mit Behinderung oder besonderem Pflegebedarf zu erhalten. (Angleichung an die Entschädigung, die schon für die konventionierten Tagesmütter besteht).

2.2.7. Vorliegende Erlassabänderung vereinfacht in den Artikeln 6 und 23 die Vorgaben für die konventionierten Tagesmütter zu dem Betreuungskonzept des Tagesmütterdienstes.

2.2.8. Artikel 81 §1 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung regelt die Reservierung des Betreuungsplatzes durch die Eltern bei dem Tagesmütterdienst und in den Kinderkrippen. Diese Bestimmungen, welche noch aus dem Erlass vom 18. Januar 2007 zur Kinderbetreuung stammen, sind nicht mehr zeitgemäß und zudem nicht praktikabel. 

Artikel 10 sieht eine entsprechende Anpassung an die aktuelle und künftige Situation bei der Vergabe der Betreuungsplätze in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor.

2.2.9. Die Artikel 27 und 44 der vorliegenden Erlassabänderung sehen vor, dass die eigenen Kinder der konventionierten und selbstständigen Tagesmütter künftig nur noch bis zum Alter von 6 Jahren bei der Höchstanzahl zu betreuender Kinder mitgerechnet werden (bisher bis zum Alter von 12 Jahren). Somit erhöht sich die maximale Anzahl zu betreuender Kinder für Tagesmütter mit eigenen Kindern ab 7 Jahren.                                                    

Änderungen im Bereich der außerschulischen Betreuung (AUBE)

2.3.1. In dem Begleitausschuss vom 26. April 2017 zum Geschäftsführungsvertrag des Regionalzentrums für Kleinkindbetreuung (RZKB) stellte das RZKB die Anfrage, ob für die Berechnung der jährlichen durchschnittlichen Anwesenheiten von mindestens sechs Kindern pro Standort der AUBE  künftig anders vorgegangen werden kann, als dies bisher der Fall war.

Der Erlass vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung sieht für die Standorte des AUBE eines Zentrums für Kinderbetreuung in Artikel 155 eine jährliche durchschnittliche Anwesenheit von mindestens sechs Kindern pro Standorte der AUBE vor („Mindestanwesenheit“).

Die Reglung beinhaltet, dass ein Standort der AUBE, der in einem Kalenderjahr diese durchschnittliche Mindestanwesenheit nicht erreicht, noch ein Jahr weitergeführt werden kann. Wenn er nach Ablauf dieses Kalenderjahres weiterhin nicht die durchschnittliche Mindestanwesenheit erfüllt, wird er innerhalb der nächsten sechs Monate geschlossen.

Die durchschnittliche Anwesenheit errechnet sich aus der Gesamtheit der Anzahl anwesender Kinder geteilt durch die Anzahl Öffnungstage pro Kalenderjahr.

Bisher berechnete das RZKB für die Ermittlung der durchschnittlichen Anwesenheit eine Anwesenheit pro Öffnungstag, auch wenn das Kind de facto zweimal die AUBE besuchte (einmal vor- und einmal nachschulisch).

Das RZKB fragte an, künftig zwei Anwesenheiten zu vermerken, wenn das Kind an einem Öffnungstag zweimal die AUBE besucht hat.

Eine entsprechende Regelung ist in den Artikeln 18, 19, 20, 22 Nummer 1 und 33 vorliegender Erlassabänderung vermerkt.

Diese neue Bestimmung hat weder direkte Auswirkungen auf die Pauschalbezuschussung

der AUBE durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, noch auf die Personalnormen und

die Elternbeiträge, da die Anwesenheit ausschließlich für die Berechnung der Mindestanwesenheit zwei Mal pro Tag gezählt wird.

Sie hat jedoch Auswirkungen auf den Erhalt und die Bezuschussung von Standorten, die die Mindestnorm von 6 Kindern nicht erreichen (aktuell die Standorte Manderfeld und Burg-Reuland). Bei einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 der neuen Bestimmung erhalten diese die Möglichkeit, weiterhin geöffnet und bezuschusst zu bleiben.

Im Umkehrschluss gibt die neue Regelung auch die Möglichkeit der Gründung neuer „kleiner“ Standorte.  

Somit können sowohl die Deutschsprachige Gemeinschaft als auch die Gemeinden durch die Anpassung unmittelbar betroffen sein.

In dem Begleitausschuss vom 22. Mai 2017 für die Standorte der AUBE des RZKB sprachen sich die Vertreter der neun Gemeinden einstimmig für vorliegende Abänderung der Regelung aus (cfr. Protokoll des Begleitausschusses, Punkt 9.1.).

Die AUBE Standorte, die nicht bezuschusst werden (das Königliche Athenäum Eupen, die Pater-Damian-Grundschule und die AUBE Hauset des Kinder-Betreuungs-Zentrum Hauset) sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

2.3.2. In den Standorten der AUBE wurden im Laufe der letzten Jahre weitere Maßnahmen zur qualitativen Gestaltung der Räumlichkeiten getroffen.

Dabei wurde auch eine Mindestnorm an Platz bzw. Fläche pro anwesendes Kind sowie eine Mindestanzahl sanitärer Anlagen in Zusammenarbeit mit dem RZKB ausgearbeitet und als Empfehlungen ausgesprochen.

Diesen Empfehlungen sind die Gemeinden, die die Räumlichkeiten der AUBE in fast allen Standorten zur Verfügung stellen, vielerorts schon nachgekommen.

Artikel 15 der vorliegenden Erlassabänderung bildet nun eine verbindliche Rechtsgrundlage, zu der aber, um die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten, Ausnahmen möglich sind. Zudem sieht Artikel 38 eine Übergangsfrist von 24 Monaten zur Umsetzung dieser neuen Bestimmungen vor.

Technische Abänderungen

In den Artikeln 1 Nummer 2, 7, 8 9 Nummer 2, 14, 15, 16, 21, 29, 31, 48 werden technische Anpassungen der zu indexierenden Beträge vorgenommen.

 Inkrafttreten des Abänderungserlasses

Grundsätzlich tritt der Abänderungserlass zum 1. Januar 2018 in Kraft, da die Übergangsbestimmungen der beiden Erlasse vom 22. Mai 2014 am 31. Dezember 2017 enden und die durch die Erlasse vom 22. Mai 2014 eingeführten neuen Vorgaben in Bezug auf die Anerkennung der verschiedenen Betreuungsstrukturen, insbesondere der Sicherheitsvorgaben zum 1. Januar 2018 definitiv in Kraft treten.

Folgende Artikel bilden jedoch eine Ausnahme:

Die Artikel 18, 19, 20, 22 Nummer 1, und 33 regeln die unter Nummer 2.3.1. genannten Bestimmungen zur durchschnittlichen Mindestanwesenheit in der AUBE. Sie treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Artikel 1 Nummer 2, 11 Nummer 2, 28 und 29 Nummer 4 betreffen die Überstunden der konventionierten Tagesmütter und treten rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft. Die unter Nummer 2.2.4. beschriebene Kostenentschädigungwird bereits seit diesem Zeitpunkt angewandt.

Die Artikel 1 Nummer 1, 9, 39, 46 und 49 ermöglichen die bessere Ausstattung der Tagesmütter mit Material. Sie treten rückwirkend zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Der Tagesmütterdienst sowie die selbstständigen Tagesmütter wurden bereits per ministerielles Schreiben über die Möglichkeit der Bezuschussung von Material informiert.

Die Artikel 10, 15 und 38 treten am Tag der Veröffentlichung der Erlassabänderung im Staatsblatt in Kraft.

Erläuterungen zu den Gutachten

Von rechtlicher Seite bestand keinerlei Verpflichtung, Gutachten einzuholen. Dennoch wurden die betroffenen Akteure impliziert.

2.6.1. Auf Anfrage des Ministers vom 7. Juni 2017 erstellte der Beirat für Familien- und Generationenfragen ein Gutachten zu vorliegendem Erlassvorentwurf.

Zum 4. September 2017 gab der Beirat für Familien- und Generationenfragen grundsätzlich ein positives Gutachten zur vorliegenden Erlassabänderung ab.

Der Beirat befürwortet die unter Nummer 2.2.4., 2.2.8, 2.3.1. und 2.3.2. der vorliegenden Note genannten Abänderungen.

In seinem Gutachten äußert der Beirat allgemeine Überlegungen zum Thema Kinderbetreuung.

Darüber hinaus spricht der Beirat zu zwei Artikeln Empfehlungen aus.

Die erste Empfehlung betrifft das Verbot von Petroleumöfen aufgrund der Gefahr von Kohlenstoffmonoxydvergiftung und die Empfehlung Kohlenstoffmonoxydmelder zu installieren. Diese Thematik ist bereits in den beiden Erlassen vom 22. Mai 2014 geregelt (Art. 21 Nummer 5, Art. 128 Nr. 4 und Art. 15 Nummer 4).  

Der zweite Vorschlag beinhaltet eine Verpflichtung der Tagesmütter, im Falle einer Beendigung der Betreuung, eine einwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.

Diese Verpflichtung ist aufgrund des Statutes der Tagesmütter nicht möglich.  

2.6.2. Vorliegender Erlassentwurf wurde sowohl dem RZKB als auch Kaleido Ostbelgien zur Begutachtung vorgelegt. Kaleido Ostbelgien hatte keine inhaltlichen Bemerkungen und begrüßte den Zuschuss für die Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen für die selbstständigen Tagesmütter.

Den Bemerkungen des RZKB wurde Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Artikel 1, 9, 11 Nummer 2, 28, 29, 30, 39, 46, 48 und 49 des vorliegenden Erlassvorentwurfes haben folgende finanzielle Auswirkungen:

3.1. Für das unter Nummer 2.2.1. angeführte pädagogische Material und die unter Nummer 2.2.2. und 2.2.3. genannte Ausstattung der Tagesmütter zu den Sicherheitsbestimmungen sind im Haushalt 2017 und 2018 folgende finanziellen Mittel  vorgesehen:

Für die konventionierten Tagesmütter stehen im Haushalt 2017 44.236 € bereit.

Im Haushaltsentwurf 2018 sind 30.000 € vorgesehen (OB 50/PR 11/ZW 33.09).

Für die selbstständigen Tagesmütter steht in 2017 eine Summe von 18.050 € zur Verfügung. Im Haushaltsentwurf 2018 sind 5.000 € eingetragen (OB 50/PR 11/ZW 12.11).

3.2. Für die unter Nummer 2.2.4. erwähnte Kostenentschädigung für eine Langzeitbetreuung (Überstunden) bei den konventionierten Tagesmüttern sind jährlich rekurrente Kosten vorzusehen. Im Haushalt 2017 stehen dazu 46.100 € zur Verfügung. Im Haushaltsentwurf 2018 sind 45.074 € vorgesehen (OB 50/PR 11/ZW 33.09).

3.3. Für die unter Nummer 2.2.6. vorgesehene Entschädigung für eine Dritteltagsbetreuung eines Kindes mit Behinderung oder besonderem Pflegebedarf bei den selbstständigen Tagesmüttern sind jährlich rekurrente Kosten vorzusehen.

Im Haushalt 2017 stehen dazu 1.000 € zur Verfügung.

Im Haushaltsentwurf 2018 sind 500 € vorgesehen (OB 50/PR 11/ZW 12.11).

3.4. Die in Nummer 2.2.5. aufgeführte Einbindung der Entschädigung für die Müllentsorgung in den Tagessatz ist finanziell neutral.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers vom 15. Dezember 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 12. Dezember 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Beirates für Familien- und Generationenfragen vom    4. September 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung.