Sitzung vom 21. Dezember 2017

Erlass der Regierung zur Anerkennung einer Weiterbildung für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Anerkennung einer Weiterbildung für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Herr Ralph Rotheudt hat einen Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung Grundlehrgang WIG CrNi 1/10 Tage eingereicht.

Die Teilnehmer der Weiterbildung werden bereits von BRAWO unterstützt. Somit erfüllen sie folgende Kriterien:

beruflicher Charakter;

qualitativ hochwertig;

peronenbezogen;

arbeitsmarktrelevant

öffentlich zugänglich;

verrichtet von einer Einrichtung, dessen Hauptgeschäftsfeld die Organisation von Weiterbildung ist.

Zusätzlich erfüllt die Weiterbildung folgende Kriterien:

Sie muss während mindestens 32 Stunden pro Jahr stattfinden (Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen).

Sie darf nicht spezifisch durch das oben genannte Sanierungsgesetz ausgeschlossen werden.

Des Weiteren steht der Beruf Schweißer für das Schuljahr 2017-2018 auf der Liste der Mangelberufe in Ostbelgien, die jährlich vom Arbeitsamt herausgegeben wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei ausreichender Anwesenheit werden den Arbeitgebern bei einer Pauschalen von 21,30 € bei maximal 180 Stunden pro Weiterbildung und pro Arbeitnehmer 3834,00 € erstattet.

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen