Sitzung vom 11. Januar 2018

Beschluss der Regierung zur Aufnahme des historischen Schützenwesens in Ostbelgien und Umgebung in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt, das historische Schützenwesen in Ostbelgien und Umgebung in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufzunehmen.

Die Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat die UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes ratifiziert und verpflichtet sich damit, die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen sowie die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen (nach Art. 11 der UNESCO-Konvention).

Die Erfassung und Eintragung von kulturellen Ausdrucksformen in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird im Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013 dekretal geregelt.

In diesem Zusammenhang hat der Ostbelgische Stangenschützenverband (OSV) einen Antrag auf Aufnahme des historischen Schützenwesens in Ostbelgien und Umgebung in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt.

Der Antrag wurde gemäß Artikel 84 des Kulturförderdekrets einer Fachjury vorgelegt. Die Jury gab entsprechend den Kriterien, die in den Artikeln 2 und 15 der UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes festgelegt sind, ein positives Gutachten ab.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgt der Empfehlung der Jury und gibt dem Antrag des Ostbelgischen Stangenschützenverbands (OSV) aus folgenden Gründen statt:

Die kulturelle Ausdrucksform des historischen Schützenwesens entspricht dem Bereich der gesellschaftlichen Bräuche, Rituale und Feste gemäß Artikel 2 der UNESCO- Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes.

Die Jury hebt besonders hervor, dass es sich um eine noch sehr lebendige, historische Tradition handelt, die jedoch aufgrund ihrer ständigen Entwicklung auch in die heutige Gesellschaft passt. Das immaterielle Kulturerbe wird von der Kulturerbegemeinschaft der Schützen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte ständig neu geschaffen. Beispielsweise steht die Teilnahme an den Aktivitäten der ostbelgischen Schützenvereine allen Geschlechtern und allen religiösen Gruppen offen. Die Antragsteller sind sich außerdem der großen Verantwortung bewusst, die das Ausüben eines Waffensports mit sich bringt.

Die Schützenvereine prägen das kulturelle Leben der Ortschaften, in denen sie ansässig sind, durch die Organisation der Schützenfeste, aber auch durch ihre Präsenz bei anderen Festen und Traditionen. Die Schützenvereine tragen somit zu einem Gefühl der Identität und Kontinuität in den Dörfern und Städten Ostbelgiens bei.

Die Weitergabe der kulturellen Ausdrucksform wird in den Schützenvereinen durch Ausbildung von Jungschützen, Führung von Protokollbüchern und weiteren Angeboten für den Nachwuchs gewährleistet.

Die Beteiligung von Akteuren und Gruppen an den Traditionen der Schützenvereine ist gewährleistet. Der Kgl. Schützenbund Malmedy-St. Vith unterstützt den Antrag des Ostbelgischen Stangenschützenverbands. Besonders hervorzuheben ist auch der Austausch zwischen den ostbelgischen Schützenverbänden mit anderen Verbänden in Belgien und Europa.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 des Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzministers nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes, ratifiziert am 24. März 2006.

Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013.