Sitzung vom 11. Januar 2018

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit von Spenden für die VoG Löwenzahn - Platzstrasse 11– 4730 Raeren

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 58 §1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1992 zur Ausführung des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der VoG Löwenzahn für die Jahre 2018 bis 2023 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Die Artikel 56 bis 59sexies des Königlichen Erlasses vom 10. April 1992 zur Ausführung des Steuereinkommengesetzbuches 92 regeln die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können. 

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanz-minister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung wird im Normalfall für 6 Jahre erteilt. In Fällen, in denen eine Restrukturierung zur Erteilung der Genehmigung nötig ist, wird die Genehmigung für kürzere Dauern, von nur 2 oder 4 Jahren, gewährt, um der Restrukturierung die nötige Zeit zu geben.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution sich um mindestens eines dieser Felder kümmern. Beschäftigt sich die Institution mit mehreren dieser Felder, müssen alle anderen Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, die eine Anerkennung zur Spendenabzugsfähigkeit erlaubt.

In vorliegenden Fall sind, gemäß der Satzung der VoG (Art. 3), „Personen mit Behinderung“, „Minderjährige“ und „Bedürftige“, die zutreffenden Stichwörter. Insbesondere die Tatsache, dass die VoG mittlerweile neben der Unterstützung von Sozialorganisationen auch im Rahmen eigener Projekte Personen direkt unterstützt (Lebensmittelgutscheine, Busreise, Projekt bei der SIA, Ferienlager und der Besuch eines Zoos mit Kindern aus dem Zentrum Mosaik), spricht für eine Anerkennung (siehe Tätigkeitsbericht 2016-2017).

Zur Information sei ergänzt, dass die VoG die Anerkennung seit dem Jahr 2012 hat (2012-2017).

Aus dem vorangegangenen schlagen wir vor, gemäß dem Antrag die Vereinigung für die Dauer von 6 Jahren anzuerkennen (2018-2023).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Keines

5. Rechtsgrundlage:

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 104 Nummer 3 Buchstabe e

Königlicher Erlass vom 10. April 1992 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 57 §1, Nummer 3