Sitzung vom 17. Januar 2018

Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe für das Jahr 2018 sowie Regierungserlass zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2018 für die VoG Familienhilfe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018.

Die Regierung gewährt der VoG Familienhilfe einen Zuschuss in Höhe von 2.569.833,41 EUR und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit dem 16.02.2009 findet das Dekret über die Dienste der häuslichen Hilfe Anwendung. Die VoG Familienhilfe wurde unter Voraussetzung der Erfüllung aller entsprechenden rechtlichen Vorgaben ab dem 1. April 2011 auf unbestimmte Dauer anerkannt.

Laut Artikel 10 des Dekretes vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe bewilligt die Regierung ein jährliches Stundenpaket.

Der Vertrag regelt die im Rahmen des Dekretes zu erfüllenden Aufgaben des Dienstes und die dementsprechenden Qualitätskriterien. Dieser Vertrag definiert ebenfalls den Jahreszuschuss und die Auszahlungsmodalitäten.

Die VoG Familienhilfe bietet Familien- und Seniorenhilfe, Krankenwache, Betreuung kranker Kinder, Hilfe bei Mehrlingsgeburten und Putzhilfe an.

Die VoG Familienhilfe fordert den Senior auf, bei seinem Antrag auf eine Dienstleistung, eine Beratungsbescheinigung gemäß Artikel 15 des Dekretes vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vorzulegen. Liegt keine Beratungsbescheinigung vor, verweist die VoG Familienhilfe den Senior an die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben zwecks Erstellung eines Unterstützungsplanes weiter und dies vor Gewährleistung der Hilfe.

Seit dem 1. Juli 2014 leistet die VoG Familienhilfe weitere Dienstleistungsstunden im Rahmen des regionalen Projektes „Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor“. Die entsprechenden Personalkosten für 6 VZÄ Familien- und Seniorenhelfer werden ab dem 1. Januar 2016 von der Deutschsprachigen Gemeinschaft übernommen.

Zuschuss 2018

Laut Vertrag 2018 wird der VoG Familienhilfe ein Zuschuss in Höhe  von 2.569.833,41 EUR für das Jahr 2018 gewährt:

Insgesamt werden bezuschusst:

70.500 Dienstleistungsstunden Familien- und Seniorenhilfe beim Nutznießer,

1.415 Stunden für Weiterbildung, berechnet auf die Anzahl aktiver Personalmitglieder zum 30. Juni 2017. Pro Personalmitglied der Familien- und Seniorenhilfe werden 15 Stunden pro Jahr berechnet.

2.140 Stunden für die Koordination, berechnet auf Basis von 2,5% der geleisteten Stunden beim Nutznießer.

Der Zuschuss basiert auf vier verschiedenen Stundensätzen pro Berufskategorie gemäß der Anlage 1 des vorliegenden Vertrages. Die Stundensätze setzen sich wie folgt zusammen: Basissatz (inklusive Angleichung von 0,07 EUR im Rahmen der Anerkennung von 3 zusätzlichen Dienstjahren und der Anpassung an das Krankenhausbarema in Folge der Umsetzung des neuen Rahmenabkommens 2016-2019 für den nicht kommerziellen Sektor), Zusatz für das Dienstalter und Zusatz für außergewöhnliche Stunden (Wochenenden und Abendstunden).

Die Umrahmungskosten (Personal- und Fahrtkosten für die Verwaltung, die Sozial-assistenten und die Direktion) werden mit einem zusätzlichen maximalen Pauschalzuschuss in Höhe von 362.070,58 EUR, auf Basis der Berechnung gemäß der Anlage 2 des vorliegenden Vertrages, festgelegt.

Für das Jahr 2018 wurde für die Berechnung des Zuschusses eine Erhöhung von 1,25% auf den Basissatz, den Zusatz Dienstalter, den Zusatz außergewöhnlichen Stunden und auf die Umrahmungskosten des Jahres 2017 berechnet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die VoG Familienhilfe erhält einen Betrag in Höhe von 2.569.833,41 EUR. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2018, OB 50, Programm 17, Zuweisung 33.03.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 11. Januar 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe.

Dekret vom 12. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

Vertrag für das Jahr 2018 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe.