Sitzung vom 17. Januar 2018

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflegesätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Personen mit Behinderung, die zu Lasten der Öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflegesätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Personen mit Behinderung, die zu Lasten der Öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Königlichen Erlass vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflegesätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Personen mit Behinderung, die zu Lasten der Öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden, werden die Artikel 3 bis 10 zur Erhöhung der Pauschalbeträge um 2% für Betriebs- und Funktionskosten angepasst.

Die erforderlichen Sparmaßnahmen zur Finanzierung des Haushalts der Wohnheime und Tagesstätten werden auch in 2018 fortgeführt.

Der per Genehmigungsschreiben festgelegte Personalstand (Arbeiter, Betreuungs-personal und Verwaltungspersonal) bleibt Bezugsgröße zur Bezuschussung der Personalkosten im Jahre 2018. Auf dieser Basis betragen die Sparmaßnahmen des bezuschussten Personals in Tagesstätten und Wohnheimen weiterhin im Jahr 2018 1,5%. Entsprechend wird Artikel 23 Absatz 5 angepasst.

In den Artikel 23 und 23bis werden zudem terminologische Anpassungen vorgenommen, um der Schaffung der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben Rechnung zu tragen.

Die im Artikel 27 vorgesehene Koppelung der pauschalen Betriebs- und Funktionskosten an die Indexentwicklung bleibt im Jahr 2018 ausgesetzt.

Die betroffenen Träger wurde in der Informationsversammlung vom 25. August 2017 zur Besprechung des Haushaltes 2018 über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage dieser Maßnahmen müssen die Erlasstexte abgeändert werden und sind ab dem 1. Januar 2018 anwendbar.

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.586/1 vom 22. Dezember 2017 enthält keine Bemerkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die pauschale Erhöhung um 2% der Tagespflegesätze verursacht bei den Wohnheimen Kosten in Höhe von 4.612,17 €.

Die Sparmaßnahmen in Höhe von 1,5% im Bereich der Lohnzuschüsse werden auch für das Jahr 2018 fortgesetzt und betragen für die Wohnheime 28.351,54 €.

Die Sparmaßnahmen dienen dazu, den Finanzierungsbedarf der Haushaltsausgaben inkl. Erhöhungen zu decken, und sind im Haushalt 2018 der Dienststelle budgetiert.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.586/1 vom 22. Dezember 2017 liegt vor. Dieses gab keinen Anlass zu Bemerkungen.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 §1.