Sitzung vom 17. Januar 2018
Erlass zur Festlegung der Sozialhilfedotation der neun Öffentlichen Sozialhilfezentren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2018
1. Beschlussfassung:
Die Regierung gewährt den neun Öffentlichen Sozialhilfezentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Sozialhilfedotation für das Jahr 2018 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.
Die Mittel werden wie folgt verteilt:
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Gesamtanteil der Sozialhilfedotation 2018
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Monatliche
Zahlungen
Jan. – Nov. 2018
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Zahlung
Dezember 2018
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Amel
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97.521,23 EUR
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8.130,00 EUR
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8.091,23 EUR
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Büllingen
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104.212,06 EUR
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8.685,00 EUR
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8.677,06 EUR
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Burg-Reuland
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76.692,00 EUR
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6.395,00 EUR
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6.347,00 EUR
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Bütgenbach
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101.651,67 EUR
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8.470,00 EUR
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8.481,67 EUR
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St.Vith
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221.159,86 EUR
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18.430,00 EUR
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18.429,86 EUR
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Eupen
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915.994,91 EUR
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76.335,00 EUR
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76.309,91 EUR
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Kelmis
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372.202,91 EUR
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31.017,00 EUR
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31.015,91 EUR
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Lontzen
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79.781,11 EUR
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6.650,00 EUR
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6.631,11 EUR
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Raeren
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177.613,49 EUR
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14.800,00 EUR
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14.813,49 EUR
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Total
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2.146.829,24 EUR
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1.968.032,00 EUR
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178.797,24 EUR
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Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Das Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffent-lichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft legt die Kriterien zur Verteilung unter den neun ÖSHZ fest. Diese Kriterien finden auf die Verteilung der Sozialhilfedotation für das Jahr 2018 Anwendung.
Die Sozialhilfedotation wird in Anwendung der Artikel 14 und 15 dieses Dekretes gemäß folgenden Kriterien zwischen den Öffentlichen Sozialhilfezentren verteilt:
fünf Prozent zu gleichen Teilen (Basisdotation);
sieben Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, die als negative Kreditnehmer registriert sind;
acht Prozent im Verhältnis zur Anzahl Empfänger der gleichgestellten Sozialhilfe;
zehn Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, deren Alter über der durchschnittlichen Lebenserwartung der belgischen Bevölkerung liegt;
zwölf Prozent im Verhältnis zur Anzahl Notaufnahmenwohnungen auf dem Gemeindegebiet;
zwanzig Prozent im Verhältnis zur Anzahl anerkannter Altenheimbetten und anerkannter Alten- und Pflegeheimbetten in Einrichtungen, deren Defizit ganz oder teilweise durch das Öffentliche Sozialhilfezentrum oder die Gemeinde getragen wird;
achtunddreißig Prozent im Verhältnis zur Anzahl Einwohner, die Eingliederungseinkommen erhalten.
Für die verwendeten Messgrößen gelten die Durchschnittszahlen der letzten sechs Jahre.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Eine Gesamtsumme in Höhe von 2.146.829,24 EUR wird für die Sozialhilfedotation an die neun ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.
Der Betrag geht zu Lasten des Haushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2018 OB 50, Pr. 15, Zw. 43.21.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Finanzinspektion vom 21. Dezember 2017 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 14 und 15.