Sitzung vom 2. Februar 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 8. Dezember 1993 über die Ferien- und Urlaubsregelung im Unterrichtswesen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 8. Dezember 1993 über die Ferien- und Urlaubsregelung im Unterrichtswesen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 6 des Erlasses der Regierung vom 8. Dezember 1993 über die Ferien- und Urlaubs-regelung im Unterrichtswesen legt fest, dass der Schulträger oder die Schulleiter die Daten der zusätzlichen freien Tage festlegt. Der Artikel verweist auf den Königlichen Erlass vom 29. März 1985, der jedoch durch das Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen aufgehoben worden ist. Durch den Verweis auf Artikel 57 und 58 des Dekretes vom 31. August 1998 wird ein neuer Bezugspunkt geschaffen.

Artikel 8 desselben Erlasses gibt der Regierung die Möglichkeit, zusätzliche Urlaubstage festzulegen. Der Artikel bezieht sich dazu auf die Artikel 3 bis 7 desselben Erlasses. Die Artikel 2 bis 5 desselben Erlasses wurden jedoch durch den Erlass der Regierung vom 22. Juni 2006 zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders der akademischen Jahre 2006-2007 bis 2011-2012 aufgehoben. Daher muss auch in Artikel 8 desselben Erlasses der Verweis auf den Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 eingefügt werden.

Artikel 9 desselben Erlasses beinhaltet die Möglichkeit der Organisation von Praktika in den Schulferien durch technische und berufsbildende Sekundarschulen. Artikel 9 des Erlasses verweist auf die Artikel 2 bis 7 desselben Erlasses, die jedoch – wie aus den Erläuterungen zu Artikel 8 bereits hervorging – durch den Erlass der Regierung vom 22. Juni 2006 aufgehoben wurden. Artikel 9 des Erlasses hat somit keinen vollständigen Bezugspunkt mehr, der jedoch durch den Verweis auf Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 wiederhergestellt wird.

Artikel 10 desselben Erlasses wird aufgehoben, da der Beginn und das Ende des Schuljahres geregelt werden durch die Artikel 3.31 und 3.32 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule sowie durch den Erlass der Regierung vom 15. September 2011 zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für die akademischen Jahre 2012-2013 bis 2019-2020.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei, das Protokoll des zwischengeordneten Konzertierungsausschusses und das Gutachten des Finanzinspektors vom 24. Januar 2018 und das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 26. Januar 2018 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Erlass der Regierung vom 8. Dezember 1993 über die Ferien‑ und Urlaubsregelung im Unterrichtswesen