Sitzung vom 2. Februar 2018

Vorentwurf eines Dekretes zur Einführung des Amtes des Kindergartenassistenten in den Regelgrundschulen sowie zur Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zwei Jahre und sechs Monate

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Einführung des Amtes des Kindergartenassistenten in den Regelgrundschulen sowie zur Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zwei Jahre und sechs Monate.

Die Regierung beschließt den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Angesichts der zunehmenden Anforderungen und Aufgaben der Kindergärtner/innen sowie vor dem Hintergrund oftmals großer Kindergartenklassen soll mit der Einführung des Amtes Kindergartenassistent/in eine Erleichterung der Kindergartenarbeit herbeigeführt werden.

Kindergartenassistenten/innen gestalten in Zusammenarbeit mit den pädagogischen Fachkräften (Kindergärtner/innen) den schulischen Alltag von Kindern. Die Assistenten/innen kümmern sich um regelmäßige Mahlzeiten für die Kinder sowie die dazugehörenden Hygienemaßnahmen und um den Mittagsschlaf. Sie trösten die Kinder, wenn sie sich verletzt haben oder der Abschied von Mutter oder Vater schwerfällt. Sie bieten unterstützende Maßnahmen zur Hygiene und Körperpflege an. Sie bieten dem Kind Unterstützung und Hilfe zum Selbständigwerden.

Die Kindergartenassistenten/innen stehen den pädagogischen Fachkräften bei Bedarf zur Verfügung. Dabei können folgende Tätigkeiten ausgeübt werden: Spiel- und Turngeräte bereitstellen, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien instand/sauber halten, reinigen der Gruppenräume (kehren) sowie die Spiel und Sportanlagen im Freien sauber halten. Die Reinigungsmaßnahmen sind akute Maßnahmen, das heißt, die Spielgeräte oder Räumlichkeiten sind vor oder nach Benutzen so verschmutzt, dass sie durch die eigene oder nachfolgende Kindergartengruppen nicht benutzt werden können. Die eigentliche Reinigung bzw. der eigentliche Unterhalt der Geräte und der Räumlichkeiten obliegt dem Unterhaltspersonal. Des Weiteren unterstützen die Assistenten/innen die Schule bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen und Aktionen.

Unter Anleitung der Kindergärtner/innen dürfen die Kindergartenhelfer/innen:

mit den Kindern spielen oder sie beim Spielen beobachten und beaufsichtigen;

mit den Kindern malen, basteln, werken,...;

mit den Kindern musizieren;

mit den Kindern turnen/schwimmen/spazieren.

Die Kindergärtner(innen sind gegenüber den Kindergartenassistenten/innen weisungsbefugt.

Ebenso nehmen sie an Arbeitsbesprechungen und Elternversammlungen teil.

Das Stellenkapital wird den jeweiligen Trägern aufgrund der Gesamtschülerzahl des Trägers zum 15. März des vorangegangenen Schuljahres zur Verfügung gestellt. Der Berechnungsschlüssel sieht vor, dass einem Schulträger pro angefangene Tranche von 25 Schülern eine halbe Stelle im Amt des Kindergartenassistenten gewährt wird.

Die auf Grund des hierüber angeführten Schlüssels gewährten Stellen im Amt des Kindergartenassistenten werden allerdings gestaffelt eingeführt, um den Trägern die Gelegenheit zu geben, die organisatorischen Herausforderungen, die die Einführung des Amtes Kindergartenassistent mit sich bringt, testen zu können. Gleichzeitig soll das Personal nach und nach angeworben werden, damit die Ausbildungsträger genügend Zeit haben, interessierte Kandidaten zu qualifizieren. Bei der Anwerbung des Personals soll zudem eine zu starke Konkurrenz zu anderen Einrichtungen (z.B. Außerschulische Betreuung, Kleinkindbetreuung) vermieden werden. Diese Staffelung wird daher wie folgt gestaltet:

Schuljahr 2018-2019: Jeder Träger erhält 25% der Stellen, die ihm auf Grund der Schülerzahlen bei Anwendung des o.a. Berechnungsschlüssels zur Verfügung stünden, wobei ihm mindestens eine Vollzeitstelle gewährt wird, insofern er bei Anwendung des Berechnungsschlüssels auch mindestens Anrecht auf eine Stelle haben sollte. Entspricht die auf diese Weise ermittelte Anzahl Stellen keiner ganzen Zahl an Viertelstellen, wird auf die nächste Viertelstelle aufgerundet.

Schuljahr 2019-2020: Jeder Träger erhält 50% der Stellen, die ihm auf Grund der Schülerzahlen bei Anwendung des o.a. Berechnungsschlüssels zur Verfügung stünden, wobei ihm mindestens eine Vollzeitstelle gewährt wird, insofern er bei Anwendung des Schlüssels auch mindestens Anrecht auf eine Stelle haben sollte. Entspricht die auf diese Weise ermittelte Anzahl Stellen keiner ganzen Zahl an Viertelstellen, wird auf die nächste Viertelstelle aufgerundet.

Schuljahr 2020 – 2021: Jeder Träger erhält 75% der Stellen, die ihm auf Grund der Schülerzahlen bei Anwendung des o.a. Schlüssels zur Verfügung stünden. Entspricht die auf diese Weise ermittelte Anzahl Stellen keiner ganzen Zahl an Viertelstellen, wird auf die nächste Viertelstelle aufgerundet.

Ab dem Schuljahr 2021 – 2022:  Jeder Träger erhält 100% der Stellen, die ihm auf Grund der Schülerzahlen bei Anwendung des o.a. Schlüssels zur Verfügung stehen

In diesem Zusammenhang wird ebenfalls das Eintrittsalter in den Kindergarten von drei Jahre auf zwei Jahre und sechs Monate heruntergesetzt. Damit wird u.a. die angespannte Situation bei der Kleinkindbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft entschärft und betroffene Eltern werden entlastet. Das Eintrittsalter in den Kindergarten wird damit an das Eintrittsalter in den Kindergarten in den beiden anderen Gemeinschaften angepasst. Diese Regelung greift spätestens ab dem 1. September 2021. Die Regierung kann die Maßnahme allerdings zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten lassen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die gestaffelte Gewährung von Stellen im Amt des Kindergartenhelfers ebenso wie die vorgesehene Herabsenkung des Kindergartenalters auf 2,5 Jahre beziehungsweise der damit verbundene Anstieg an Kindergärtnerstellen wird finanzielle Auswirkungen mit sich ziehen.

Die reellen Kosten sind allerdings schwer zu beziffern, da sich nicht abschätzen lässt, wie sich die Schülerzahlen in den nächsten Jahren konkret entwickeln werden.

In der Finanzsimulation werden für die kommenden Haushaltsjahre folgende Schätzwerte berücksichtigt:

Haushaltsjahr 2019: 400.000 €

Haushaltsjahr 2020: 800.000 €

Haushaltsjahr 2021: 1.200.000 €

Haushaltsjahr 2022: 1.600.000 €

Haushaltsjahr 2023: 2.000.000 €

4. Gutachten:

Das Protokoll der Konzertierung mit den Schulträgern liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
8. Dezember 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen