Sitzung vom 15. Februar 2018

Dekretentwurf Gemeindedekret

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf eines Gemeindedekrets.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird damit beauftragt, den Entwurf beim Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Dieses neue Gemeindedekret, das inhaltlich weitgehend der Gesetzgebung, die im ersten Teil des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung enthalten ist, entspricht, ist das Resultat einer langen Vorbereitung und enger Konzertierung mit den Gemeindebehörden, den Bürgermeistern wie den Direktoren. Zu Beginn des Reformprozesses war ein Abänderungsdekret angedacht, was weit weniger aufwändig gewesen wäre. Bei grundliegender Analyse des bestehenden Textes hat sich jedoch herausgestellt, dass eine Änderung desselben nicht zu einem sehr befriedigenden Ergebnis geführt hätte. Deshalb wurde dafür optiert, ein neues Dekret zu verfassen.

Dieses Dekret präsentiert die Gemeindegesetzgebung weitaus strukturierter mit einer einfachen Nummerierung, einer straffen Formulierung und einer korrekten Sprache, die der gültigen Rechtsterminologie entspricht.

Außerdem wurden die Bestimmungen nicht übernommen, die nicht zur Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören, wie die Regeln in Bezug auf die Regionaleinnehmer, die wallonische Beamte sind, oder die Verwaltungsstrafen. Für letztere gilt das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen.

Die im Kodex enthaltenen Bestimmungen über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten wurden ebenfalls nicht in vorliegendem Dekret übernommen. Weil die Deutschsprachige Gemeinschaft bereits über die Dekrete vom 16. Oktober 1995 über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten und vom 18. Dezember 2006 über die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente verfügt, ist es kohärenter, die Gemeinden in diese Dekrete, die somit Wirkung für alle öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, zu integrieren.

Nach der ersten Lesung des Dekretvorentwurfs wurden folgende größere inhaltlichen Anpassungen bzw. Präzisierungen des Textes vorgenommen:

Art. 19: die Protokolle der Kollegiumssitzungen werden den Ratsmitgliedern auf einer geschützten Internet-Plattform zur Verfügung gestellt;

Art. 68 §4: in Bezug auf das vom Generaldirektor zu führende Mandatsregister ist vorgesehen, dass Ratsmitglieder, die die für dieses Register relevanten Informationen nicht mitteilen, eine Verwaltungsstrafe von der Gemeinde auferlegt wird;

Art. 69: ein Rats- oder Kollegiumsmitglied darf generell nicht mehr als drei entlohnte Mandate in Interkommunalen wahrnehmen;

Art. 70: der Bürgermeister leistet seinen Eid vor der Regierung, die Rats- und Kollegiumsmitglieder werden vom Bürgermeister vereidigt;

Art. 197: das bereits bestehenden Recht der Bürger, gerichtliche Schritte im Namen der Gemeinde einzuleiten, wird auf juristische Personen mit Gesellschaftssitz in der Gemeinde ausgedehnt.

Nach der Verhandlung im Ausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden – Sektion 1 – Unterausschuss Deutschsprachige Gemeinschaft wurden Artikel 111 des Vorentwurfs dahingehend geändert, dass die Personalmitglieder der Gemeinden ein Anrecht auf eine Jahresendprämie, die bereits jetzt von allen Gemeinden gewährt wird, erhalten. In Artikel 140 wurden die möglichen Anwesenheitsgelder für die Mitglieder des Widerspruchsausschusses gestrichen, weil dies nicht der gängigen Praxis entspricht.

Den größtenteils technischen Anmerkungen des Staatsrats zum Vorentwurf wurde integral Rechnung getragen. In Bezug auf einzelne inhaltliche Bemerkungen wird auf die Kommentare zu den Artikeln 2, 9, 87, 93 und 113 verwiesen. Die in der Anlage zum Dekret enthaltene Konkordanzliste wurde gemäß der Vorgabe des Staatsrats um die ursprünglichen Texte erweitert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Gutachten 62.534/4 des Staatsrats vom 17. Januar 2018

Protokoll UA2/2017 der Sitzung des Sektorenausschusses vom 26. Oktober 2017

Juristisches Gutachten

5. Rechtsgrundlage:

Dekret der Wallonischen Region vom 27. Mai 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft