Sitzung vom 15. Februar 2018

Erlass der Regierung zur Bestellung der Leitung und der Mitglieder des Sozialdienstes der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Leitung und der Mitglieder des Sozialdienstes der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Frau Melanie Schmitt ist seit dem 7. September 2011 im Adoptionsbereich tätig und per Erlass der Regierung vom 19. Oktober 2016, abgeändert am 24.11.2011,   dazu befugt, im Auftrag des Familiengerichts Sozialuntersuchungen durchzuführen.

Für den Fall, dass Frau Schmitt wegen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen eine Sozialuntersuchung nicht durchführen kann, sind Frau Elena Rinck, Herr Marc Hamel und  Herr Kurt Struck ebenfalls per Erlass dazu befugt, diese Aufgabe wahrzunehmen. Dies geschieht allerdings nur in absoluten Ausnahmesituationen.

Frau Brigitte Snoeck ist ebenfalls in der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption tätig, kümmert sich aber hauptsächlich um die Vorbereitung und die Nachbetreuung der Adoptionskandidaten.

Frau Melanie Schmitt wird voraussichtlich Ende Februar 2018 in den Mutterschutz gehen. Um Frau Schmitt während ihrer Abwesenheit zu vertreten wurde die Zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption um zwei Halbtagsstellen aufgestockt.

Frau Elisabeth Klauser und Herr Nicolas Schumacher werden seit Kurzem in der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption eingearbeitet. 

Frau Klauser und Herr Schumacher werden sich hauptsächlich um die Durchführung der Sozialuntersuchungen im Auftrag des Familiengerichts kümmern. Aus diesem Grund werden Frau Klauser und Herr Schumacher durch vorliegenden Erlass für diese Aufgabe befugt.

Frau Rinck, Herr Hamel und Herr Struck sollen weiterhin als Ersatzkandidaten im Falle von Befangenheit, Krankheit oder Abwesenheit der Hauptverantwortlichen, für diese Aufgabe befugt bleiben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. Januar 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 3 des Dekretes vom 21. Dezember 2005 zur Adoption;

Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 28. September 2006 zur Adoption;

Erlass der Regierung vom  19. Oktober 2006 zur Einsetzung der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption.