Sitzung vom 1. März 2018

Zustimmung zu den Gründungsdokumenten und zur Mitgliedschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt der Übereinkunft des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“ sowie der Satzung des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“ zu und beschließt die Mitgliedschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft in diesem Verbund.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Euregio Maas-Rhein (EMR) wurde im Jahr 1976 als Arbeitsgemeinschaft gegründet und ist einer der ältesten grenzüberschreitenden Kooperationsverbände. 1991 wurde die Arbeitsgemeinschaft in eine Stichting nach niederländischem Recht umgewandelt. Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist seit 1992 Mitglied der Stichting, die wiederum seit 2007 ihren Sitz in Eupen hat.

Bereits seit mehreren Jahren ziehen die Partnerregionen der Euregio Maas-Rhein eine Strukturreform in Erwägung, die nun mit der Gründung des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) konkretisiert wird. Mit dieser Strukturreform sollen neue Impulse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erzeugt werden. Arbeitsstrukturen und Zuständigkeiten der Gremien werden dadurch optimiert. Insbesondere sollen im Zuge der Gründung des EVTZ auch die kommunalen Akteure  enger eingebunden werden, was einerseits zu einer erhöhten Sichtbarkeit und lokalen Verankerung der EMR beiträgt, andererseits eine bessere Koordination der Initiativen auf unterschiedlichen Ebenen sicherstellt, wodurch Dopplungen vermieden werden können.

Grundlage für die Gründung eines EVTZ sind das Übereinkommen und die Satzung. Beide Dokumente wurden in den vergangenen Monaten in Abstimmung zwischen allen Partnerregionen der Euregio Maas-Rhein in den drei Sprachen der Euregio erarbeitet.

Erläuterungen zur Übereinkunft

Die Übereinkunft umfasst 14 Artikel. Gemäß Artikel 1 bis 3 soll der EVTZ mit dem Namen „Euregio Maas-Rhein“ seinen Sitz in Eupen haben und sich auf folgendes Gebiet beziehen: In Belgien: die Provinz Limburg, die Provinz Lüttich (ohne die Deutschsprachige Gemeinschaft) und die Deutschsprachige Gemeinschaft; In Deutschland: die Region Aachen – Zweckverband; In den Niederlanden: die COROP-Region Süd Limburg und die Kommunen Echt-Susteren, Roermond, Roerdalen und Maasgouw.

Ziel und Aufgaben des EVTZ werden in Artikel 4 festgelegt: So soll das EMR-Gebiet durch eine erleichterte und intensivierte Zusammenarbeit zwischen den Partnerregionen zu einem dynamischen Raum ohne Grenzen weiterentwickelt und die Lebensqualität seiner Bürger durch Erleichterungen im Alltag verbessert werden. In diesem Sinne ist der EVTZ eine Plattform, die Aufgaben bündeln und durch Vermittlung zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen kann.

Gründungsmitglieder sind laut Artikel 5 und 6 die Provinz Belgisch-Limburg, die Provinz Lüttich, die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Region Aachen-Zweckverband und die Provinz Niederländisch-Limburg. Ferner ist die Aufnahme weiterer im Gebiet der Euregio Maas-Rhein ansässiger Mitglieder sowie Mitglieder aus Drittstaaten möglich.

Es wird eine Versammlung geben, bestehend aus Vertretern/innen der Mitglieder sowie beratender Vertreter/innen. Sie beschließt insbesondere den Jahreshaushalt, den Arbeitsplan sowie die Satzung. Der Vorstand ist das Exekutivorgan des EVTZ und der/die Präsident/in übt die Funktion des Direktors/der Direktorin aus (Art. 7).

Da der Sitz des EVTZ in Eupen sein wird, findet neben dem Unionsrecht das belgische Recht Anwendung (Art. 8).

Artikel 9 betrifft das Personal des EVTZ, welcher eigenes Personal einstellen kann sowie mit bereitgestelltem oder abgeordnetem Personal seiner Mitglieder arbeitet.

Die Artikel 10 bis 14 betreffen die Haftung sowie Anerkennung und Kontrolle, die Modalitäten zur Annahme und Änderungen der Satzung und Übereinkunft sowie die Dauer und Auflösung des EVTZ und Schlussbestimmungen.

Erläuterungen zur Satzung

Die Satzung umfasst 27 Artikel. Sie steht im Einklang mit der Übereinkunft und präzisiert die in der Übereinkunft festgehaltenen Bestimmungen.

Die Artikel 1 bis 6 betreffen die Gründung und Mitglieder (1), die Bezeichnung (2), die  Ziele und Aufgaben (3), den Sitz (4), die räumliche Abgrenzung (5) sowie das geltende Recht und die Dauer (6), in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 6 der Übereinkunft. Artikel 7 regelt den Sprachengebrauch. Die Arbeitssprachen des EVTZ sind Deutsch, Französisch und Niederländisch.

Die Artikel 9 bis 13 betreffen die Organe des EVTZ, deren Zusammensetzung und Kompetenzen sowie Arbeitsweise. Die Versammlung setzt sich zusammen aus 35 stimmberechtigten und 10 beratenden Vertretern/innen der Mitglieder des EVTZ, die von den jeweiligen Mitgliedskörperschaften bestimmt werden, sowie der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Verwaltungsbüros. Demnach entsendet jede Partnerregion 7 stimmberechtigte Mitglieder und zwei beratende (nicht stimmberechtigte) Mitglieder in die Versammlung. Bei den 7 stimmberechtigten Mitgliedern handelt es sich um mindestens einen Vertreter der lokalen Ebene, einen Vertreter der Legislative und fünf Vertretern, die je nach Präferenz der Partnerregion definiert werden können. Bei den 2 beratenden Mitgliedern handelt es sich um 2 Vertreter der Sozial- und Wirtschaftsakteure. Die Benennung und die Dauer des Mandats der Mitglieder ist an ihre Amtsfunktion gebunden. Die Versammlung tagt mindestens 2 Mal im Jahr, ihre Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Präsidentschaft wechselt turnusmäßig alle drei Jahre.

Der Vorstand (Artikel 14) setzt sich aus jeweils 2 Vertretern jeder Partnerregion zusammen. Darüber hinaus nimmt auch der Geschäftsführer des Verwaltungsbüros an den Vorstandssitzungen teil. Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist durch den Ministerpräsidenten und ein (weiteres) Mitglied der Regierung im Vorstand vertreten. Der Vorstand tagt mindestens drei Mal im Jahr.

Artikel 14 und 15 betreffen das Verwaltungsbüro und seinen Geschäftsführer sowie dessen Aufgaben und das Personal. Neben der Möglichkeit für das Büro, eigenes Personal einzustellen, wird hier festgelegt, dass jede Partnerregion dem Büro mindestens einen Referenten (Niveau A, Master) für mindestens 0,6 VZÄ zur Verfügung stellt. Sollte eine Partnerregion innerhalb von drei Monaten kein Personal bereitstellen können, wird hierfür seitens des EVTZ eine Person eingestellt. Die Kosten gehen zu Lasten der jeweiligen Region, die kein Personal bereitstellt.

Artikel 16 regelt die Einbeziehung der kommunalen Ebene und der Netzwerke, Partnerorganisationen usw., die verstärkt beratend eingebunden werden sollen und mit denen gemeinsame Aktivitäten durchgeführt werden sollen.

Gemäß Artikel 17 gibt der EVTZ sich spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Satzung eine Geschäftsordnung.       

Artikel 18 betrifft die Finanzierung des EVTZ, das Rechnungswesen sowie den Haushalt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der finanzielle Jahresbeitrag der Mitglieder von der Versammlung festgelegt wird und alle drei Jahre in Bezug auf die belgischen Lohn- und Lebenshaltungskosten indexiert wird. Die Beiträge der Mitglieder werden halbjährlich zu Beginn jedes Halbjahres an den EVTZ ausgezahlt.

Die Artikel 19 bis 21 betreffen das Vergabewesen und die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, auf die das belgische Recht anwendbar ist, sowie die Rechnungsprüfung.

In Artikel 22 und 23 wird die Aufnahme neuer Mitglieder und der Austritt aus dem EVTZ geregelt. Die Artikel 24 bis 27 betreffen die Auflösung des EVTZ, die Satzungsänderung, Haftung und das Inkrafttreten der Satzung.

 Weitere Vorgehensweise

Nach Zustimmung zu der Übereinkunft und den Satzungen durch die jeweiligen Partnerregionen werden diese den direkt betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. Diese haben dann 6 Monate Zeit, die Übereinkunft zu genehmigen. Im Zuge dieser Prüfung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, festzustellen, ob Widersprüche bestehen. Ist dies nicht der Fall, wird die Satzung in dem Mitgliedstaat registriert und/oder veröffentlicht, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Die Mitglieder des EVTZ sind verpflichtet, die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Übereinkunft und die Registrierung und/oder Veröffentlichung der Satzung zu unterrichten. Der EVTZ stellt die Veröffentlichung über seine Gründung im Amtsblatt der EU sicher. Wesentliche Änderungen der Übereinkunft müssen der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden. Im Sinne der EVTZ-Verordnung wird die Deutschsprachige Gemeinschaft gemäß den verfassungsrechtlichen Regeln der Zuständigkeitsverteilung als Mitgliedstaat betrachtet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Zustimmung zu vorliegender Übereinkunft und Satzung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Der jährliche Beitrag der Mitglieder, der, wie in den Erläuterungen beschrieben, durch die Versammlung festgelegt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die Regierung genehmigt werden müssen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde.

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret vom 23. Juni 2008 über die zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für Territoriale Zusammenarbeit