Sitzung vom 1. März 2018

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die VoG Chudoscnik Sunergia, Eupen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der V.o.G. Chudoscnik Sunergia  Eupen, mit Sitz Rotenbergplatz 19 in 4700 Eupen, zur ausschließlichen Finanzierung seines Umlaufkapitals ein zinsloses Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro (zweihunderttausend) und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Allgemeine Beschreibung des Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrumentes

Die Regierung eröffnet verschiedenen Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsführungsverträgen oder anderen Abkommen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft wichtige Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument ein befristetes und zinsloses Darlehen zwecks Finanzierung ihres Umlaufkapitals zu beantragen. 

Während der Inanspruchnahme des Instrumentes verpflichten sich die Nutznießer, die Begleitung eines Finanzexperten zu akzeptieren.

Auftrag des Experten ist:

die Ermittlung des Bedarfs an Umlaufkapital in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtung;

die Erstellung, nach Möglichkeit, eines geeigneten Finanzierungsmodells zur definitiven Eigenfinanzierung des Umlaufkapitals;

die Erstellung eines Plans zur Tilgung des Darlehens;

die finanzielle Begleitung der Einrichtung während der Dauer der Inanspruchnahme der Gelder.

Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Aktuell meldet die VoG. bedeutende Liquiditätsengpässe an, deren Ursachen vorrangig in gewissen zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von Zuschüssen aus den angelaufenen Interreg-Projekten „Impact“ und „Bérénice“ und in Erwartung von Vorschusszahlungen aus diesen Projekten  zu suchen sind.  

Nach Überprüfung der Finanzsituation für das laufende und das kommende Jahr und in Hinsicht auf die laufenden Interreg-Projekte der Vereinigung wurde ein zeitlich begrenzter Umlaufkapitalbedarf in Höhe von 200.000,- € ermittelt.

In seinem Finanzbericht vom 12.02.2018 schlägt der der VoG. zugestellte Finanzexperte Herr Walter Mießen (Adoretho KG) vor, der Vereinigung Chudoscnik Sunergia  einen Rückgriff auf das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument in Höhe von 200.000,-€ zu gestatten.

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des zinslosen Darlehen erfolgt in einer Zahlung von 200.000,- Euro auf das Bankkonto der VoG. Nr. BE85 7311 0694 5606 nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags.

Tilgungsplan

Der Plan zur Tilgung des Darlehens wird wie folgt festgelegt:

Die Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Nr. BE78 0912 4000 3186.

Rückzahlungsmodalitäten:

Eine erste Rückzahlung in Höhe von 100.000 Euro erfolgt nach Zahlung der ausstehenden Zuschüsse aus den laufenden Interreg-Projekten, spätestens am 31. Dezember 2019.

Die zweite und letzte Rückzahlung in Höhe von 100.000 Euro erfolgt nach Ausführung der weiteren Auszahlungen aus den Interreg-Projekten im Laufe des Jahres 2020, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020.

Die Einrichtung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige (Teil-)Tilgungen vornehmen.

Während der Rückgriffszeit wird Adoretho KG, vertreten durch Herrn Walter Mießen, die finanzielle Entwicklung der V.o.G. verfolgen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs –und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2018 eingetragen sind.

Der Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des gesamten Darlehensvertrages bis spätestens 31. Dezember 2020 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 15. Februar 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2018;

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.