Sitzung vom 1. März 2018

Erlass der Regierung zur Entscheidung über den Einspruch der Stadt Eupen, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Karl-Heinz Klinkenberg, vom 30. Januar 2018 gegen den Ministeriellen Erlass zur Ablehnung einer Denkmalgenehmigung Kapelle St. Lambertus – Werthplatz in Eupen vom 4. Januar 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Entscheidung über den Einspruch der Stadt Eupen, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Karl-Heinz Klinkenberg, vom 30. Januar 2018 gegen den Ministeriellen Erlass zur Ablehnung einer Denkmalgenehmigung Kapelle St. Lambertus – Werthplatz in Eupen vom 4. Januar 2018. Dem Einspruch wird stattgegeben.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 13 des Denkmalschutzdekrets regelt das Verfahren der Denkmalgenehmigungen. Dieses sieht vor, dass ein Antragsteller binnen 30-Tages-Frist gegen eine Denkmalgenehmigung Einspruch erheben kann. Die erste Entscheidung über einen Antrag auf Denkmalgenehmigung trifft der Fachminister. Über einen Einspruch entscheidet die Regierung, dies binnen 30-Tages-Frist nach Einreichen des Einspruchs.

Am 04. Januar 2018 hat die zuständige Ministerin per Ministeriellen Erlass die Denkmalgenehmigung für die Anbringung einer LED-Beleuchtung an der Kapelle St. Lambertus, Werthplatz 20 in Eupen nicht erteilt. 

Die Ablehnung war auf Grundlage des Gutachtens der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission damit begründet, dass:

die Kapelle als Denkmal geschützt ist;

die geschützte Kapelle durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden darf;

die Maßnahmen substanzschonend durchgeführt werden müssen;

zu den von der Kommission angeführten Bemerkungen, dass die Beleuchtung als unangepasst empfunden werde, die Beleuchtung selbst zu dominant wirke und der Eingriff in die historische Bausubstanz zu groß sei, anzumerken ist, dass nach einer angepassten, substanzschonenden und diskreten Lösung gesucht werden sollte;

die Kapelle durch ein neues Konzept beleuchtet werden darf, das einheitliche Gesamtbild durch die Beleuchtung jedoch beizubehalten ist, indem indirekte Strahler im Boden oder, wie bisher, an den Nachbargebäuden oder Bäumen vorgesehen werden;

einzelne architektonische Besonderheiten, wie beispielsweise die Figur des Heiligen Lambertus, diskret und angepasst durch eine Beleuchtung hervorgehoben werden dürfen;

der Eingriff in die geschützte Bausubstanz minimiert werden muss;

es sich daher empfiehlt, dem Gutachten der Denkmalschutzkommission zu folgen und keine Genehmigung für das vorliegende Projekt auszusprechen;

Der Antragsteller hat gegen diese Ablehnung fristgerecht am 30. Januar 2018 Einspruch erhoben und diesen mit den folgenden Punkten begründet:

Auf den Plänen sind zwar Lichtstrahlen in mehreren Farben zum besseren Verständnis der Lichtrichtung auf Foto-Hintergrund dargestellt, es handelt sich allerdings um eine einfarbige Beleuchtung, die angebracht werden soll;

Die Strahler am Gebäude haben sehr geringe Abmessungen und können zudem in der Farbe des Untergrundes geliefert werden, so dass sie auch tagsüber kaum auffallen;

Die Beleuchtungselemente werden durch Kleben und nicht durch mechanische Methoden am Gebäude angebracht. Die entsprechenden Zuleitungen werden durch das Fugenbild hindurch in das Innere des Gebäudes in die vorhandenen technischen Schächte geführt;

Das Hervorheben einzelner Bauelemente (Giebel, Heiligenfigur, Ecksäulen…) würde das Gebäude interessant und vor allem mehrdimensional erscheinen lassen. Diese Technik wird bereits seit mehreren Jahren in vielen Städten mit historischen Gebäuden erfolgreich angewandt. Diese Gebäude fungieren dadurch als Hingucker und Tourismusmagnet. Auf Wunsch könnten entsprechende Fachleute diese Technik bei einem Arbeitstreffen dokumentieren;

Strahler im Boden werden aus Vandalismusgründen in jüngerer Zeit vermieden;

Die bestehenden Strahler in Bäumen als Träger waren eine Notlösung, welche durch die periodischen Sicherheitsüberprüfungen von elektrischen Anlagen nicht mehr akzeptiert werden;

Der Werthplatz würde durch das Aufstellen von Beleuchtungsmasten zerstückelt und wäre dann nicht mehr polyvalent nutzbar (Bühnenaufbauten, Zeltfeste,…);

Das Anstrahlen der Kapelle von umliegenden Gebäuden aus größerer Distanz könnte nur mit sehr großen Leistungen geschehen und birgt dadurch das Sicherheitsrisiko, dass Verkehrsteilnehmer geblendet würden;

Am  07. Februar 2018 hat ein Treffen zwischen Vertretern der Stadt Eupen und des zuständigen Dienstes im Ministerium stattgefunden. Hier wurde der Stadt Eupen die Gelegenheit gegeben, die im Einspruch angeführten Argumente zu erläutern und ergänzende Informationen anzubringen. Auch wurden per E-Mail am 08. Februar 2018 sowie am 20. Februar 2018 zusätzliche Informationen zur Anbringungsweise der Installation nachgereicht.

Folgende Ergänzungen wurden gegeben:

Die Scheinwerfer sollen nicht im Mauerwerk verankert, sondern geklebt werden.

Der neuartige Kleber kann rückstandslos mit Aceton und durch sanftes Nachschleifen der Klebeflächen entfernt werden;

Die Anbringung der Lichtinstallation soll dafür genutzt werden, die elektrischen Installationen, die aktuell noch an der Fassade der Werthkapelle angebracht sind (Zuleitungen zu Nachbarhäusern und eine Straßenlaterne), zu entfernen;

Eine Anpassung und Vereinheitlichung der Lichttemperatur am Gebäude ist möglich und in dem Zusammenhang wird ein Lichttest vor Ort angeboten;

Die gewünschte akzentuierte Beleuchtung wird diskreter ausfallen, als in den dem Antrag beigelegten Beispielen veranschaulicht.

Zu den Argumenten der Antragstellerin ist anzuführen, dass:

der Antragsteller in seinem Einspruch eine Anbringung mit Verkleben vorschlägt, die vollständig reversibel ist, sodass gewährleistet ist, dass der Eingriff in die historische Bausubstanz so gering wie möglich ausfällt;

der Antragsteller eine diskretere Beleuchtung als im Antrag vorschlägt;

der Antragsteller anbietet, einen Lichttest durchzuführen, um die Temperatur und die optische Wirkung der Beleuchtung vor Ort zu überprüfen, was effektiv zur Auflage gemacht werden sollte;

die Entfernung der alten Stromleitungen an dem Denkmal bei derselben Gelegenheit zu begrüßen ist.

Nach Auswertung dieser Argumente sind die Bedenken, die zur Ablehnung des Antrags geführt haben, durch die Einführung der o.g. neuen Elemente ausgeräumt, sodass dem vorliegenden Einspruch stattgegeben werden kann.

Die Genehmigung unterliegt allerdings den folgenden Auflagen:

Die Scheinwerfer dürfen nur mit einem komplett reversiblen Klebeverfahren angebracht werden;

Im Beisein des zuständigen Dienstes muss ein Lichttest durchgeführt werden, um die Lichttemperatur und die optische Wirkung der Beleuchtung vor Ort zu überprüfen;

Der zuständige Dienst des Ministeriums ist vor Beginn der Arbeiten zu informieren, um die Ausführung der Arbeiten überprüfen zu können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen.