Sitzung vom 1. März 2018

Beschluss der Regierung zur Billigung des Entwurfs der Arbeitsordnung des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung Gemeinschaftszentren

1. Beschlussfassung:

Die Regierung billigt in erster Lesung den Entwurf der Arbeitsordnung des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung Gemeinschaftszentren und beschließt, dem Sektoren­ausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Entwurf der Arbeitsordnung vorzulegen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die 2005 in Anwendung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung von Arbeitsordnungen festgelegte Arbeitsordnung des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung Gemeinschaftszentren fasst die wichtigsten Regeltexte mit Bezug auf das Personal zusammen, indem sie deren Wortlaut teilweise wiederholt, ihn erläutert oder darauf verweist. Gewisse dieser Regeltexte haben im Laufe der Jahre Änderungen erfahren, wurden durch Aufnahme weiter reichender Bestimmungen ergänzt oder es wurden neue Regeltexte verabschiedet, deren Bestimmungen in die Arbeitsordnung eingebracht werden müssen. Erwähnenswert sind an dieser Stelle das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeit­nehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, das durch das das Gesetz vom 28. Februar 2014 in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ergänzt wurde, ebenso wie der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Vorbeugung von psychosozialen Risiken bei der Arbeit.

Die in der Arbeitsordnung festgehaltenen Verwaltungsauskünfte wurden aktualisiert, die Arbeitszeitregelung enthält einige Anpassungen und Klarstellungen, die sich aus der Praxis ergeben haben, und die Arbeitsordnung wurde um eine wichtige Anlage ergänzt, und zwar um die Charta der Benutzer der Informations- und Kommunikations­technologien des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Aktualisierung der Arbeitsordnung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung von Arbeitsordnungen