Sitzung vom 1. März 2018

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung von Artikel 41 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung von Artikel 41 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen :

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU haben der Föderalstaat, die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft am 2. Februar 2018 ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen, das einerseits ein einheitliches Antragsverfahren einführt, das im Rahmen eines kombinierten Verwaltungsakts zur Ausstellung eines kombinierten Titels führt, der eine Erlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als neunzig Tagen und eine Arbeitserlaubnis umfasst ("kombinierte Erlaubnis") und andererseits die Ausstellung eines Aufenthaltstitels vorsieht, der Angaben zum Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, denen der Aufenthalt im Staatsgebiet für mehr als neunzig Tage zu anderen als zu Arbeitszwecken erlaubt oder gestattet ist, enthält.

Aufgrund von Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen können Zusammenarbeitsabkommen, die durch Gesetz oder Dekret gebilligt wurden, vorsehen, dass ihre Ausführung durch ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die ohne Billigung durch Gesetz oder Dekret wirksam sind.

Artikel 41 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 sieht vor, dass die Kosten für die Ausführung dieses Abkommens von den Parteien nach einem Verteilerschlüssel übernommen werden, den sie in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen festlegen.

Vorliegendes ausführende Zusammenarbeitsabkommen bezweckt, den Schlüssel zur Verteilung der Kosten für die Herstellung der "kombinierten Erlaubnis" und der Aufenthaltstitel mit Angaben zur Beschäftigung festzulegen gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.

Genauso wie die Richtlinie 2011/98/EU bilden auch andere europäischen Richtlinien einen Teil der Maßnahmen, die von der Europäischen Union ergriffen werden, um die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen aus wirtschaftlichen Gründen in ihr Gebiet zu vereinfachen. In einigen dieser Richtlinien ist die Ausstellung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorgesehen. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Richtlinien:

Die Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (nachstehend "Saisonarbeitnehmer-Richtlinie" genannt);

die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (nachstehend "ICT-Richtlinie" genannt).

Die Herstellung dieser neuen Titel mit einer Abkürzung oder Angaben zum Arbeitsmarkt oder anderen Angaben in Zusammenhang mit der Beschäftigung verursachen ebenfalls Kosten, die zwischen den verschiedenen Parteien des vorliegenden Abkommens aufgeteilt werden müssen.

Diese Kosten stehen im Verhältnis zu den in der Richtlinie "kombinierte Erlaubnis", aber auch in der "Saisonarbeitnehmer-" und "ICT"-Richtlinie vorgesehenen Aufenthaltstiteln.

Das ausführende Zusammenarbeitsabkommen endet, wenn die gesamten Kosten für die Herstellung der Titel von den Parteien beglichen worden sind.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Der Verteilerschlüssel wurde unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien festgelegt.

Die Kosten der Aufenthaltstitel resultieren aus den technischen Anpassungen in Bezug auf den Vermerk über den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Auf einigen bereits existierenden Karten, die durch das Ausländeramt ausgestellt werden, wird dieser Vermerk vorgesehen. Es handelt sich um die Karten A, B, C, D, E, E+, F, F+ et G, auf denen folgender Vermerk stehen wird :

« Arbeitsmarkt: beschränkt »,

« Arbeitsmarkt : unbeschränkt »,

« Arbeitsmarkt : nein » und

« Saisonarbeitnehmer ».

Die Umsetzung der „ICT-Richtlinie“ erfordert die Herstellung von neuen Karten, die den Vermerk „ICT“ und „mobile ICT“ enthalten sollen.

Aus diesen Gründen wird der Föderale Öffentliche Dienst Inneres 18% der Kosten übernehmen.

Die restlichen Kosten werden im Verhältnis zu der Anzahl Arbeitserlaubnisse aufgeteilt, die die verschiedenen zuständigen Behörden, die derzeit in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig sind, ausstellen.

Die Gesamtkosten betragen 97.583 EUR. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

18% der Gesamtkosten (17.564 EUR) werden durch für den FÖD Inneres gezahlt.

Die restlichen 82% (80.019 EUR) werden zwischen Föderalstaat und Teilstaaten aufgeteilt:

• 50.412 EUR (63%) für den Föderalstaat (FÖD Inneres und FÖD Arbeit)

• 29.607 EUR (37%) für die Teilstaaten.

Diese 37% werden wie folgt zwischen den Teilstaaten aufgeteilt:

- 16.284 EUR für die Flämische Region (55% des Anteils der Teilstaaten)

- 7.402 EUR für die Region Brüssel-Hauptstadt (25% des Anteils der Teilstaaten)

- 4.441 EUR für die Wallonische Region (15% des Anteils der Teilstaaten)

- 1.480 EUR für die Deutschsprachige Gemeinschaft (5% des Anteils der Teilstaaten)

Die Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft entspricht 1,5% der Gesamtkosten.

Diese Kosten umfassen jedoch nicht die mögliche Herstellung von Musterkarten. Wenn die Parteien über Musterkarten verfügen möchten, müssen sie einerseits die personenbezogenen Daten, die in den verschiedenen Feldern erscheinen sollen, die Sprache der Karte sowie die Anzahl bestimmen und andererseits die Kosten übernehmen, die in einem "Kostenvoranschlag" des von der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des FÖD Inneres bestimmten Kartenherstellers festgelegt sind.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. Februar 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 27. Februar 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

- Sondergesetz vom 8. August 1980, Artikel 92bis §1 Absatz 3

- Zusammenarbeitsabkommen  zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 1 und 41