Sitzung vom 20. März 2018

Gemeinde Raeren – Sporthalle Bergscheid – Dacharbeiten : Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Gem. Raeren – Sporthalle Bergscheid - Dacharbeiten“  gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Renovierungsmaßnahmen der oben genannten Akte beinhalten eine Teildachsanierung an der Sporthalle Bergscheid in Raeren, die betroffene Dachfläche  gehört zu einem auf der Rückseite angegliedertem Nebenvolumen.

Das Dach befand sich in einem sehr schlechten Zustand. Die Dachhaut war undicht, die Isolierung und Hölzer waren bereits durchnässt und teilweise verfault.

Demzufolge wurde die dringend notwendige Sanierung des Daches veranlasst. Im Rahmen der Renovierungsmaßnahmen wurden die folgenden Arbeiten getätigt:

Demontage von Kies, Dachhaut und Isolierung;

Reinigung und Sanierung der bestehenden Verschalung;

Verlegen einer Dampfsperre, sowie neuer Isolierung, Dachhaut und Kiesschicht;
Entfernung und Erneuerung der Randbereiche und Kehlholze;

Eindichten des Kamins und der Abflussrohre;
Anbringung von Schutzmatten;

Anbringung von neuen Randhölzern im Ortgangbereich;

Entfernung, Erneuerung und Eindichten des Aufsetzkranzes der Kuppel.

Die Anerkennung der Dringlichkeit wurde aus den folgenden Gründen beantragt:

Schwerwiegendere androhende Beschädigungen an der Dachstruktur und im Innenraum wurden durch die sofortige Ausführung der Arbeiten verhindert.

Die diesbezügliche Auftragsvergabe erfolgte durch die Gemeinde am 26. Januar 2018.

Insgesamt belaufen sich die Projektkosten gemäß dem Auszug aus dem Protokollbuch des Gemeindekollegiums aus der Sitzung vom 17. Januar 2018 auf 30.806,68 € (inkl. MwSt.). Der Auftrag wird auf einfache Rechnung vergeben.
Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes, sowie die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens gemäß Art. 19 § 1 des Infrastrukturdekretes liegen vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 13 - ZW 63.21

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung von Sportinfrastrukturen von Gemeinden)

Projektkosten: 30.806,68 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 18.484,01 €

4. Gutachten:

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung