Sitzung vom 20. März 2018

Vorentwurf eines Dekretes zur Einführung des Amtes des Kindergartenassistenten in den Regelgrundschulen sowie zur Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zwei Jahre und sechs Monate

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Einführung des Amtes des Kindergartenassistenten in den Regelgrundschulen sowie zur Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zwei Jahre und sechs Monate.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Angesichts der zunehmenden Anforderungen und Aufgaben der Kindergärtner/innen sowie vor dem Hintergrund oftmals großer Kindergartenklassen soll mit der Einführung des Amtes Kindergartenassistent/in eine Erleichterung der Kindergartenarbeit herbeigeführt werden.

Kindergartenassistenten/innen gestalten in Zusammenarbeit mit den pädagogischen Fachkräften (Kindergärtner/innen) den schulischen Alltag von Kindern. Die Assistenten/innen kümmern sich um regelmäßige Mahlzeiten für die Kinder sowie die dazugehörenden Hygienemaßnahmen und um den Mittagsschlaf. Sie trösten die Kinder, wenn sie sich verletzt haben oder der Abschied von Mutter oder Vater schwerfällt. Sie bieten unterstützende Maßnahmen zur Hygiene und Körperpflege an. Sie bieten dem Kind Unterstützung und Hilfe zum Selbständig werden.

Die Kindergartenassistenten/innen stehen den pädagogischen Fachkräften bei Bedarf zur Verfügung. Dabei können folgende Tätigkeiten ausgeübt werden: Spiel- und Turngeräte bereitstellen, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien instand/sauber halten, reinigen der Gruppenräume (kehren) sowie die Spiel und Sportanlagen im Freien sauber halten. Die Reinigungsmaßnahmen sind akute Maßnahmen, das heißt, die Spielgeräte oder Räumlichkeiten sind vor oder nach Benutzen so verschmutzt, dass sie durch die eigene oder nachfolgende Kindergartengruppen nicht benutzt werden könnten. Die eigentliche Reinigung bzw. der eigentliche Unterhalt der Geräte und der Räumlichkeiten obliegt dem Unterhaltspersonal. Des Weiteren unterstützen die Assistenten/innen die Schule bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen und Aktionen.

Unter Anleitung der Kindergärtner/innen dürfen die Kindergartenhelfer/innen:

mit den Kindern spielen oder sie beim Spielen beobachten und beaufsichtigen

mit den Kindern malen, basteln, werken,...

mit den Kindern musizieren

mit den Kindern turnen/schwimmen/spazieren.

Die Kindergärtner(innen sind gegenüber den Kindergartenassistenten/innen weisungsbefugt.

Ebenso nehmen sie an Arbeitsbesprechungen und Elternversammlungen teil.

Das Stellenkapital wird den jeweiligen Trägern aufgrund der Gesamtschülerzahl des Trägers zum 15. März des vorangegangenen Schuljahres zur Verfügung gestellt.

Die Kindergartenassistenten werden gestaffelt eingeführt, um den Trägern die Gelegenheit zu geben die organisatorischen Herausforderungen, die die Einführung des Amtes Kindergartenassistent mit sich bringen erst in einigen Pilotschulen testen zu können.

Aus diesem Grunde erhält jeder Träger im Schuljahr 2018-2019 ¼ der vorgesehenen Stellen im Amt des Kindergartenassistenten, mindestens aber eine Vollzeitstelle. Im Schuljahr 2019-2020 erhalten die Träger die Hälfte der vorgesehenen Stellen im Amt des Kindergartenassistenten. Im Schuljahr 2020-2021 erhalten die Träger ¾ der vorgesehenen Stellen im Amt des Kindergartenassistenten.

Nach dieser Einführungsphase von drei Schuljahren wird im Schuljahr 2021-2022 die Berechnung des Stellenkapitals im Amt des Kindergartenhelfers voll greifen.

In diesem Zusammenhang wird im Schuljahr 2021-2022 das Eintrittsalter in den Kindergarten von drei Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate heruntergesetzt. Damit wird u.a. die angespannte Situation bei der Kleinkindbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft entschärft und betroffene Eltern werden entlastet. Das Eintrittsalter in den Kindergarten wird damit wieder an das Eintrittsalter in den Kindergarten in den beiden anderen Gemeinschaften angepasst.

Nach Konzertierung mit den Gewerkschaften wird das Eintrittsalter in die Kindergärten im Förderschulwesen analog zum Regelgrundschulwesen ab dem Schuljahr 2021-2022 auf 2 Jahre und 6 Monate festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die gestaffelte Gewährung von Stellen im Amt des Kindergartenhelfers ebenso wie die vorgesehene Herabsenkung des Kindergartenalters auf 2,5 Jahre beziehungsweise der damit verbundene Anstieg an Kindergärtnerstellen wird finanzielle Auswirkungen mit sich ziehen.

Die reellen Kosten sind allerdings schwer zu beziffern, da sich nicht abschätzen lässt, wie sich die Schülerzahlen in den nächsten Jahren konkret entwickeln werden.

In der Finanzsimulation werden für die kommenden Haushaltsjahre folgende Schätzwerte berücksichtigt:

  • Haushaltsjahr 2019: 400.000 €

  • Haushaltsjahr 2020: 800.000 €

  • Haushaltsjahr 2021: 1.200.000 €

  • Haushaltsjahr 2022: 1.600.000 €

  • Haushaltsjahr 2023: 2.000.000 €

4. Gutachten:

  1. das Protokoll der Konzertierung mit den Schulträgern vom 12. Januar 2018,

  2. das Protokoll der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 19. Februar 2018,

  3. das Gutachten des Finanzinspektors vom 06. März 2018,

  4. das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 08. März 2018.

  5. das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen