Sitzung vom 20. März 2018

Gemeinde Kelmis : Gemeindeschule Kelmis – Erneuerung Heizkessel -Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Gem. Kelmis - GS Kelmis – Erneuerung Heizkessel“  gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Zentralheizung der Gemeindeschule Kelmis wird durch einen Gas-Brennwertkessel der Marke REMEHA (Baujahr 2003) angesteuert, dieser fiel am 22. Dezember 2017 aus. Der zuständige Installateur und der Werkskundendienst bestätigten, dass eine Reparatur des bestehenden Heizkessels nicht mehr möglich ist.

Als provisorische Maßnahme wurden zwei bereits stillgelegte atmosphärische BUDERUS-Kessel wieder in Betrieb genommen. Die Anlage aus dem Jahr 1997 weist jedoch häufige Störungen auf, es wird folglich ein akuter Ausfall der Heizungszentrale befürchtet. Als dauerhafte Lösung wird die Erneuerung des Heizkessels empfohlen.

Um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kinder und Lehrpersonen zu gewährleisten, wird die Anerkennung der Dringlichkeit für die Erneuerung des Heizkessels beantragt. Diese dringend notwendigen Maßnahmen beinhalten den Austausch des Heizkessels, die dazugehörigen Anschlussarbeiten und die Anpassung der Heizungsregelung.

Die erforderlichen Angebote wurden im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung  durch die Gemeinde angefragt. Entsprechend der vorliegenden Angebotsauswertung beschließt die Gemeinde am 7. Februar 2018 die Auftragsvergabe an die Firma Henkens Frères S.A. für die oben genannten Maßnahmen. Das Angebot beinhaltet den Ersatz des Heizkessels durch zwei kleinere Brennwertkessel in Kaskadenschaltung zwecks Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Versorgungssicherheit. Außerdem wurden bei der Leistungsbestimmung die in 2018 zu erneuernden Fenster auf der Rückseite der Schule, sowie der geplante Anbau berücksichtigt.

Insgesamt belaufen sich die Projektkosten auf 31.236,06 € (inkl. 6% MwSt.), die diesbezügliche Auftragserteilung erfolgte schriftlich am 15. Februar 2018.

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes liegt somit vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 07 - ZW 63.23

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen)

Projektkosten: 31.236,06 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 24.988,85 €

4. Gutachten:

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.