Sitzung vom 20. März 2018

Nichtbezuschussung von Ausstattungen im Bereich der lokalen Behörden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt Ausstattungen im Bereich der lokalen Behörden generell nicht zu bezuschussen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, zuständig für lokale Behörden, wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bereits in der Regierungssitzung vom 20.Juli 2011 wurde der Beschluss gefasst, dass Ausstattungen im Bereich der lokalen Behörden von der Bezuschussung ausgenommen sind.

Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:

„Die Bezuschussung von Infrastrukturmaßnahmen für lokale Behörden ist seit dem 1. Januar 2005 im Befugnisbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Zu diesem Zweck wurde das Programm 03 im Organisationsbereich 70 im Haushalt eingerichtet.  Darin die Zuweisung 63.21 für Infrastrukturarbeiten.  Es wurde jedoch keine Zuweisung für Ausstattungen geschaffen.

Grundsätzlich wären Ausstattungen in Anwendung von Art. 1 des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur in Verbindung mit Art. 2, Absatz 1, 6. dieses Dekretes auch für Infrastrukturen der lokalen Behörden bezuschussbar.

In den Jahren 2005 bis einschließlich 2010 wurden Zuschüsse mit einer Gesamthöhe von 10.963.000 € für Infrastrukturen von lokalen Behörden zugesagt.

Für diese Infrastrukturen sind keine Ausstattungen bezuschusst worden.

Bisher hat eine Gemeinde mündlich nachgefragt, ob Ausstattungen für den Ausbau eines Gemeindehauses bezuschusst werden könnten.  Es wurde mündlich geantwortet, dass dies bisher nicht vorgesehen sei.

Nun hat eine weitere Gemeinde schriftlich angefragt, ob Ausstattungen für einen Bauhof bezuschusst werden könnten.

In Anbetracht dessen, dass die Ausstattungen von Gebäuden der lokalen Behörden nicht den spezifischen Charakter haben wie beispielsweise in Schulen, kulturellen Einrichtungen, Krankenhäusern und Senioreneinrichtungen und unter Berücksichtigung der Kosten der eigentlichen Infrastrukturen im Bereich der lokalen Behörden, empfiehlt es sich, deren Ausstattungen nicht zu bezuschussen.

Diese Empfehlung geht in die gleiche Richtung wie die bisherige Praxis, Außenanlagen, Bepflanzungen und Einzäunungen nicht zu bezuschussen.“

In Anbetracht, dass ab 2011, aufgrund des Regierungsbeschlusses vom 20. Juli 2011, weiterhin keinerlei Zuschüsse für Ausstattung von Gebäuden bei den lokalen Behörden gewährt wurden;

In Anbetracht, dass weiterhin keine Zuweisung für Ausstattungen im Bereich lokale Behörden geschaffen wurde;

In Anbetracht, dass die Ausstattungen von Gebäuden der lokalen Behörden keinen spezifischen Charakter aufweisen;

In Anbetracht der vorliegenden Anfragen des ÖSHZ Kelmis und der Stadt Eupen;

bekräftigt die Regierung den Beschluss vom 20. Juli 2011 und beschließt auch weiterhin von einer Bezuschussung von Ausstattungen im Bereich der lokalen Behörden abzusehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Das Gutachten des FI ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.