Sitzung vom 29. März 2018

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 24. Juni 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen Belgien und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen, geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 24. Juni 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen Belgien und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen, geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemeinschaften und Regionen können gemäß Artikel 170 §2 der Verfassung Steuern erheben.

Bei dem Protokoll zur Änderung des am 24. Juni 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen Belgien und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen, geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 25. April 2013. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei 7. März 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. März 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1