Sitzung vom 29. März 2018

Beschluss der Regierung zur Aufteilung der First-Level-Kontrolle von Interreg-Projektpartnern aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen des Interreg V A Programms der Großregion

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Vorgehensweise zur First-Level-Kontrolle im Rahmen des Interreg V A-Programms Großregion für Projektträger aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Durchführung des Interreg IV A-Programms der Großregion haben sich die Programmpartner, darunter auch die Deutschsprachige Gemeinschaft, auf eine dezentrale Kontrolle der Belege der Projekte geeinigt. Das bedeutet dass jeder Programmpartner diese Belegkontrolle (First-Level-Kontrolle) für Projektträger auf seinem Gebiet selbst organisiert.

Die First-Level-Kontrolle für das Interreg-Programm Großregion wurde im Fachbereich Außenbeziehungen und Regionalentwicklung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft angesiedelt. Die Wallonische Region hat für alle Strukturfonds eine „Cellule unique de contrôle“ in Namur eingerichtet.

Im Laufe der ersten Projektgenehmigungen im Rahmen der Interreg IV-Förderperiode hatte sich herausgestellt, dass mit der dezentralen Regelung nicht geklärt ist, wer für die First-Level-Kontrolle zuständig ist, wenn Träger der aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft ganz oder teilweise von der Wallonischen Region kofinanziert werden.

Im Jahre 2009 ist zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Regierung der Wallonischen Region ein Abkommen geschlossen worden, welches die Belegkontrolle jener Projektpartner regelt, die von beiden Regionen kofinanziert werden. Diese Absprache bestand aus folgenden Punkten:

1. Überwiegt  bei einem ostbelgischen Träger die Kofinanzierung der Wallonischen Region, ist die „Cellule unique de contrôle“ der Wallonischen Region in Namur  für die First-Level-Kontrolle verantwortlich. Bei der Berechnung ist das Budget pro Partner und unter Ausschluss der Eigenmittel heranzuziehen.

Der ostbelgische Träger, dessen Interreg-Projekt überwiegend von der Wallonischen Region  kofinanziert wird, ist damit an die Regeln zur Förderfähigkeit der Kosten sowie den Verfahrensmodalitäten für Mittelabrufen der Wallonischen Region gebunden.

Die Prüfungsergebnisse werden dem First-Level-Kontrolleur der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Information zugesandt und seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt.

Handelt es sich bei dem überwiegend von der Wallonischen Region bezuschussten Träger um das Ministerium, die Regierung oder eine paragemeinschaftliche Einrichtung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird von Fall zu Fall entschieden, wer die First-Level-Kontrolle ausübt.

2. Überwiegt die Kofinanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird die First-Level-Kontrolle vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchgeführt.

Die Wallonische Region verzichtet damit auf eine zusätzliche Belegprüfung und erkennt die Prüfungsergebnisse der Deutschsprachigen Gemeinschaft an. Diese werden der „Cellule unique de contrôle“ der Wallonischen Region in Namur zur Information zugesandt.

3. Im Falle einer gleichgewichtigen Kofinanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region, wird von Fall zu Fall entschieden.

Für bereits genehmigte Interreg-Projekte der Großregion mit Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat diese Vorgehensweise folgende Auswirkungen:

- Perséphone: Die Belegkontrolle der Kosten des Partners Agra-Ost werden von der „Cellulle unique de contrôle“  geprüft, da die Kofinanzierung der Wallonischen Region mit 75% zu 25% überwiegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 14. März 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

VERORDNUNG (EU) Nr. 1300/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006

VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Operationelles Programm Interreg V A-Programms „Großregion“ 2014-2020

Verwaltungs- und Kontrollsystem Programm Interreg V A – Programm „Großregion“ 2014-2020 mit Anlagen