Sitzung vom 29. März 2018

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2018.

Die Regierung beschließt die Abänderungsvorschläge dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Zugangsbedingungen zum Amt des Direktionssekretärs (Art. 21 und 24)

Inkrafttreten: 1. Juli 2018

Zum Amt des Direktionssekretärs sind künftig Personen zugelassen, die in punkto Diplom mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügen.  Diese Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass zu diesem Amt ebenfalls Personen Zugang erhalten, die über ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarschulwesens in der Studienrichtung Sekretariat verfügen ergänzt um fünf Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht wurde, die in Zusammenhang mit dem Amt des Direktionssekretärs steht. Den Zugang zum Amt des Direktionssekretärs gewährt darüber hinaus jedes Diplom, das nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung der Oberstufe des Sekundarschulwesens ausgestellt wurde und deren Hauptkurse mit dem Amt des Direktionssekretärs in Zusammenhang stehen, ergänzt um die hierüber angeführte nützliche Berufserfahrung. Die Regierung entscheidet in diesem Fall auf Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt.

Des Weiteren wird eine Textkorrektur betreffend den vorübergehenden Ersatz eines Direktionssekretärs vorgenommen. Es wird präzisiert, dass ein Direktionssekretär, der aufgrund einer Beurlaubung teilzeitig abwesend ist, durch ein Personalmitglied ersetzt werden kann, das die Zulassungsbedingungen erfüllt, ohne dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Bewerbungsaufruf erfolgen muss.

Zusammensetzung der Einspruchskammer im Gemeinschaftsunterrichtswesen (Art. 27.1)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Das Dienstrecht im Unterrichtswesen regelt unter anderem die Zusammensetzung der Einspruchskammer. Vor diesem Hintergrund sieht das Statut des Gemeinschaftsunterrichtswesens vor, dass sich die Einspruchskammer hier wie folgt zusammensetzt:

  1. dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter;

  2. dem Sekreträr oder seinem Stellvertreter;

  3. einer gleichen Anzahl Vertreter der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens, die einerseits direkt durch die Regierung und andererseits auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Gemeinschaftsunterrichtswesens bezeichnet worden sind.

Des Weiteren präzisiert das Statut, dass mindestens ein effektives Mitglied oder Ersatzmitglied aus den Auswahl- und Beförderungsämtern bezeichnet wird und mindestens ein effektives Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus dem paramedizinischen Personal.

Die Regierung schlägt vor, die Bestimmung aufzuheben, die festlegt, dass mindestens ein effektives Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem paramedizinischen Personal stammen muss. In der Tat gibt es nur sehr wenige Personalmitglieder in dieser Kategorie, so dass es sich als schwierig erweist, eine Person zu finden, die bereit ist, ein Mandat in der Einspruchskammer wahrzunehmen. Darüber hinaus ist diese Bestimmung insofern ungerecht, da das Statut an dieser Stelle nicht explizit auf die anderen bestehenden Personalkategorien (z.B. Lehrpersonal Erziehungshilfspersonal, sozialpsychologisches Personal) verweist.

Harmonisierung der Vorruhestandsgesetzgebung (Art. 36.1 und 36.2)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Um den vollzeitigen oder halbzeitigen Vorruhestand in Anspruch nehmen zu können, muss ein Personalmitglied in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 folgende Bedingungen erfüllen:

  • es muss sich im aktiven Dienst befinden oder aus Krankheitsgründen zur Disposition stehen, definitiv ernannt bzw. eingestellt sein und ein Anwerbungs- (Vollzeit-Vorruhestand, Halbzeit-Vorruhestand) bzw. ein Auswahl- oder Beförderungsamt (Vollzeit-Vorruhestand) bekleiden;
  • es muss mindestens 58 Jahre alt sein. Dieses Alter muss spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres erreicht worden sein.
  • es muss mindestens 15 Dienstjahre im Unterrichtswesen absolviert haben:
  • es kann in maximal 28 Monaten gerechnet ab dem ersten Tag der Zurdispositionstellung eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse beanspruchen.

 

Eine Ruhestandspension wird immer zum ersten Tag des Monats gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Pensionsbedingungen durch das Personalmitglied erfüllt sind. In Einzelfällen kommt es vor, dass Personalmitglieder erst im Laufe des 28. Monats gerechnet ab dem ersten Tag der Zurdispositionstellung die Pensionsbedingungen erfüllen und somit zum ersten Tag des darauffolgenden Monats pensioniert werden. Sie überschreiten somit die maximale Zeitspanne von 28 Monaten um einen Tag und dürfen demzufolge den Vorruhestand erst im darauffolgenden Schuljahr in Anspruch nehmen. Um diese Personen nicht zu benachteiligen, wird die o.a. Regelung dahingehend abgeändert, dass das Personalmitglied den Vorruhestand in Anspruch nehmen kann, wenn es in maximal 28 Monaten gerechnet ab dem Tag, der dem ersten Tag der Zurdispositionstellung folgt, eine Ruhestandspension bezieht. Damit ist gewährleistet, dass der erste Tag des 29. Monats in der Berechnung inbegriffen ist und Personalmitglieder, die die Pensionsbedingungen im Laufe des 28. Monats erfüllen, Zugang zum halb- und vollzeitigen Vorruhestand in dem betreffenden Schuljahr erhalten.

Die Abänderung hätte zur Folge, dass zum 1. September 2018 ebenfalls jene Personalmitglieder den halb- oder vollzeitigen Vorruhestand in Anspruch nehmen dürfen, die zum 1. Januar 2021 pensioniert werden, insofern alle übrigen Bedingungen erfüllt sind.

Unterricht für kranke Kinder (Art. 47.1)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Das Zentrum für Förderpädagogik erfüllt neben der Gewährleistung der sonderpädagogischen Grundversorgung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auch einige darüber hinausgehende spezifischen Aufgaben. Dazu gehört die Organisation des Unterrichts für kranke Kinder. Die Organisation des Unterrichts für kranke Kinder erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8 des Dekrets vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik.

Der Unterricht für kranke Kinder wird seit dem Schuljahr 2009-2010 durch das Zentrum für Förderpädagogik organisiert. Kranken Kindern, die eine Primarschule oder das 1. Sekundarschuljahr einer Sekundarschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besuchen, wird kostenloser Einzelunterricht im Eltern- oder Krankenhaus erteilt.

Der Unterricht für kranke Kinder ist beim Kompetenzzentrum des Zentrums für Förderpädagogik angesiedelt. Die Aufgaben des Kompetenzzentrums gemäß Artikel 6 Absatz 1 Nummern 3, 5, 6, und 9 bis 12 des Dekrets vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik werden durch förderpädagogische Berater wahrgenommen.

Der Unterricht für kranke Kinder hingegen ist durch einen Primarschullehrer zu gewährleisten und wurde daher nicht in Artikel 5quinquies des Dekrets vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden, berücksichtigt.

Stattdessen wurde der Bedarf zwischenzeitlich über einen halbzeitig angestellten bezuschussten Vertragsangestellten und einen Sonderauftrag (12/24tel) aufgefangen. Ziel der Abänderung ist es, die notwendigen Personalressourcen dekretal zu regeln.

Daher schlägt die Regierung vor, dem Zentrum für Förderpädagogik zur Organisation des Unterrichts für kranke Kinder eine Vollzeitstelle als Primarschullehrer zur Verfügung zu stellen.

Psychosoziale Begleitung (Art. 48.1)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Die Förderschulen stellen fest, dass das Profil der Förderschüler sich verändert. Zum einen steigt die Zahl der Schwer- und Mehrfachbehinderten und zum anderen steigt die Zahl der früh Verhaltensauffälligen im Vergleich zur Gesamtschülerzahl.

Diese Profiländerung erfordert den vermehrten Einsatz von psychosozialen Begleitern, die aufgrund Ihrer Ausbildung adäquater als Aufseher-Erzieher oder Lehrpersonal auf die Bedürfnisse der Schüler eingehen können. Denn psychosoziale Begleiter müssen eine Lizenz oder einen Master in Psychopädagogik, Psychologie, Sozialpädagogik, Förderpädagogik, Heilpädagogik, Orthopädagogik, Familien- und Sexualwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Erwachsenenbildung und ständiger Weiterbildung oder Kriminologie nachweisen.

Bislang erlaubte Artikel 37 §5 des Dekrets vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden, den Förderschulen, maximal zwei Stellen im Amt des Aufseher-Erziehers in einem Externat durch maximal zwei Stellen im Amt des psychosozialen Begleiters umzuwandeln.

Die vorgesehenen Stellen im Amt der Aufseher-Erzieher im Sekundarunterricht decken aber nicht nur die Tätigkeiten der Aufseher-Erzieher ab. Artikel 34 §2 erlaubt die dritte und vierte Stelle als Aufseher-Erzieher in eine Stelle als Direktionssekretär oder/und eine Stelle als Kommis-Daktylograph umzuwandeln. Daher sind die potenziell verbleibenden Ressourcen für die psychosoziale Begleitung unzureichend, um dieser Profilveränderung der Förderschüler begegnen zu können.

Aus diesem Grund soll der vermehrte Einsatz von psychosozialen Begleitern durch eine Flexibilisierung von drei Vollzeitäquivalenten des Lehrerstundenkapitals ermöglicht werden.

Daher schlägt die Regierung zum Einen vor, den Förderschulen die Möglichkeit zu eröffnen, maximal drei Stellen des regulären Lehrerstundenkapitals mit einem psychosozialen Begleiter zu besetzen, und zum Anderen die Anzahl umwandelbarer Aufseher-Erzieher Stellen in einem Externat von zwei Stellen auf eine Stelle zu reduzieren.

Eröffnung der Möglichkeit eines Meistervolontariats für duale Studiengänge einer anerkannten Hochschule, die zum Bachelor führen (Art. 48.2 Nummer 1)

Inkrafttreten: 1. Juli 2018

Aufgrund des Fachkräftemangels in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und aufgrund des Interesses von hiesigen Betrieben sowie aufgrund des Abkommens mit der FH Aachen und der Tatsache, dass ab dem Schuljahr 2018-2019 ein neuer dualer Studiengang an der FH Aachen angeboten wird (Duale Ingenieurausbildung Mechatronik am Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik), erscheint es sinnvoll, auch entsprechende Rahmenbedingungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu schaffen und ein solches duales Studienangebot somit auch für hiesige Jugendliche in hiesigen Betrieben zugänglich zu machen. Bisher gab es keinen Ausbildungsvertrag, der ein solches duales Studienangebot in den hiesigen Unternehmen ermöglicht hätte, daher schlägt die Regierung vor, zukünftig für solche Studiengänge ein Meistervolontariat anzubieten.

Artikel 6.1 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 regelt, dass die Regierung die Berufe bestimmt, für die ein Meistervolontariat abgeschlossen werden kann. Dabei soll dies auch zukünftig für Ausbildungen im Rahmen eines dualen Studiengangs an einer anerkannten Hochschule, der zum Bachelor führt, möglich sein und nicht nur bei Ausbildungen zum Meister.

Eröffnung der Möglichkeit, ein Meistervolontariat für einen dualen Studiengang abzuschließen, der zum Bachelor führt, selbst wenn es bereits eine Lehre in diesem Berufszweig gibt (Art. 48.2 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. Juli 2018

Artikel 6.1 regelt, dass die Regierung die Berufe bestimmt, für die ein Meistervolontariat abgeschlossen werden kann. Dabei soll dies auch zukünftig für Ausbildungen im Rahmen eines dualen Bachelorstudiengangs an einer anerkannten Hochschule möglich sein und nicht nur bei Ausbildungen zum Meister. Da es denkbar wäre, dass man in Zukunft einen dualen Bachelor auch in einem Berufsfeld ermöglicht, in dem es schon eine Erstausbildung im Rahmen der Lehre gibt, soll der Regierung die Möglichkeit eröffnet werden, ggf. eine Ausnahme in Bezug auf einen bestimmten dualen Bachelorstudiengang zu machen.

Da es denkbar wäre, dass man eine Lehre in einem bestimmten Berufszweig absolvieren kann, in dem es dann auch ein Angebot für ein duales Studium gibt, ist es wichtig, in Bezug auf die Studiengänge eine Ausnahme vorzusehen und Klarheit zu schaffen, um nicht mit den bestehenden Regelungen in Konflikt zu geraten, wohlwissend, dass eine Lehre und ein Studiengang an einer Hochschule nicht miteinander in direkter Konkurrenz stehen.

Vorbereitung auf die Bachelorprüfungen eines dualen Studiengangs an einer anerkannten Hochschule (Art. 48.3)

Inkrafttreten: 1. Juli 2018

Das Meistervolontariat bereitet auf eine Meisterprüfung vor. Die Regierung schlägt vor, dass das Meistervolontariat zukünftig auch auf die Bachelorprüfungen eines dualen Studiengangs an einer anerkannten Hochschule vorbereitet. Ein Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts muss in beiden Fällen vorgewiesen werden können.

Die von der Regierung in einem Ausführungserlass festgelegten allgemeinen Bedingungen, administrativen Handhabungen, Zulassungsbedingungen, etc. gelten dann auch für die dualen Studiengänge an einer anerkannten Hochschule, die zu einem Bachelor führen.

Vorbereitungskurse zur mittleren Reife an den ZAWM (Art. 48.4)

Inkrafttreten: 1. Juli 2018

Ab dem Schuljahr 2018/2019 soll es möglich werden, dass Lehrlinge oder fertige Gesellen, die noch nicht über eine mittlere Reife verfügen, vor dem schulexternen Prüfungsausschuss Prüfungen zum Erhalt des Abschlusszeugnisses der Unterstufe des berufsbildenden Sekundarunterrichts „Spezialisierungsjahr: allgemeinbildende Kurse“ ablegen können (siehe Artikel 49 des Dekretentwurfs).

Die Regierung schlägt vor, den beiden ZAWM zukünftig zu ermöglichen, Vorbereitungskurse anzubieten, die auf die Prüfungen zum Erhalt des Abschlusszeugnisses der Unterstufe des berufsbildenden Sekundarunterrichts „Spezialisierungsjahr: allgemeinbildende Kurse“ vorbereiten.

Zugelassen zu diesen Kursen sollen die Personen sein, die einem aktiven Lehrvertrag folgen oder die bereits über ein Gesellenzeugnis verfügen.

Um sich auf diese Prüfung vorbereiten zu können, sollen entsprechende Kurse an den ZAWM angeboten werden - in Anlehnung an die Vorbereitungskurse auf die Prüfungen zum Erhalt des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts.

Der neue Artikel eröffnet die Möglichkeit, diese Kurse an den Zentren anzubieten, und regelt die Zulassungsbedingungen der Kandidaten zu diesen Kursen. Sie müssen über einen aktiven Lehrvertrag oder ein Gesellenzeugnis verfügen.

Dies geschieht ganz im Sinne der Durchlässigkeit der Systeme. Auch im dualen Ausbildungssystem wird es nun möglich, sich berufsbegleitend/ausbildungsbegleitend auf die Prüfungen zur mittleren Reife vor den schulexternen Prüfungsausschüssen vorzubereiten.

Erstankommende Schüler (Art. 56.1)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Laut Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen ist der Stichtag für die Berechnung des regulären Stellenkapitals der 15. März des vorhergehenden Schuljahres. Die erstankommenden Schüler, die zu diesem Zeitpunkt eine Sprachlernklasse besuchen und im darauffolgenden Schuljahr die Regelgrundschule besuchen werden, sollen an diesem Stichtag mitgezählt werden können, damit die Schule über das entsprechende Stundenkapital zur die Beschulung der Schüler in der Regelgrundschule im darauffolgenden Schuljahr verfügen.

Das Dekret zur Beschulung von erstankommenden Schülern ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.

In der Grundschule besuchen Schüler ab dem 5. Lebensjahr , die die Bedingungen als erstankommende Schüler erfüllen, zunächst eine Sprachlernklasse. Die Beschulung in dieser Sprachlernklasse kann max. 1 Schuljahr dauern, danach muss der Schüler in den Regelunterricht integriert werden.

Während der Beschulung in einer Sprachlernklasse erhält der Schulträger zusätzliches Stundenkapital für die Beschulung in der Sprachlernklasse. Für das Stellenkapital der Lehrer zählen laut Dekret die erstankommenden Schüler erst ab dem Zeitpunkt der definitiven Eingliederung in die Regelgrundschule.

Wenn erstankommende Schüler also am Stichtag eine Sprachlernklasse besuchen, zählen sie derzeit nicht für das reguläre Stellenkapital, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass sie am 1. September des darauffolgenden Schuljahres beziehungsweise  im Laufe des Schuljahres die Regelgrundschule besuchen werden.

Ein rückwirkende Inkrafttreten ab dem 1. September 2017 wird vorgesehen, weil es auch die Schüler betrifft, die im Schuljahr 2017-2018 eine Sprachlernklasse besuchen und ab dem 1. September 2018 die Regelgrundschule besuchen werden.

Präzisierung der Bestimmungen zur administrativen Koordination in den Grundschulen (Art. 77.1, 104, 105, 105.1 und 107.1)

Inkrafttreten: Art. 77.1, 104, 105 und 107.1: 1. September 2018

Art. 105.1: Tag der Verabschiedung des Dekrets

Erhält ein Schulträger mindestens eine Vollzeitstelle für administrative Koordinationsaufgaben, kann er mit Genehmigung der Regierung bis zu einem Drittel des Stellenkapitals verwenden, um Projekte im Bereich der Schulentwicklung oder der Pädagogik zu verwirklichen. Durch die vorgeschlagene Abänderung wird präzisiert, dass die Stellen, die zur Verwirklichung dieser Projekte verwendet werden dürfen, dem allgemeinen Lehrerstundenkapital hinzugefügt werden und somit von einem Personalmitglied der Kategorie des Lehrpersonals bekleidet werden dürfen.

Ebenfalls wird vorgeschlagen, dass eine Schule, die über Stellenkapital im Amt des Korrespondent-Buchhalters verfügt, die ihr im Amt des Chefsekretärs zugewiesenen Stunden umwandeln und zur Einstellung eines Korrespondent-Buchhalters verwenden kann. Diese Maßnahme betrifft lediglich jene Grundschulen des Gemeinschaftsunterrichtswesens oder des freien subventionierten Unterrichtswesens, die nicht in einer Niederlassung einer Sekundarschule desselben Schulträgers angesiedelt sind bzw. in einer Niederlassung einer Sekundarschule desselben Schulträgers angesiedelt sind, sich jedoch nicht an demselben Standort befinden wie die Sekundarschule. Nur in diesen Fällen wird einer Grundschule Stundenkapital im Amt des Korrespondent-Buchhalters gewährt. Da der Korrespondent-Buchhalter ausschließlich administrative Aufgaben wahrnimmt, kann es unter Umständen sinnvoll sein, das im Rahmen dieses Kapitels zur Verfügung gestellte Stellenkapital für die Wahrnehmung von administrativen Koordinationsaufgaben dazu zu nutzen, einen bereits teilzeitig beschäftigten Korrespondent-Buchhalter aufzustocken, bevor ein neues Personalmitglied im Amt des Chefsekretärs eingestellt wird.

Des Weiteren schlägt die Regierung vor, dass die Schulträger autonom entscheiden sollen, wie sie das im Amt des Chefsekretärs gewährte Stellenkapital unter ihren Niederlassungen verteilen. Der Träger kann das Stellenkapital bei der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung sowie bei der definitiven Ernennung oder definitiven Einstellung auf mehrere Personalmitglieder verteilen, wobei ein Chefsekretär mindestens einen Viertelstundenplan, d.h. 9 Stunden zu 60 Minuten, leisten muss. Vor dem Hintergrund, dass das einem Schulträger gewährte Stellenkapital im Amt des Chefsekretärs auf mehrere Personalmitglieder verteilt werden kann, wird vorgesehen, dass einem Personalmitglied, das in diesem Amt teilzeitig ernannt worden ist, kein Vorrang bei der Ergänzung seiner Ernennung in diesem Amt in der betreffenden Schule eingeräumt wird.

Um den Schulträgern bereits im Schuljahr 2018-2019 die Möglichkeit zu geben bis zu einem Drittel des Stellenkapitals für administrative Koordination in Stellenkapital für die Betreuung von pädagogischen Projekten oder Projekten zur Schulentwicklung umzuwandeln, wird die entsprechende Frist zur Einreichung der Anträge auf den 30. Juni 2018  festgelegt. Die Frist für die Entscheidung wird auf den 15. Juli 2018 festgelegt.

Stellenkapital AHS (Art.125)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Der Vorentwurf sah vor, dass den Fachbereichen Bildungswissenschaften sowie Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften pro Arbeitspaket ein festes Stellenkapital zugeteilt wurde.

Für den Fachbereich Bildungswissenschaften war folgendes Stellenkapital vorgesehen:

  • für die dreijährige Erstausbildung im Studienbereich „Lehramt“: 12,75 Stellen.

  • für Weiterbildungen, Fachberatungen und Zusatzausbildungen: 4,5 Stellen.

  • für Projekte und sonstige Aufgaben: 2,5 Stellen.

Für den Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften sah der Abänderungsentwurf folgendes vor:

  • für die vierjährige Erstausbildung kurze Studiendauer „Bachelor“ im Studienbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften: 11,25 Stellen.

  • für die Erstausbildung im ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterricht „Brevet“ im Studienbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften: 5,5 Stellen.

  • für das Vorbereitungsjahr zwecks Zulassung zum ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts im Studienbereich „Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften“ sowie auf die Prüfungen zum schulexternen Erwerb des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts: 1,75 Stellen.

  • Zusatzausbildungen: 0,75 Stellen.

  • für Projekte und andere Aufgaben: 0,5 Stellen.

Jedem Fachbereich standen max. 19,75 Stellen zur Verfügung. Unter Berücksichtigung dieser Obergrenze, schlägt die Regierung vor, dass die Fachbereiche Bildungswissenschaften sowie Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften jeweils ein pauschales Stellenkapital pro Fachbereich erhalten sollen. Die vorgeschlagene Abänderung zielt darauf ab, dass die Fachbereiche die zur Verfügung stehenden Stellen selbst nach Bedarf einsetzen können.

Umwandlung des Stellenkapitals im Bereich der externen Evaluation in finanzielle Mittel (Art. 128 und 129)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Der Autonomen Hochschule stehen 3 Stellen im Amt des externen Evaluators zur Verfügung. Die Regierung schlägt vor, dass eine dieser Stellen in finanzielle Mittel umgewandelt werden kann, um Experten einzustellen, die den externen Evaluatoren beratend und unterstützend zur Seite stehen. Diese Experten verfügen wohlgemerkt nicht über die Befugnisse eines externen Evaluators, d.h. sie führen keine Evaluationen allein durch und dürfen auch nur in Begleitung eines externen Evaluators die Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besuchen oder an Versammlungen teilnehmen.

Aufstockung des Stellenkapitals im Amt des Referenten an der Autonomen Hochschule (Art. 129.1)

Inkrafttreten: 1. Juli 2018

Der Autonomen Hochschule (AHS) wird eine zeitlich befristete Stelle vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 0,8 Vollzeitäquivalent im Amt des Referenten gewährt. Hintergrund dieser Maßnahme ist die Tatsache, dass die AHS im Rahmen eines ESF-Projektes damit beauftragt wurde, einen praxisnahen Bachelorstudiengang für die Jugend- und Sozialarbeit inhaltlich auszuarbeiten und zu organisieren. Ziel ist es, im Jahr 2020 mindestens 25 Studierende für diesen Bachelorstudiengang zu gewinnen und dem ostbelgischen Arbeitsmarkt drei Jahre später (2023) neue Fachkräfte zur Verfügung zu stellen.

Die Aufgabe des einzustellenden Referenten wird jedoch nicht nur in der inhaltlichen Ausarbeitung und Organisation dieses Bachelorstudiengangs bestehen, sondern auch in der inhaltlichen Ausarbeitung und Organisation einer Ausbildung zum Praktikumsbegleiter. Um eine professionelle Begleitung der zukünftigen Absolventen der Bachelorausbildung zu erreichen, ist der Einsatz von geschulten Praktikumsbetreuern wichtig, um die Qualität der Arbeit im Praktikum und in der späteren Berufsausübung zu gewährleisten. Durch die Qualifizierung von Schlüsselpersonen in Unternehmen zu Praktikumsbetreuern werden diese zu wichtigen Qualitäts- und Weiterbildungsmultiplikatoren. Ziel ist es, bis Ende 2019 mindestens 15 Praktikumsbetriebe zu gewinnen und mindestens 8 Praktikumsbetreuer auszubilden.

Kaleido – Jahresurlaub (Art. 131.1-131.3)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Das Grundprinzip in Sachen Jahresurlaub besteht bisher darin, dass der Jahresurlaub im jeweiligen Schuljahr in Anspruch genommen werden muss. Maximal 10 Tage können auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Stichtag ist laut Arbeitsordnung der 10. September. Diese Regelung ist „historisch“ erklärbar: die Arbeit der PMS-Zentren konzentrierte sich sehr stark auf die Schulen, dies spiegelte die Urlaubsregelung wider.

Das aktuelle System führt aber dazu, dass zusätzlich zu der längeren Urlaubsperiode in den Sommerferien oft zeitnah weitere Urlaubstage bzw. Überstundenausgleichstage in Anspruch genommen werden (müssen). Dies macht z.B. die Vorbereitung des und den Start ins neue Schuljahr schwierig, weil Personalmitglieder Ende August oder Anfang September noch Urlaubszeiten beanspruchen. Auch für die frühkindlichen Beraterinnen, die vor der Kaleido-Gründung eine Regelung nach Kalenderjahr kannten, ist das aktuelle System mit Engpässen in den Sommermonaten nicht günstig.

Deshalb soll die aktuelle Regelung durch ein „Kalenderjahr-Prinzip“ abgelöst werden mit weiterhin der Möglichkeit des Übertrags von 10 Tagen - dann mit dem neuen Stichtag: Ende der Weihnachtsferien. Somit können die Mitarbeiter noch evtl. Ende des Kalenderjahres/Anfang des neues Jahres Urlaubs- und Überstunden abbauen. Eine solche Lösung entspricht aber mehr dem Kaleido-Grundauftrag, der sich nicht nur auf das Schulwesen begrenzt. Das vorerwähnten Übertragungsmaximum von 10 Tagen bleibt bestehen, kann künftig aber auch Überstunden umfassen.

Kaleido - Assistent für Gesundheitsförderung (Art. 133.2)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Bisher ist dieses Amt als Übergangsamt definiert: die Personalmitglieder, die es vor Kaleido-Gründung ausübten, bleiben in dem Amt,  für neue Personalmitglieder besteht es nicht mehr. Im Zuge der inhaltlichen Entwicklung von Kaleido hat sich aber herausgestellt, dass dieses Amt sehr wohl künftig noch benötigt werden könnte. Deshalb wird mit dem Ziel der Flexibilität das Amt wieder generell eingeführt.

Kaleido – Stellenkapital (Art. 133.1)

Inkrafttreten: 1. September 2018

Durch den Artikel 3.3 Nummer 7 des Dekrets vom 31. März 2014 über die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wurde die Aufgabe der Begutachtung, Betreuung und Weiterbildung der selbstständigen Tagesmütter Kaleido zugeteilt. Das inhaltliche Regelwerk liefert der Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/Väter.

Bis September 2014 war der Aufgabenbereich im Fachbereich Familie, Gesundheit und Senioren angegliedert. Beim damaligen DKF waren 0,16 Vollzeitäquivalent (VZÄ) dafür vorgesehen. Eine Sachbearbeiterin im Fachbereich unterstützte zudem die beiden Personalressourcen.

Seit September 2014 hat Kaleido progressiv mehr Ressourcen in den Bereich investieren müssen. Von 0,16 VZÄ musste auf mindestens 0,5 VZÄ aufgestockt werden, verteilt auf vier Personen: Sachbearbeitung (3h/Woche), zwei Krankenpflegerinnen (jeweils durchschnittlich 5h/Woche = 10h), Koordination (6h/Woche).

Im letzten Jahr reichten selbst diese Zeitressourcen nicht mehr aus.

Kaleido Ostbelgien erfüllt den dekretalen Auftrag der Begutachtung und Betreuung der selbstständigen Tagesmütter. Auch ist Kaleido bereit, sich vermehrt in neue Kinderbetreuungsprojekte zu investieren. Das ist jedoch nur mit einer Erweiterung des Personalschlüssels möglich.

In Anlehnung an den Personalschlüssel des Tagesmütterdienstes ist der Bedarf mit mindestens ½ VZÄ Sozialarbeiter zu beziffern.

Mit der Einstellung einer Person, die nur für den Bereich zuständig ist, würden die bestehenden Personalressourcen erweitertet (keine Personalressource wird ersetzt) und die oben aufgezählten Entwicklungen sowie die Betreuung neuer Projekte kann in Betracht gezogen werden.

Daher schlägt die Regierung vor, das Stellenkapital von Kaleido um eine halbe Stelle zu erhöhen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Harmonisierung der Vorruhestandsgesetzgebung (Art. 36.1 und 36.2)

Die Maßnahme wird finanzielle Auswirkungen mit sich ziehen, da gegebenenfalls mehr Personalmitglieder als bisher den Vorruhestand in Anspruch nehmen können. Die Mehrkosten belaufen sich pro Person auf ca. 19.000 €/Jahr.

Sollte die Regelung ab dem Schuljahr 2018-2019 greifen, könnten Schätzungen zufolge 3 zusätzliche  Personen den Vorruhestand in Anspruch nehmen, so dass im Schuljahr 2018-2019 mit Mehrkosten in Höhe von 57.000 € zu rechnen wäre.

Unterricht für kranke Kinder (Art. 47.1)

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aktuell wird der Unterricht für kranke Kinder über einen halbzeitig angestellten bezuschussten Vertragsangestellten und einen Sonderauftrag (12/24tel) gewährleistet. Mit dieser Maßnahme wird der festgestellte Personalbedarf strukturell geregelt.

Psychosoziale Begleitung (Art. 48.1)

Es werden keine zusätzlichen Stellen geschaffen. Dennoch bringt diese Maßnahme Mehrkosten mit sich.

Psychosoziale Begleiter werden aufgrund ihres Abschlusses dem Niveau 1 zugeordnet, Aufseher-Erzieher in einem Externat und Lehrpersonal sind meist im Niveau 2+ eingestuft.

Basierend auf zehn Jahren Berufserfahrung kostet eine Niveau I Fachkraft 58.754,02 Euro pro Jahr, wohingegen für eine Niveau II+ Fachkraft 46.054,24 Euro jährlich veranschlagt werden müssen.

10 Jahre Berufserfahrung vorausgesetzt, entstehen durch die Maßnahme somit Mehrkosten von maximal 12.699,78 Euro pro umgewandelter Stelle. Bei drei neuen Stellen bringt die Maßnahme folglich Mehrkosten von 38.099,34 Euro mit sich.

Vorbereitungskurse zur mittleren Reife an den ZAWM (Art. 48.4)

Es werden für einen Vorbereitungskurs 180 Unterrichtsstunden vorgesehen. Das Gehalt des/der Lehrer(s) und die Subvention pro Unterrichtseinheit müssen finanziell vorgesehen werden. Wenn ein Lehrer mit CAP diese Stunden erteilt, werden Kosten in Höhe von rund 8.000 € anfallen, bei einem Lehrer ohne CAP wären es rund 7500 €.

Erstankommende Schüler (Art. 56.1)

Es wird gegebenenfalls finanziellen Auswirkungen geben, da die Schüler im Regelunterricht Stundenkapital generieren werden. Diese finanziellen Auswirkungen können aber im Augenblick nicht beziffert werden.

Stellenkapital AHS (Art.125)

Verglichen zum Dekretentwurf entstehen durch diese Maßnahme keine zusätzlichen Kosten.

Aufstockung des Stellenkapitals im Amt des Referenten an der Autonomen Hochschule (Art. 129.1)

Die Einrichtung einer Stelle in Höhe von 0,8 Vollzeitäquivalent im Amt des Referenten an der AHS wird Mehrkosten mit sich ziehen.

Bei Einstellung einer Person, die über ein Master-Diplom und ein finanzielles Dienstalter von 10 Jahren verfügt, gestalten sich die jährlichen Mehrkosten wie folgt:

  • Kalenderjahr 2018: ca. 23.500 €
  • ab dem Kalenderjahr 2019: ca. 47.000 €

Kaleido – Stellenkapital (Art. 133.1)

Wird die zusätzliche halbe Stelle mit einem Inhaber eines Bachelor-Diploms (Stufe II+) besetzt, so belaufen sich die jährlichen Mehrkosten bei einem finanziellen Dienstalter von 10 Jahren auf rund 23.000 Euro.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
20. März 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 130 der Verfassung

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen