Sitzung vom 12. April 2018

Dekretentwurf zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen :

Der vorliegende Dekretentwurf zielt darauf ab, die Arbeitslosigkeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu bekämpfen. Dies soll geschehen, indem effizientere Anreize für verschiedene Zielgruppen geschaffen werden, die aufgrund ihrer Profile auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind. Diese Unterstützung besteht insbesondere aus finanziellen Anreizen zur Förderung von Ausbildung und Einstellungen sowie zur Sicherung von Arbeitsplätzen. Für den Zugang zur entsprechenden Förderung sind einheitliche Zugangskriterien festgelegt worden.

Im Sinne einer bestmöglichen Effizienz und Nutzbarkeit der Fördermaßnahme sowohl für die Arbeitsuchenden als auch für die potenziellen Arbeitgeber ist es von Bedeutung, Bürokratie abzubauen und die Maßnahmen administrativ so einfach und so transparent wie möglich zu gestalten.

Zur Umsetzung der horizontalen Zielsetzung, die Anzahl der bestehenden Beschäftigungsprogramme drastisch zu reduzieren, werden verschiedene bestehende Programme progressiv auslaufen und durch eine neugestaltete Beschäftigungsmaßnahme ersetzt.

Es wird zwei neue Fördermöglichkeiten für die Beschäftigung von Arbeitsuchenden, die „AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten“, geben. Das große „F“ steht jeweils für Förderung und soll unterstreichen, dass den Arbeitgebern für die Beschäftigung von Arbeitsuchenden, die dieser Kategorie angehören, Anrecht auf eine entsprechende Förderung gegeben wird. Da es sich hierbei um einen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft ausgezahlten Zuschuss handelt, wird dieser Zuschuss für AktiF-Berechtigte AktiF-Zuschuss und der für AktiF PLUS-Berechtigte AktiF PLUS-Zuschuss genannt.

 AktiF-Berechtigte sind jüngere Arbeitsuchende, ältere Arbeitsuchende, Langzeitarbeitslose und Opfer von Massenentlassungen. Der mit der Beschäftigung dieser Personen einhergehende „AktiF-Zuschuss“ stellt eine Anstoßbeihilfe für die Beschäftigung dieser Arbeitsuchenden dar.

AktiF PLUS-Berechtigte sind Arbeitsuchende, die mehrere Vermittlungshemmnisse vorweisen. Der mit der Beschäftigung dieser Personen einhergehende „AktiF PLUS-Zuschuss“ umfasst eine etwas höhere Förderung, da sich die Vermittlung dieser Arbeitsuchenden meist als schwieriger erweist.

Erfüllen die Arbeitsuchenden die entsprechenden Zuschussbedingungen, erhalten sie eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie entweder AktiF- oder AktiF PLUS- berechtigt sind. Die Zuordnung zum Zeitpunkt der Einstellung ist ausschlaggebend für die Förderung.

Im Dekret werden außerdem besondere Fördermöglichkeiten vorgesehen, falls die Beschäftigung in Kombination mit einer Ausbildungsmaßnahme erfolgt.

Diese allgemeinen Förderungen sind sektorenunabhängig. Sowohl Arbeitgeber des privaten kommerziellen Sektors als auch Arbeitgeber des nichtkommerziellen oder des öffentlichen Sektors können von dieser Förderung profitieren.

Des Weiteren gibt es eine besondere Förderung für die Beschäftigung von AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten, die bei VoG oder öffentlichen Behörden und bei lokalen Behörden beschäftigt werden. Diese Arbeitgeber können eine höhere und längerfristige Förderung erhalten, da diese Einrichtungen Aktivitäten ausüben, die in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen.

Ab dem 1. Januar 2019 soll es nur noch eine Auszahlung zugunsten des Arbeitgebers durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft geben. Abgesehen von der fortbestehenden LSS-Reduzierung für ältere Arbeitnehmer werden die derzeit bestehenden diversen Auszahlungsformen, Auszahlungsstellen und Budgets durch eine Auszahlung ersetzt.

Das Leitmotiv bei der Gestaltung einer Übergangsphase, in der zahlreiche bisherige Beschäftigungsmaßnahmen auslaufen werden, die im Rahmen des Dekrets aufgehoben werden, ist zunächst die Sicherung der aktuell geförderten Arbeitsplätze, ohne jedoch das Ziel der Implementierung der neuen Maßnahme aus den Augen zu verlieren.

Alle Neu-Einstellungen in den bestehenden Beschäftigungsprogrammen laufen bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets nach den Zugangs- und Förderkriterien des entsprechenden Beschäftigungsprogramms. Die Förderung läuft in diesen Fällen weiter bis zum Ende der jeweiligen Förderdauer oder des jeweiligen Arbeitsvertrags. Alle Neu- und Ersatzeinstellungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets erfolgen nach den neuen Zugangs- und Förderkriterien.

3. Finanzielle Auswirkungen :

1. Welche und wie viel Finanzmittel stehen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Finanzierung der AktiF und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung zur Verfügung?

1.1  Wie setzen sich die für die AktiF und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel zusammen?

Die Deutschsprachige Gemeinschaft erhält von der Wallonischen Region für die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Beschäftigung eine Dotation. Diese Dotation wurde erstmals im Dekret vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft festgelegt.

In Folge der 6. Staatsreform wurden der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum 1. Januar 2016 weitere Zuständigkeiten im Bereich Beschäftigung von der Wallonischen Region übertragen. Diese Zuständigkeitsübertragung ging mit der Übertragung weiterer finanzieller Mittel einher. Die Festlegung der Dotation wurde daher durch das Dekret vom 15. Dezember 2015 zur Abänderung verschiedener Dekrete im Hinblick auf die Ausübung gewisser Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Denkmalschutz durch die Deutschsprachige Gemeinschaft angepasst. Die finanziellen Auswirkungen dieser Anpassung wurden in der Regierungsnote EXVIII/19.11.2015/IW/150 (IF2015/DG-250/JB) dargelegt.

Für die Zuständigkeiten, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Folge der 6. Staatsreform von der Wallonischen Region übertragen wurden, erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft einen Prozentsatz der Mittel, die die Wallonische Region für diese Zuständigkeiten vom Föderalstaat erhält (1,396 %). Dieser Prozentsatz wurde auf Basis der effektiven Nutzung der übertragenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Jahr 2015 berechnet.

Die Nutzung der Maßnahmen, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Folge der 6. Staatsreform übertragen wurden, und die vom vorliegenden Dekretentwurf betroffen sind, belief sich im Jahr 2015 auf folgende Beträge:

 

Neue Zuständigkeiten seit dem 01.01.16, die vom Dekretventwurf betroffen sind

Nutzung 2015

Zielgruppenermäßigung für Jugendliche

1.297.773 €

Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitslose (Aktiva-Plan)

1.403.210 €

Zielgruppenermäßigung für Personen, die von einer Umstrukturierung betroffen sind

26.503 €

Zielgruppenermäßigung im Rahmen der Eingliederungssozialwirtschaft (SINE)

201.902 €

Zielgruppenermäßigung für BVA VoG

2.528.330 €

Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitslose (Aktiva-Plan) bei lokalen Behörden

20.080 €

Zielgruppenermäßigung für Personen, die von einer Umstrukturierung betroffen sind,  bei lokalen Behörden

490 €

Zielgruppenermäßigung für BVA bei lokalen Behörden

2.002.552 €

Aktivierung der Arbeitslosenunterstützung (Aktiva-Plan, Aktiva-Start und Aktiva-Handicap)

871.718 €

Aktivierung der Arbeitslosenunterstützung (SINE)

524.279 €

Jugendliche im nicht-kommerziellen Sektor ("Emplois-jeunes")

490.252 €

Erstbeschäftigungsabkommen in Globalprojekten

43.335 €

TOTAL

9.410.424 €

 

 

Ebenfalls betroffen vom vorliegenden Dekretentwurf sind folgende Maßnahmen, die bereits länger zum Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören.

Alte Zuständigkeiten, die vom Dekretentwurf betroffen sind

HH 2017

Zuschüsse für BVA VoG & 50+-Prämie (Zuweisung 30.23. -33.02, ohne Nutzung 2015 "emplois-jeunes" & Globalprojekte)

2.503.413 €

Zuschüsse für BVA bei lokalen Behörden (+Worriken & DSL) (Zuweisung 30.23.-43.01)

1.951.000 €

TOTAL

4.454.413 €

 

 

Das Budget der Beschäftigungszuständigkeiten, die vom Dekretentwurf betroffen sind, beläuft sich auf insgesamt 13.864.837 €.

 

Beschäftigungszuständigkeiten, die vom Dekretentwurf betroffen sind

Budget

Neue Zuständigkeiten seit dem 01.01.16

9.410.424 €

Alte Zuständigkeiten

4.454.413 €

Alte und neue Zuständigkeiten

13.864.837 €

 

 

1.2 Welche Finanzmittel stehen ab 2018 nicht mehr für die AktiF und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung zur Verfügung?

Mit dem Erlass vom 28. September 2017 wurde der erste Teil der anstehenden Reform der Beschäftigungsmaßnahmen umgesetzt. Eine bedeutende Etappe in diesem Zusammenhang ist der Beschluss der Regierung zur Umwandlung von BVA-Arbeitsverträgen in klassische Arbeitsverträge für die BVA-Kräfte, die aktuell in den Zuschusskategorien A und C bezuschusst werden oder B, insofern der Arbeitnehmer einen höheren Schulabschluss als den der Oberstufe des Sekundarunterrichtes vorweist. Hierfür werden die Ressortfachbereiche die entsprechenden finanziellen Mittel rekurrent ab dem 1. Januar 2018 aus dem Fachbereich Beschäftigung erhalten. Insgesamt wurden den Ressortfachbereichen 1.982.593,55 € aus dem Beschäftigungshaushalt übertragen. Eine Übersicht je Arbeitgeber und je Ressortfachbereich der übertragenen Mittel (FbBESCH.DM/32.04-05/17.101) wird als Anlage beigefügt.

Ferner werden die Mittel für die BVA-Stellen, die beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft (99.165 €) und im Unterrichtswesen (350.008 €) der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzt werden, rekurrent an die zuständigen Fachbereiche übertragen. Insgesamt wird der Beschäftigungshaushalt somit um 2.431.766,55 € reduziert.

Umwandlung von BVA in klassische Arbeitsverträge

VoG

1.982.594 €

UW

350.008 €

MDG

99.165 €

TOTAL

2.431.767 €

 

1.3 Finanzierung der “Übergangsphase“ ab 1. Januar 2019

Das für die neuen Beschäftigungsmaßnahme „AktiF“ und „AktiF PLUS“ zur Verfügung stehende Jahresbudget beläuft sich demnach auf 13.864.837 € - 2.431.767 € = 11.433.070 €.

Dieses Budget wird am 1. Januar 2019 jedoch noch nicht vollständig für die neue Maßnahme „AktiF“ und „AktiF PLUS“ zur Verfügung stehen, da die Bezuschussungen, die auf Grundlage der aktuellen Beschäftigungsmaßnahmen vorgenommen werden, progressiv im Rahmen der Übergangsphase auslaufen. Die effektiven Kosten für die auslaufenden Maßnahmen werden maßgeblich vom Einstellungsverhalten der Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2018 beeinflusst.

 

Allerdings wird die neue Beschäftigungsmaßnahme „AktiF“ und „AktiF PLUS“ in einer ersten Phase noch nicht das jährliche Maximalbudget beanspruchen, da für diese neuen Maßnahmen mit einer gewissen Anlaufzeit zu rechnen ist (siehe Punkt 2).

1.4 Anpassung der Beschäftigungsmaßnahme „Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer“

Durch den vorliegenden Dekretentwurf werden zum 1. Januar 2019 die Zugangsbedingungen zur Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer angepasst. Das Eintrittsalter in die Maßnahme wird von aktuell 54 Jahre auf 55 Jahre angehoben. Der dadurch eingesparte Betrag beläuft sich, ausgehend von der effektiven Nutzung des Jahres 2015, auf 324.125 €. Darüber hinaus wird diese Zielgruppenermäßigung, für die es aktuell keine Altersbegrenzung gibt, zukünftig maximal bis zum legalen Pensionsalter gewährt. Der dadurch eingesparte Betrag beläuft sich, ausgehend von der effektiven Nutzung des Jahres 2015, auf 82.169 €.

Für die Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2018 54 Jahre alt sind und Anrecht auf eine Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer eröffnen, wird im Jahr 2019 eine Übergangsmaßnahme vorgesehen. Der Arbeitgeber kann bis zu dem Quartal, das dem Quartal vorausgeht, in dem der Arbeitnehmer das Alter von 55 Jahren erreicht, in den Genuss einer Senkung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 300 € pro Quartal kommen. Diese Übergangsmaßnahme führt zu einmaligen Kosten (Haushalt 2019), die auf 209.289 € geschätzt werden können.

Weitere Bedingungen dieser Zielgruppenermäßigung sind im Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge festgelegt. Weitere Anpassungen dieser Zielgruppenermäßigung werden in einem zweiten Schritt durch eine Abänderung dieses Erlasses vorgenommen.

Diese sind erforderlich, da die Nutzung der Maßnahme in den letzten Jahren stark ansteigt, insbesondere aus demografischen Gründen. Um die Finanzierbarkeit der Beschäftigungsmaßnahme insgesamt auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft sichern zu können, sind weitere Anpassungen unumgänglich.

  1. Schätzung der Anzahl potenzieller Arbeitsuchender, die den AktiF und AktiF PLUS-Zugangskriterien entsprechen

Neben dem beschäftigungspolitischen Ziel lautete das finanzielle Ziel der Maßnahme AktiF und AktiF PLUS, mit den Mitteln auszukommen, die für die ersetzten bzw. aufgehobenen ehemals föderalen Maßnahmen übertragenen wurden.

Nach den Berechnungen zur Festlegung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel (siehe Punkt 1) standen folgende 2 Schritte an:

- Schritt 1: Schätzung der potenziellen Arbeitsuchenden, die den AktiF und AktiF PLUS– Zugangskriterien entsprechen und die potenziell eingestellt werden.

- Schritt 2: Berechnung der möglichen Zahlungshöhe und der Dauer in mehreren Variationen.

Schritt 1: Schätzung der potenziellen Arbeitsuchenden, die den AktiF und AktiF PLUS– Zugangskriterien entsprechen und die potenziell eingestellt werden.

  • Hier sind im Wesentlichen zwei Schwierigkeiten anzumerken. Zum einen gab es einige Ungenauigkeiten bei der Schätzung der potenziell AktiF und AktiF PLUS-Berechtigten.

Bei der Schätzung der Anzahl projektgebundener Stellen konnte auf die Erfahrungswerte und auf die Profilmerkmale der BVA-Maßnahme zurück gegriffen werden.

Grundlage für die Schätzung der Anzahl potenzieller AktiF und AktiF PLUS-Berechtigter im Rahmen der allgemeinen Förderung war die Eintragungsdatenbank des Arbeitsamtes von 2015 auf Monatsbasis. Gezählt wurden alle beim Arbeitsamt eingetragenen Arbeitsuchenden, die in einem Monat des Jahres den zukünftigen Zugangsbedingungen entsprochen hätten, und auch tatsächlich im Jahr 2015 eine Arbeit gefunden haben, also die potenziellen AktiF und AktiF PLUS-Berechtigten auf Jahresbasis. Aufgrund fehlender Angaben ist diese Berechnung jedoch ungenau (Beispiele: Zukünftige Einstufung der Arbeitsuchenden mit „unbekanntem“  Qualifikationsprofil, Einfluss von Teilzeitbeschäftigung und Teilzeitförderung, fehlende Angaben zu einigen der Zugangselemente zu AktiF PLUS, nicht im Arbeitsamt eingetragene Arbeitsuchende, etc.).

  • Zudem kann nicht vorausgesehen werden, wie die Arbeitgeber die Maßnahme annehmen werden und wie hoch der erhoffte Anreizeffekt der Förderung tatsächlich sein wird. Es ist schwer abzuschätzen, wie viele Arbeitgeber tatsächlich eine AktiF oder AktiF PLUS-Förderung beantragen werden und wie viele Arbeitgeber die durch die Regierung genehmigte Ausbildung vorschalten und somit die degressive Zuschussentwicklung aufheben bzw. verschieben.Zudem ist eine anfängliche Zurückhaltung in der Nutzungdurchaus denkbar, aber keineswegs sicher.

Aus diesem Grunde wurden die Förderhöhen ausgehend von der Analyse potenzieller Antragsteller in verschiedenen Szenarien simuliert (Hypothese 1: Antragsteller wie in der Analyse auf der Grundlage von 2015, Hypothese 2: Verschiebung von 25 Personen aus AktiF in AktF PLUS, Hypothese 3: Verschiebung von 50 Personen von AktiF nach AktiF PLUS, Hypothese 4: wie H3, aber 25 Personen zusätzlich in AktiF PLUS einschließlich verschiedener Varianten bezüglich des Anteils der Personen, die eine durch die Regierung genehmigte Ausbildung (IBU, …) vorschalten, und die damit verbundenen erhöhte Förderung erhalten).

Die Anlage FbBESCH.CyM/32.03/17.530 detailliert Zahlen zu den potenziellen AktiF und AktiF PLUS-Berechtigten und Hypothesen.

Schritt 2: Berechnung der möglichen Zahlungshöhe und der Dauer in mehreren Variationen.

Die Herausforderung bei dieser Berechnung besteht in zwei Punkten.

  • Zum einen ist die AktiF-Förderung mehrjährig (zwei bzw. drei Jahre im Bereich der allgemeinen Förderung, sprich bei nicht projektgebundenen Stellen, fünf Jahre mit Verlängerungsoption bei den projektgebundenen Stellen, zeitverzögerter Zuschusszahlungsbeginn im Falle von vorgeschalteter durch die Regierung genehmigte Ausbildungen). Die finanzielle Belastung wird somit im ersten und zweiten Jahr noch nicht vollständig sein. Erst ab dem dritten Jahr kommt die volle Belastung von drei „Antragsjahren“ zum Tragen.

  • Zum anderen laufen die Förderungen in den bisherigen föderalen Maßnahmen (Aktiva, Sine) oder über spezielle Übergangsregelungen (BVA) über einen längeren Zeitraum aus.Sie werden in der bisherigen Form finanziert. Eine präzise jährliche Vorhersage, wie die Kosten für die auslaufenden Maßnahmen aussehen werden,ist jedoch insbesondere bei langen Förderungen kaum möglich. Der Grund: Arbeitgeberwechsel, Krankheiten, Kündigungen oderzum Beispiel die verbleibenden Arbeitsjahre bis zur Pensionierung sind nicht vorhersehbar und aufgrund der geringen Fallzahlen auch kaum zu simulieren.

Die Förderhöhe und die Förderdauer für AktiF und AktiF PLUS wurde unter der Hypothese eines Jahres mit vollständiger finanzieller Belastung berechnet, die frühestens nach drei Jahren greift. Zudem haben wir für diese Berechnung hypothetisch die Übergangszeit nicht berücksichtigt.

Trotz aller Berechnungen und Hochrechnungen bleibt die Einführung der Maßnahme mit einem finanziellen Risiko verbunden. Ein Gegensteuern bei Über- oder Unternutzung  ist über die Förderhöhe, über die Förderdauer und über die Veränderung von Zugangskriterien möglich und anvisiert.

Ergänzende Erläuterungen zur Auslaufphase der BVA bei den VoG

In der Regierungssitzung vom 10. November 2017 wurden 167,08 BVA-Vollzeitstellen der Zuschusskategorie B um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Wie bereits in der Note an die Regierung zur Verlängerung dieser Stellen beschrieben, ist es unmöglich eine präzise Finanzsimulation der Kosten für 2018 und die Folgejahre zu erstellen. Die Zuschusskategorie B unterteilt sich in B1, B2 und B3. Je prekärer die Situation der BVA-Kraft vor der Einstellung, umso höher ist der Zuschuss. Durch die Abschaffung der Reduzierungen der Arbeitgeberlasten zur sozialen Sicherheit (LSS-Reduzierung) ab 2018 wird sich der BVA-Zuschuss für die Kategorie B erhöhen.

Der Zuschuss kann zwischen 15.210 EUR und 26.891 EUR pro Vollzeitkraft pro Jahr je nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und des Alters variieren. Aktuell werden 76,91 VZÄ in der Kategorie B1, 48,98 VZÄ in der Kategorie B2 und 27,31 VZA in der Kategorie B3 bezuschusst. 13,88 VZÄ sind noch nicht besetzt. Wenn die Anzahl Vollzeitstellen mit dem jeweiligen Zuschuss multipliziert und die offenen Stellen mit dem Durchschnittzuschuss (21.135 €) multipliziert werden, dann werden 3.240.969 € für 2018 benötigt. Worriken, ZFP und DSL beschäftigen 10,4 BVA-Vollzeitstellen (190.581 €), die auch 2018 weiterhin BVA bleiben. Diese Stellen werden nicht über die ZW 33.02 sondern über die ZW 43.01 finanziert. Dies spiegelt aber nur den aktuellen Stand wider und kann durch Personalrotation stark variieren.

Kat.

VZÄ

Zuschuss/ VZÄ

Jahreszuschuss

B1

76,91

15.210 €

1.169.801 €

B2

48,98

21.303 €

1.043.421 €

B3

27,31

26.891 €

734.393 €

Offen

13,88

21.135 €

293.354 €

Total

167,08

 

3.240.969 €

 

Für 2018 sind im Haushalt in der Zuweisung 30.23 33.02 3.600.000 € vorgesehen. Diese restlichen Mittel sind zum einen zur Finanzierung der Abkommen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor und der Vereinbarung zum Erstbeschäftigungsabkommen Globalprojekt „Assistenz im Rahmen von Projekten der Sozialökonomie“ (602.507€) und zum anderen zur Finanzierung der Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer vorgesehen (44.684 €). Insbesondere bei den Jugendbeschäftigungsmaßnahmen hat die Vergangenheit gezeigt, dass das Maximalbudget nicht ausgeschöpft wird. Trotz dieser knappen Kalkulation wird die Regierung auch in 2018 noch projektgebundene BVA-Stellen der Zuschusskategorie B oder Beschäftigungsprämien für ältere Arbeitnehmer im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewähren.

Generell ist davon auszugehen, dass die VoG-Arbeitgeber darauf bedacht sein werden, ihr bestehendes gefördertes Personal so lange wie möglich im laufenden Arbeitsverhältnis zu halten, da die aktuellen Förderbeträge noch interessanter sind, zumindest was die AktiF-Zuschüsse angeht.

Ferner werden sie, wie oben bereits erwähnt, auch zukünftig mit großer Wahrscheinlichkeit vorwiegend projektgebundene Stellen beantragen, da diese höher und in der Dauer länger gefördert werden.

Hier hat die Deutschsprachige Gemeinschaft die Möglichkeit, unter Bezugnahme von ungenügend zur Verfügung stehenden Finanzmitteln das Projekt abzulehnen und so die Budgetentwicklungen zu berücksichtigen.

Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei der Begutachtung von neu beantragten projektgebundenen Stellen darauf geachtet wird, dass es sich bei diesen nicht um Funktionen beim Arbeitgeber handelt, die zum 1. Januar 2018 in klassische Arbeitsverträge umgewandelt worden sind. Dies um zu vermeiden, dass der Arbeitgeber sich dieselbe Stelle/Funktion zweimal durch die Deutschsprachige Gemeinschaft finanzieren lässt.

Ergänzende Erläuterungen zum zweckgebundenen ABM-Budget bei den lokalen Behörden

Die finanziellen Auswirkungen der Abänderungen  im Bereich des zweckgebundenen ABM-Budgets bei den lokalen Behörden werden in der Anlage FbBESCH.NS/32.04-01/17.29 beschrieben. Auch wenn die Berechnungsmodalitäten erst durch einen zukünftigen Erlass der Regierung präzisiert werden, so ist vorgesehen, dass die selben Berechnungsparameter  Anwendung finden, wie sie schon für die Übergangsreform mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 zu Grunde gelegt sind (siehe Erlass der Regierung vom 28. September 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Beschäftigungsmaßnahmen).

Infolgedessen kann der Finanzbedarf wie folgt ermittelt werden: In 2015 wurde den lokalen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zweckgebundenes ABM-Budget auf Grundlage von entsprechenden Konventionen in Höhe von 2.062.059 € zur Verfügung gestellt. Ferner beanspruchten die lokalen Behörden im Jahr 2015 LSS-Erleichterungen in Höhe von insgesamt 2.006.722 €. Den lokalen Behörden stand somit im Jahr 2015 ein Finanzrahmen in Höhe von 4.068.781 € zur Verfügung.

Im neuen Finanzrahmen stehen den lokalen Behörden insgesamt  3.896.742,10 € zur Verfügung. Dieser Unterschied kommt daher, dass einige lokale Behörden seit  Einführung des BVA-Systems in 2001 die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel nur zum Teil beansprucht haben. In 2015 betrug die durchschnittliche effektive Inanspruchnahme der BVA-Zuschüsse nämlich nur  84%. Die prozentuale  Inanspruchnahme  zwischen den einzelnen lokalen Behörden war zudem  extrem unterschiedlich und schwankte zwischen 30% und 100%.

Im neuen System werden die bestehenden  Mittel bedarfsgerechter, d.h. auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme (Basiszuwendung) auf die lokalen Behörden verteilt.

Ferner erhalten die lokalen Behörden weiterhin eine Kompensation für die bereits ab 2018  abgeschaffte LSS-Erleichterung. Diese wird im Verhältnis zur Anzahl BVA-Beschäftigter proportional an die Behörden verteilt (1. Zusatzzuwendung). Auch hier findet die Logik Anwendung, das ABM-Budget entsprechend der Inanspruchnahme 2015 auf die Behörden zu verteilen.

Um vor dem Hintergrund einer  bedarfsorientierten Budgetfestlegung sicherzustellen, dass auch noch ein Spielraum bleibt, erhalten die lokalen Behörden wie oben erwähnt eine 2. Zusatzzuwendung in Höhe von 100.000 € (kommunaler Reformbonus), die entsprechend der Anzahl Arbeitsloser an die Gemeinden verteilt wird. In den Berechnungen wird  zudem der Indexentwicklung Rechnung getragen, indem die Basiszuwendung um 4% und die LSS-Kompensation ebenfalls um 4% erhöht wird.

Die ABM-Reform bei den lokalen Behörden wird vor dem Hintergrund der Indexierung der ABM-Mittel folgerichtig entsprechende Mehrkosten nach sich ziehen, die durch die Dotation, die die Deutschsprachige Gemeinschaft von der Wallonische Region erhält, gegenfinanziert  werden kann, weil diese auch  indexiert wird.

Zusammenfassende Erläuterung

Die Simulation der finanziellen Auswirkungen des Dekretes zur AktiF und AktiF PLUS Beschäftigungsförderung für 2019 und die Folgejahre ist extrem schwierig.

Eine der bedeutendsten Unsicherheitsfaktoren ist das sukzessive Auslaufen der bisherigen föderalen Beschäftigungsmaßnahmen, des BVA-Systems über die BVA-Übergangszuschüsse, des Jugendbeschäftigungsprogramms,… die weiterhin durch die Deutschsprachige Gemeinschaft finanziert werden. Wie lange die einzelnen Personen, in diesen Maßnahmen beschäftigt und bezuschusst bleiben, ist nicht vorhersehbar.

Die föderalen administrativen und technischen Operatoren, wie das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, das Landesamt für Soziale Sicherheit und der Öffentliche Programmierungsdienst Soziale Integration werden in 2018 Budgetprojektionen für 2019 erstellen, die folgerichtig verlässlicheres Zahlenmaterial darstellen werden, als das aktuell vorliegende.

Eine weitere Ungewissheit betrifft das Einstellungsverhalten der Arbeitgeber in Reaktion auf die neue Beschäftigungsmaßnahme AktiF und AktiF PLUS. Es ist schwer vorauszusehen, ob, ab wann und in welchem Maße die Arbeitgeber auf die neue Beschäftigungsförderung zurück greifen werden. Dies gilt sowohl für die allgemeinen Förderungen, die insbesondere dem kommerziellen Sektor zugedacht sind, als auch für die projektgebundenen Förderungen, die dem nichtkommerziellen Sektor und den lokalen Behörden vorbehalten sind.

Der Dektretentwurf sieht allerdings verschiedene Regulierungsmechanismen vor, auf die die Regierung zurückgreifen kann, bspw. im Falle einer unerwartet hohen Nutzung der  AktiF PLUS-Förderung und entsprechender Ausgabenentwicklung zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Eine der Regulierungsmöglichkeiten bei den projektgebundenen Stellen im VoG-Bereich ist die Tatsache, dass diese einer vorherigen Genehmigung durch die Regierung unterliegen.

Bei den lokalen Behörden ist zudem ein zweckgebundenes Maximalbudget auf Jahresbasis durch die Regierung festgelegt.

4. Gutachten :

Der Staatsrat stellte am 26. März 2018 sein Gutachten Nr. 63.064/4 zum Dekretvorentwurf aus. Der Dekretvorentwurf war Gegenstand folgender Bemerkungen des Staatsrats:

In seinen allgemeinen Bemerkungen weist der Staatsrat darauf hin, dass es sich bei den im Rahmen des vorliegenden Dekretentwurfs erteilten AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüssen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handeln könnte, die der EU-Kommission aufgrund von Artikel 108 §3 desselben Vertrags mitgeteilt werden müssten. Nach Ansicht des Staatsrats fallen die aufgrund dieses Dekretentwurfs ausgezahlten Zuschüsse nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, besser bekannt unter dem Namen „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ bzw. „AGVO“, da die im Dekretentwurf vorgesehene Förderdauer die durch die Verordnung vorgesehene Förderdauer übersteigt und die Höhe der Zuschüsse ggf. den durch die Verordnung vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten könnte.

Es ist jedoch fraglich, ob es sich bei den im Rahmen des vorliegenden Dekretentwurfs gewährten Zuschüssen tatsächlich um Beihilfen handelt, die alle Merkmale einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.

Bezüglich der gemäß Kapitel 3 des Dekretentwurfs gewährten allgemeinen Zuschüsse scheint insbesondere das so genannte Selektivitätskriterium nicht erfüllt zu sein. Gemäß der Bekanntmachung der  Kommission 2016/C 262/01 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV ist dieses Kriterium erfüllt, wenn „eine Begünstigung ‚bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige‘ vorliegt. Demnach fallen nicht alle Maßnahmen, die Wirtschaftsbeteiligte begünstigen, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, sondern nur solche, die selektiv bestimmten Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewähren. Maßnahmen von rein allgemeinem Charakter, die nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, fallen nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Da die Förderung grundsätzlich allen Arbeitgebern offen steht, die einen Arbeitsuchenden einstellen, der die durch den Dekretentwurf festgelegten Bedingungen erfüllt, ist eine Selektivität nicht gegeben. Die Bezuschussungsbedingungen werden tatsächlich nicht am Arbeitgeber, sondern am Arbeitnehmer festgemacht. Somit liegt weder eine De-jure- noch eine De-facto-Selektivität vor.

Bezüglich der in Kapitel 4 des Dekretentwurfs vorgesehenen besonderen Zuschüsse, die nur bestimmten Arbeitgebern gewährt werden, ist die Selektivität hingegen gegeben. Allerdings stellt sich für diese Art von Zuschüssen die Frage, ob diese nennenswerte Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel und Wettbewerb haben können. So hat die EU-Kommission „in einer Reihe von Beschlüssen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Fälle die Auffassung vertreten, dass die betreffende Maßnahme rein lokale Auswirkungen hatte und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkte. In diesen Fällen stellte die Kommission insbesondere fest, dass der Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem Mitgliedstaat anbot und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen würde; ferner war nicht davon auszugehen, dass die Maßnahme mehr als marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten haben würde.“

Das neue besondere Bezuschussungssystem, das sich zum Teil an die alte BVA-Gesetzgebung anlehnt, reiht sich in den Augen der Textautoren in die Liste der rein lokalen Maßnahmen, die den zwischenstaatlichen Handel höchstwahrscheinlich nicht beeinflussen können, ein. Auch der öffentliche Programmierungsdienst Sozialeingliederung vertritt diese Ansicht. Maßnahmen wie das alte BVA-System sind seiner Analyse zufolge kaum dazu geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinflussen und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar.

Somit handelt es sich bei den im Rahmen des vorliegenden Dekrets vorgesehenen Zuschüssen nicht um staatliche Beihilfen, da sie einerseits nicht das Selektivitätskriterium (allgemeine Zuschüsse) erfüllen und andererseits nicht den zwischenstaatlichen Handel und Wettbewerb verfälschen (besondere Zuschüsse). Weitere Maßnahmen gegenüber der EU-Kommission sind daher nicht angezeigt.

Anschließend bemerkt der Staatsrat, dass Artikel 1 des Dekretvorentwurfs keinen normativen Inhalt hat und somit ausgelassen werden sollte. Jedoch soll das Dekret möglichst bürgernah gestaltet und insbesondere durch diesen Artikel der Kontext des Dekrets näher beschrieben werden. Es wird daher an der Gegenstandbeschreibung festgehalten.

Bezüglich Artikel 3 schlägt der Staatsrat vor, den Verweis auf das Gesetz vom 16. März 1971  über die Arbeit durch  einen Verweis auf das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zu ersetzen. Dieser Bemerkung wurde Rechnung getragen. Nichtsdestotrotz wird weiterhin präzisiert, dass während der dort erwähnten Dauer der Eintragung keine Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbracht werden dürfen.

Der Staatsrat bemerkt außerdem, dass in Nummer 9 desselben Artikels das Wort „Arbeitgeber“ definiert ist, obwohl dies ebenfalls an anderen Stellen des Dekrets der Fall ist. Aus diesem Grund wurde die Definition des Arbeitgebers aus Artikel 3 entfernt.

Der Bemerkung, dass der Kommentar zu Artikel 19 in Bezug auf den Ausschluss der Krankenhäuser vervollständigt und begründet werden soll, wurde ebenfalls Rechnung getragen.

Zu Artikel 23 rät der Staatsrat zu präzisieren, welche Informationen in Bezug auf den Arbeitgeber gemeint sind. Der Kommentar zu diesem Artikel wurde entsprechend vervollständigt.

Bezüglich Artikel 25 rät der Staatsrat, den Artikel entsprechend dem Kommentar zum Artikel anzupassen. Der Artikel wurde dementsprechend umformuliert.

Artikel 35 ermächtigt die Regierung, eine Liste von Tatbeständen festzulegen, deren Vorliegen den Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit von der Anwendung des Dekrets ausschließen kann. Der Staatsrat empfiehlt die Proportionalität einer solchen Bestimmung zu überprüfen. Die Bestimmung wurde im Lichte dieses Kommentars angepasst. Anstelle eines Ausschlusses auf unbestimmte Zeit wird ein Ausschluss von höchstens fünf Jahren vorgesehen.

Der Staatsrat stellt bezüglich Artikel 49 die Frage, ob Artikel 341bis des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 nicht ebenfalls aufgehoben werden sollte. Dem ist jedoch nicht so, da es sich bei diesem Artikel um die Rechtsgrundlage einer Maßnahme handelt, die nicht aufgehoben wird, sondern deren Zugang lediglich versperrt wird.

Bezüglich Artikel 50 rät der Staatsrat, lediglich Artikel 9 des Krisendekrets aufzuheben. Dieser Bemerkung wurde Rechnung getragen.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass es nicht nötig sei, eine Übergangsbestimmung vorzusehen für Artikel, die nicht aufgehoben werden. Hintergrund dieser Übergangsbestimmung ist jedoch, die in dieser Bestimmung erwähnten Abkommen aufrechtzuerhalten, die Anzahl gewährter Stellen und den dort vorgesehenen Zuschuss weiterhin zu gewähren, bis die Personen aus der Maßnahme ausscheiden. Nach dem Ausscheiden der Personen bleibt der Einrichtung die Anzahl der im Abkommen vorgesehenen Stellen weiterhin während 6 Monaten gewährt. Ein Übergang ins System der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung ist vorgesehen. Die Neueinstellung erfolgt nicht mehr gemäß den im Abkommen vorgesehenen Bedingungen, sondern unterliegt ab dann den Bedingungen des vorliegenden Dekrets.

Zu Artikel 63 bemerkt der Staatsrat, dass die dort vorgesehene Formulierung in Bezug auf „ehemals föderale" Bestimmungen nicht üblich sei und angepasst werden sollte. Der Artikel wurde entsprechend dieser Bemerkung angepasst.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 IX Nummer 2

Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1

Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1