Sitzung vom 8. Mai 2018

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu der Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Nordatlantischen Vertragsorganisation bezüglich der Rechtsstellung einiger Personalkategorien der NATO-Agenturen, die sich in dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien befinden, geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu der Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Nordatlantischen Vertragsorganisation bezüglich der Rechtsstellung einiger Personalkategorien der NATO-Agenturen, die sich in dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien befinden, geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2016.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei der Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Nordatlantischen Vertragsorganisation bezüglich der Rechtsstellung einiger Personalkategorien der NATO-Agenturen, die sich in dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien befinden, geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2016, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge feststellte.

In ihrer Sitzung vom 25. Februar 2014 hat die Arbeitsgruppe „Gemischte Verträge“ die Vereinbarung als der Zuständigkeit des Föderalstaates und der Regionen unterstehender gemischter Vertrag eingestuft. Aus diesem Grund wurde von Seiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine Vollmacht zur Unterzeichnung der Vereinbarung erstellt. Die Zuständigkeit der Gemeinschaften für die Vereinbarung wurde erst am 24. Mai 2017 entsprechend dem Gutachten des Staatsrates festgestellt.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1