Sitzung vom 8. Mai 2018

Zinsloses Darlehen an das Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, ZAWM VoG. Eupen – ADDENDUM

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt eine Änderung des Tilgungsplans im Darlehensvertrag vom 30. November 2017 mit dem Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, ZAWM VoG. Eupen, Vervierser Straße 73 in 4700 Eupen.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In ihrer Sitzung vom 30. November 2017 gewährte die Regierung dem ZAWM ein zinsloses Darlehen in Höhe von 300.000,- € über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument zwecks Finanzierung seines Umlaufkapitals.

Die beim ZAWM entstandenen Liquiditätsengpässe entstammen dem Umstand, dass die Vereinigung als Projektträger diverser ESF – und Interreg-Projekte in finanzielle Vorleistung gehen muss, ehe erste Vorschüsse und Zuschussabrechnungen aus den jeweiligen Projekten erfolgen.

Mittlerweile sind erste Vorschusszahlungen und Zuschussabrechnungen aus ESF Projekten erfolgt. Seitens des Interreg-V Projektes „Garage 4.0“ hingegen, das im April 2017 gestartet ist, hat es aufgrund organisatorischer Verzögerungen auf Seiten der Interreg-Behörde bisher noch keine Vorschusszahlungen gegeben. Mit ersten Auszahlungen ist vermutlich erst gegen Ende 2018 zu rechnen.

Die erforderliche Neuberechnung des Liquiditätsplans der Vereinigung hat ergeben, dass die VoG. in diesem Jahr einerseits kein zusätzliches Darlehen zur Finanzierung ihres Umlaufkapitals benötigt, andererseits jedoch dem ursprünglich vereinbarten Tilgungsplan nicht nachkommen kann. Im Darlehensvertrag waren eine erste Tilgung von 150.000,-€ bis 30. Juni 2018 und eine zweite Tilgung von 150.000,- € bis 31. Dezember 2019 vereinbart worden.

Das ZAWM bittet um eine Verschiebung der Tilgungstermine um je ein Jahr, das heißt: erste Rückzahlung in Höhe von 150.000,- € bis 30. Juni 2019, Resttilgung über 150.000,- € bis 31.Dezember 2020.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung des Darlehensvertrags hat keinerlei Auswirkung auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der abgeänderte Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des gesamten Darlehensvertrages bis spätestens 31. Dezember 2020 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten:

Für die Änderung des Darlehensvertrags ist kein Guthaben der Finanzinspektion erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2018;

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.