Sitzung vom 8. Mai 2018

Dekretvorentwurf zur Billigung des Kooperationsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Kooperationsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieses Zusammenarbeitsabkommen (im Text „Kooperationsabkommen“ genannt) bezieht sich auf die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

Zuständigkeitsfrage

Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrifft vor allem den Naturschutz aber auch die wissenschaftliche Forschung und fällt daher gleichzeitig unter die Verantwortung des Föderalstaates, der Gemeinschaften und der Regionen.

In Bezug auf den Naturschutz ist aufgrund seiner besonderen Befugnis bezüglich der Ein- und Ausfuhr sowie des Transits gebietsfremder Pflanzenarten sowie gebietsfremder Tierarten und ihren Kadavern, wie in Artikel 6 §1 III Nr. 2 Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen beschrieben, der Föderalstaat verantwortlich. Der Föderalstaat ist im Rahmen seiner Restkompetenz ebenfalls verantwortlich für den Naturschutz in den belgischen Meeresgebieten. Die Regionen sind im Prinzip für den Naturschutz im Einklang mit demselben Sondergesetz über institutionelle Reformen verantwortlich.

In Bezug auf die wissenschaftliche Forschung sind die Regionen und die Gemeinschaften gemäß Artikel 6bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 verantwortlich, wenn dieses Tätigkeitsfeld in den Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fällt. Der Föderalstaat bleibt gemäß dem Sondergesetz ebenfalls verantwortlich für:

1. die wissenschaftliche Forschung, die für die Ausübung seiner eigenen Befugnisse erforderlich ist (…);

2. die Einrichtung und Organisation von Netzwerken zum Datenaustausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene und internationaler Ebene;

3. die Programme und Aktionen, die eine homogene Ausführung auf nationaler oder internationaler Ebene verlangen (…).

Die wissenschaftliche Forschung in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten wird auf zwischenstaatlicher Ebene in Belgien von der Belgischen Biodiversitätsplattform umrahmt, die im Kooperationsabkommen vom 22. Januar 2016 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Unterstützung der Entwicklung, Ausführung und Verwaltung der Belgischen Biodiversitätsplattform eingerichtet wurde.

Die meisten Bestimmungen der Verordnung verlangen somit eine koordinierte Ausführung auf belgischer Ebene, die notwendig ist, um den Zusammenhang aber auch die Effektivität der in der Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Die Interministerielle Konferenz „Umwelt“ (IKU) vom 4. Februar 2015 hat der Ausarbeitung eines Kooperationsabkommens zugestimmt.

Zielsetzung des Kooperationsabkommens

Die allgemeine Zielsetzung des Kooperationsabkommens geht von der Feststellung aus, dass es für Belgien nicht möglich ist, eine korrekte Ausführung der Verordnung in einer rein unilateralen Weise zu gewährleisten, d. h. auf der Ebene jeder einzelnen Körperschaft. Die meisten Bestimmungen verlangen in der Tat eine Koordinierung, um den Zusammenhang und die gewünschte Rechtssicherheit gewährleisten zu können, insbesondere wenn mehr als eine Körperschaft an der Ergreifung von Maßnahmen beteiligt ist. Die Koordinierung zwischen den zuständigen Körperschaften ist schließlich von wesentlicher Bedeutung, da invasive gebietsfremde Arten per Definition Arten sind, die keine Grenzen kennen. Darüber hinaus ist es ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, eine globale wissenschaftliche Sichtweise der Problematik auf belgischer Ebene zu gewährleisten, mit dem Ziel einer kohärenten Politik in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten zu betreiben. So wird ein offizieller Koordinierungs- und Kooperationsmechanismus für einige Maßnahmen vorgesehen, die deutlich durch das Kooperationsabkommen bestimmt werden.

Einige Bestimmungen der Verordnung können nichtsdestoweniger nur eine Behörde betreffen. Ihre Ausführung verlangt deshalb keine Koordinierung mit den anderen Körperschaften. Das Kooperationsabkommen sieht jedoch einen Mechanismus zum Informationsaustausch zwischen den Parteien des Abkommens vor, um die einseitig ergriffenen Durchführungsmaßnahmen möglichst transparent zu gestalten.

Die Koordinierung der Ausführung der Maßnahmen der Verordnung, die mit dem Abkommen eingeführt werden, ist denn auch streng auf die Bestimmungen begrenzt, die aus rechtlicher oder wissenschaftlicher Sicht eine Koordinierung auf belgischer Ebene verlangen.

Gültigkeitsbereich des Kooperationsabkommens

Der materielle Gültigkeitsbereich des Kooperationsabkommens entspricht dem in der Verordnung vorgesehenen Gültigkeitsbereich. Es betrifft also vor allem Landarten, marine Arten, ästuarine Arten und Süßwasserarten.

Angesichts der Tatsache, dass die Parteien des Abkommens der Föderalstaat, die Regionen und die Gemeinschaften sind in Bezug auf die Verantwortung für den Naturschutz und/oder die wissenschaftliche Forschung, wird bestimmt, dass jede Partei die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unter Berücksichtigung der Befugnisse ausführt, die ihr im Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen zugewiesen wurden.

Wenn in einem Text von „Parteien“ gesprochen wird, muss dieser Begriff in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 des Kooperationsabkommens ausgelegt werden, um zu bestimmen, wer für den Föderalstaat, die Regionen und die Gemeinschaften befugt ist.

Angesichts dessen, dass das Kooperationsabkommen einen allgemeinen rechtlichen Rahmen darstellt, der die Verpflichtungen bezüglich der Koordinierung und des Informationsaustauschs zwischen den Parteien festlegt, kann eine Partei auf eigenen Wunsch strengere Maßnahmen beschließen oder ergreifen als diejenigen, die in der Verordnung und im Kooperationsabkommen vorgesehen sind, sofern sie sich an geltendes europäisches und belgisches Recht hält.

Gemäß Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980, eingeführt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird von der Möglichkeit, das Kooperationsabkommen über ausführende Kooperationsabkommen auszuführen, Gebrauch gemacht.

Es werden fünf ausführende Kooperationsabkommen vorgesehen, von denen eines fakultativ ist. Es betrifft die folgenden Artikel des Kooperationsabkommens:

- Artikel 10: die Verfahren und Modalitäten bezüglich der Funktion des Nationalen Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten;

- Artikel 16: die Einstellung von zwei Vollzeitbeschäftigten für das Nationale Wissenschaftssekretariat für invasive gebietsfremde Arten und die Arbeitsmodalitäten der Gasteinrichtung;

- Artikel 23: die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Belgischen Biodiversitätsplattform und dem Nationalen Wissenschaftssekretariat für invasive gebietsfremde Arten;

- Artikel 32: die Nationale Liste der invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Belgien (fakultativ);

- Artikel 57: die Modalitäten für die Koordinierung auf belgischer Ebene für die Ausarbeitung des nationalen Ausführungsberichts

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

26. April 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 27. April 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom

03. Mai 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 6bis und 92bis §1;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und 55bis.