Sitzung vom 8. Mai 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018  über die Familienleistungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rates für Familienleistungen zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Erlassvorentwurf führt das Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen aus und setzt das Konzept zur Übernahme der Familienleistungen vom 2. September 2016 um.

Kommentar zu den Artikeln

Artikel 1 definiert Begriffe des Erlassentwurfs und sorgt für ein einheitliches Verständnis der entsprechenden Bestimmungen.

Artikel 2 verdeutlicht den Bezug der Artikel bezüglich der Ausbildung zu dem Dekret vom 23. April 2018.

Artikel 3 definiert die Zeiträume, für die ein Kind als einer Ausbildung nachgehend gilt. Im Gegensatz zur föderalen Gesetzgebung sieht der Erlassvorentwurf einheitliche Zeiträume vor, unabhängig von der Art der Ausbildung. Kinder gelten als einer Ausbildung nachgehend :

für die Zeiträume, für die sie für eine Ausbildung eingeschrieben sind

für das gesamte Schuljahr, wenn eine Einschreibung bis zum 30. November erfolgt ist;

zwischen zwei aufeinander folgenden Schuljahren. Dies bedeutet, dass das Kind, das am 31. August eine Ausbildung beendet (und somit laut Art. 25 des Dekrets und den Nummern 1 und 2 dieses Artikel bis Ende August Anrecht auf Kindergeld hat) und am 1. September eine andere Ausbildung beginnt (und somit laut Art. 25 des Dekrets und den Nummern 1 und 2 dieses Artikel ab Anfang Oktober Anrecht auf Kindergeld hat) auch im September Anrecht auf Kindergeld hat;

für den Zeitraum der Sommerferien, wenn es nach diesen keiner Ausbildung mehr folgt.

Kinder gelten für ein weiteres Schuljahr als einer Ausbildung nachgehend, wenn sie sich aus Krankheitsgründen nicht für ein neues Schuljahr einschreiben können.

Artikel 4 legt fest, dass eine Einschreibung als Arbeitssuchender zur Annahme führt, dass die Ausbildung beendet oder abgebrochen wurde. In der heutigen Praxis hat sich gezeigt, dass diese Annahme oft korrekt ist. Durch diesen Artikel wird für diese Praxis eine angemessene rechtliche Grundlage geschaffen.

Diese Annahme ist jedoch widerlegbar anhand einer neuen Bescheinigung der Bildungseinrichtung.

Artikel 5 definiert die Lehre. Dazu wurde die föderale Bestimmung übernommen und um die Industrielehre erweitert. Als Lehre gelten Ausbildungsformen, für die ein Vertrag oder ein Abkommen geschlossen wird. Diese Verträge oder Abkommen müssen durch das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen mittelständischen Unternehmen (IAWM), die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) oder ihre in- und ausländischen Gegenstücke anerkannt sein.

Artikel 6 definiert den Teilzeitunterricht. Es handelt sich um Teilzeitregelunterricht oder Förderunterricht sowie Unterricht, der die Bedingungen zur Erfüllung der Teilzeitschulpflicht erfüllt. Dieser Unterricht gibt ohne eine Minimumanzahl Unterrichtsstunden Anrecht auf Kindergeld.

Artikel 7 definiert den Schulunterricht. Es handelt sich um alle Unterricht an Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Kursen der Erwachsenenbildung. Dieser Unterricht gibt Anrecht, wenn das Kind für mindestens 17 Stunden pro Woche eingeschrieben ist.

Auch eine Meisterausbildung gilt, wie im föderalen System, als Schulunterricht.

Artikel 8 definiert den Hochschulunterricht. Dies umfasst Unterricht, der zu einem Bachelor-, Master oder gleichgestelltem Diplom führt. Im Gegensatz zum föderalen System gibt es auch für Unterricht in Belgien keine Mindestanzahl der Credits mehr. Dies galt bisher nur für Hochschulunterricht im Ausland. Um inländischen und ausländischen Unterricht gleich zu behandeln und da in gewissen ausländischen Bildungssystemen die Einschreibung nicht für eine Anzahl von Credits erfolgt, erfordert der Erlass keine Mindestanzahl von Credits mehr. Jedoch gilt nun die Bestimmung, dass der Unterricht zu einem staatlich anerkannten Diplom führen muss.

Praktisch bedeutet dies, dass beispielsweise ein Kind, das im belgischen Unterrichtswesen gewisse Unterrichte nicht bestanden hat und deshalb das Studienjahr nicht bestanden hat und das im Folgejahr nur für die nicht bestandenen Unterrichte eingeschrieben ist, die weniger als 27 Credits ausmachen, in der neuen Gesetzgebung Anrecht auf Kindergeld hat. Dies wäre in der aktuellen Gesetzgebung nicht der Fall gewesen.

Artikel 9 besagt in Abweichung zu Artikel 8, dass der Hochschulunterricht, der nicht zu einem staatlich anerkannten Diplom führt, als Ausbildung gilt, wenn das Kind für mindestens 17 Stunden pro Woche eingeschrieben ist.

Sowohl für Artikel 8 als auch Artikel 9 gilt, dass Doktorstudenten nicht als in Ausbildung gelten.

Die Ausbildungsformen in den Artikeln 5 bis 9 umfassen, im Gegensatz zum föderalen System, nicht mehr das Praktikum zur Ernennung in ein öffentliches Amt. Es handelte sich dabei um nicht vergütete Praktika, die Auflage waren für die Ernennung in das Amt des Gerichtsvollziehers, des Notars, des Landmesser-Gutachters, des Immobiliensachverständigen und des Radioelektronikoffizier.

FAMIFED, die föderale Agentur für das Kindergeld, hat festgestellt, dass es keinen Fall mehr gibt, in dem solche Praktika nicht vergütet werden und dass es deshalb kein Kind gibt, das aufgrund dieser Rechtsgrundlage das Anrecht auf Kindergeld eröffnet. Da diese Situation also als solche nicht mehr besteht, wurde sie nicht in den Erlass übernommen.

Artikel 10 sieht vor, dass ein Kind, das die Ausbildung im Laufe des Schuljahres beendet und die Anzahl Stunden unter die Mindestanzahl reduziert, nicht mehr als einer Ausbildung nachgehend gilt.

Artikel 11 präzisiert, wann ein Kind als erwerbstätig gilt. Laut Artikel 11 des Dekrets führt die Erwerbstätigkeit dazu, dass das Anrecht während der Ausbildung oder aufgrund des verlängerten Rechtes ausgesetzt wird. 

Ein Kind gilt als erwerbstätig, wenn es für insgesamt mindestens 24 Tage in einem Quartal arbeitet oder Sozialleistungen bezieht. Da die Informationen bezüglich der Arbeitssituationen, also der Datenfluss der multifunktionellen Meldung (DmfA-Datenfluss), jeweils pro Quartal zur Verfügung stehen, wird immer das Quartal als Ganzes betrachtet.

Im Gegensatz zum föderalen System gibt es keine Begrenzung des Einkommens. Im föderalen System liegt diese Grenze bei 541,09 Euro pro Monat bei Lehrlingen.

Artikel 12 legt Ausnahmen zu Artikel 11 fest und definiert, welche Tätigkeiten nicht als Arbeit gelten, d.h. nicht für das Erreichen der 24 Tage berücksichtigt werden.

Einerseits geht es um die Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung. So werden durch den neuen Erlass z.B. die Tätigkeiten im Rahmen der Lehre sowie die dafür erhaltene Entschädigung, nicht dazu führen, dass das Anrecht auf Kindergeld beendet wird.

Andererseits sind die Tätigkeiten im Rahmen eines Studentenvertrages sowie die dafür erhaltenen Entschädigungen ausgenommen. Erlaubt sind alle Tätigkeiten im Rahmen eines Studentenvertrages, unabhängig davon, ob für sie verringerte Sozialbeiträge oder normale Sozialbeiträge gezahlt werden (475 Stunden-Regel).

Auch die Tätigkeiten als mithelfender Ehepartner, als nebenberuflich Selbstständiger und als Student-Selbständiger, für die reduzierte Sozialbeiträge gezahlt werden, sind erlaubt. Schließlich sind auch der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen, Freiwilligenarbeit und der freiwillige Militärdienst erlaubt.

Artikel 13 legt Ausnahmen zu Artikel 11 fest und definiert, welche Sozialleistungen das Kind erhalten darf, ohne als erwerbstätig zu gelten. Es handelt sich hier um die Leistungen in den Bereichen Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit und Laufbahnunterbrechung, die aufgrund einer erlaubten Tätigkeit gezahlt wurden. Konkret betrifft dies z.B. die Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) oder die Entschädigung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit, die Lehrlinge erhalten können.

Der hier benutzte Begriff Laufbahnunterbrechung betrifft sowohl die Beamten als auch die Arbeitnehmer.

Artikel 14 legt fest, dass die Einschätzung der Beeinträchtigung in Anwendung des föderalen Systems erfolgt. Er legt weiterhin fest, welche Punkte zu welcher Zuschlagskategorie führen. Auch dies geschieht wie im föderalen System.

Durch diesen Artikel wird das föderale Verfahren nicht abgeändert. Es bleibt dadurch möglich, dass die Einschätzung weiterhin durch den Föderalstaat, in Zusammenarbeit mit der DSL, durchgeführt werden kann. Dadurch kann weiterhin garantiert werden, dass die gekoppelten Rechte, wie z.B. der vorteilhafte Energiepreis, nicht verloren gehen. Die Zusammenarbeit zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Föderalstaat muss gemeinsam mit letzterem noch formalisiert werden.

Artikel 15 legt fest, welche Behörden Kinder unterbringen können für die Anwendung von Artikel 28 §2 des Dekrets, d.h. die Bestimmung von zwei Empfänger, die 2/3 bzw. 1/3 des Kindergeldes erhalten.

Artikel 16 definiert, welches Kind als untergebracht gilt.  Es handelt sich um die Kinder, die tatsächlich in der Einrichtung leben, sowie die Kinder, die durch eine Einrichtung beaufsichtigt oder begleitet werden.

Artikel 17 bestimmt, was unter Einrichtung zu verstehen ist. Es handelt sich um juristische Personen, bei denen Kinder untergebracht wurden. Pflegefamilien gelten somit nicht als Einrichtung. Sie erhalten das gesamte Kindergeld und nicht, wie die Einrichtungen, 2/3 des Kindergeldes.

Artikel 18 legt fest, dass anhand aller rechtlichen und faktischen Elemente bewiesen werden kann, wer mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten für ein Kind trägt. Dies erlaubt es, einen anderen Empfänger zu bestimmen, wenn das Kind nicht mit mindestens einem Elternteil zusammenlebt.

Artikel 19 legt fest, dass die Adoptierenden auf dem Antragsformular bestimmen, wer die Adoptionsprämie erhält.

Artikel 20 bestimmt, dass die Verwaltung die personenbezogenen Daten verarbeitet. Dadurch wird die entsprechende Bestimmung im Dekret präzisiert.


Artikel 21 legt fest, welche Daten zusätzlich zu den über Datenflüsse verfügbaren Daten durch die Antragsformulare bei dem Antragssteller angefragt werden können.

Artikel 22 bestimmt die Aufbewahrung der Daten. Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Sie werden deshalb während fünf Jahren aufbewahrt. Dies entspricht der Verjährungsfrist zur Einforderung von Familienleistungen oder zur Rückforderung von Familienleistungen. Die Frist von fünf Jahren beginnt ab dem Ende  des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, falls nie Recht bestand oder ab dem Ende des Monats, in dem zum letzten Mal Anrecht bestand.

Wenn die Verjährungsfrist unterbrochen wird, durch die Verwaltung oder den Antragsteller, ist ein administratives Verfahren anhängig. In diesem Fall werden die Daten 5 Jahre ab dem Ende dieses Verfahren aufbewahrt.

Artikel 23 legt fest, dass die Verwaltung den Antrag von Amts wegen bearbeitet, wenn sie alle nötigen Informationen verfügt, um einen Beschluss über das Recht auf Familienleistungen zu fassen.

Artikel 24 legt fest, dass die Verwaltung auch auf Antrag das Anrecht untersucht.

Artikel 25 legt fest, dass die Verwaltung den Bürger innerhalb von 2 Wochen und spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung eines Beschlusses über diesen Beschluss in Kenntnis setzt.

Artikel 26 legt fest, in welchen Fällen keine Notifizierung erfolgen muss. Dies ist der Fall, wenn der Beschluss günstig ist oder wenn die Verwaltung die provisorischen Auszahlungen einstellt.

Artikel 27 legt fest, dass Beschlüsse zur Rückforderung per Einschreiben notifiziert werden.

Artikel 28 legt fest, welche dienlichen Informationen die Verwaltung dem Bürger erteilt.

Artikel 29 legt fest, dass der Antragsteller alle Informationen, die Einfluss auf die Gewährung oder Auszahlung einer Familienleistung haben könnten, unverzüglich der Verwaltung mitteilen muss.
Artikel 30 bestimmt, wann die Familienleistungen spätestens ausgezahlt werden. Dies geschieht unbeschadet der Bearbeitungsfrist. Eine frühere Auszahlung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 31 sieht die Möglichkeit vor, dass Familienleistungen auf eine Debitkarte ausgezahlt werden, die die Verwaltung dem Empfänger übergibt. Dies ersetzt den Zirkularscheck, der bisher für die Auszahlung der Familienleistungen genutzt wurde.

Artikel 32 bestimmt, dass Familienleistungen nur für Personen, die im deutschen Sprachgebiet leben, oder die unter die europäischen Gesetzgebung fallen, provisorisch gezahlt werden. Die provisorische Zahlung ist eine Zahlung bevor festgestellt wurde, ob das Recht tatsächlich besteht. Es besteht also die Möglichkeit, dass die gezahlten Beträge zurückgefordert werden müssen. Deshalb ist ein besonderes Maß an Vorsicht notwendig. Außerdem ist es für Kinder, die im Ausland leben, weniger eindeutig, ob das Recht in Belgien vorrangig ist. Aus diesen Gründen erfolgen keine provisorischen Zahlungen für Kinder, die weder im deutschen Sprachgebiet leben, noch unter die europäische Gesetzgebung fallen, d.h. Personen, die außerhalb der Europäischen Union leben.

Artikel 33 bestimmt, dass bei fehlenden Informationen zur berufsständischen Situation, die für das Bestimmen der Vor- und Nachrangigkeit des Rechts im EU-Kontext notwendig sind, Familienleistungen bis zum Ende des folgenden Quartals gezahlt werden können.

Artikel 34 bestimmt, dass die Verwaltung provisorisch Familienleistungen zahlt, wenn sie eine periodische Bescheinigung angefordert hat. Dies betrifft vor allem die Zahlung zu Beginn des Schuljahres, bevor bestätigt wurde, dass das Kind einer Ausbildung nachgeht.

Provisorische Fortzahlungen erfolgen nur dann, wenn vorher ein Recht bestand. Die föderale Gesetzgebung sah vor, dass auch während der Bearbeitungsphase, d.h. vor dem ersten Feststellen des Rechts provisorisch gezahlt wurde. Dies ist allerdings eine veraltete Bestimmung. Aufgrund der Datenflüsse ist es den Kassen bereits heute möglich, direkt das Anrecht zu untersuchen und dann zu zahlen. Diese Bestimmung wurde deshalb nicht übernommen.

Provisorische Zahlungen bei Umzug in einen anderen Teilstaat werden gemeinsam durch die Teilstaaten in einem Ausführungsabkommen festgelegt.

Artikel 35 bestimmt, dass der Antragsteller anhand eines ärztlichen Attests Anspruch auf die Vorauszahlung der Geburtsprämie erheben kann.

Artikel 36 stellt gewisse Beamte und Bedienstete denen der Europäischen Union gleich. Dies geschieht wie im föderalen System.

Artikel 37 legt fest, wie die Verwaltung den provisorischen Differenzbetrag festlegt, den sie auszahlt.

Artikel 38 legt die Prozedur der außergerichtlichen Rückforderung fest. Dies geschieht wenn möglich durch Einbehaltung zukünftiger Familienleistungen. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Rückforderung durch Rückzahlung durch den Empfänger. Dieser hat die Möglichkeit eine Rückzahlung in Teilzahlungen zu beantragen.

Artikel 39 bestimmt, dass die Verwaltung die zu Unrecht ausgezahlten Familienleistungen gerichtlich zurückfordert, wenn sie feststellt, dass sie sie auf außergerichtlichen Weg nicht eintreiben kann. In der Praxis wird dies nach mehreren Mahnungen erfolgen.

Artikel 40 legt Grenzwerte fest. Ab diesen Beträge kann die Regierung auf gewisse Formen der Rückforderung verzichten, da die Kosten für das Eintreiben im Vergleich zum einzutreibenden Betrag zu hoch sind.
Artikel 41 bestimmt den Verzicht auf Rückforderungen aus sozialen Gründen. Sie erfolgt auf Antrag der Empfänger sowie nach Kontrolle des verfügbaren Haushaltseinkommens oder der außergewöhnlich prekären finanziellen Situation anhand jedes dienlichen Dokuments sowie aufgrund eines Hausbesuchs.

Der niedrigste und der höchste Grenzbetrag des verfügbaren Einkommens entsprechen Beträgen zur Nichtpfändbarkeit aus dem Gerichtsgesetzbuch. Die anderen Grenzbeträge sind als ein Prozentsatz des niedrigsten Grenzbetrages ausgedrückt.

Für 2018 handelt es sich um folgende Beträge : 

Verfügbares Einkommens unter x €

x% des ersten Betrages

Verzicht zu x %

1.105 €

100%

100%

1.138 €

103%

90%

1.171 €

106%

80%

1.204 €

109%

70%

1.238 €

112%

60%

1.271 €

115%

50%

1.304 €

118%

40%

1.337 €

121%

30%

1.370 €

124%

20%

1.432 €

129,59%

10%

-

-

0%

 

Das verfügbare Haushaltseinkommen des Empfängers wird dabei um jeweils 68 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind reduziert.

Artikel 42 legt fest, dass die Grenzbeträge für die Nichteintreibung von zu unsicheren oder zu kostspieligen Rückforderungen sich wie die Beträge der Familienleistungen entwickeln. Die in Artikel 41 erwähnten Grenzbeträge des Einkommens entwickeln sich aufgrund der Kopplung an das Gerichtsgesetzbuch wie die dort genannten Beträge.
Artikel 43 bis 45 heben föderale Bestimmungen bzw. föderale Erlasse auf, die, wenn nötig, durch den Erlass ersetzt werden.

Artikel 46 sieht vor, dass der Erlass am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.

Artikel 47 legt fest, dass der für Familie zuständige Minister mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist.

Bemerkungen zu den Gutachten

Das Gutachten des Finanzinspektors sowie die Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, werden vor der zweiten Lesung eingeholt, da der Erlassvorentwurf nach der zweiten Lesung an den Staatsrat übermittelt wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen dieses Erlassvorentwurfes wurden gemeinsam mit den Auswirkungen des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen ermittelt. Für diese beiden Texte, die zusammen zu lesen sind, konnten, für das Jahr 2019, die mit Hilfe von Simulationen von FAMIFED Kosten in Höhe von 37.346.465 Euro geschätzt werden.

Bei Beibehaltung des föderalen Systems wären 2019 schätzungsweise Kosten in Höhe von 35.989.198 Euro entstanden. Das Dekret und der vorliegende Erlassvorentwurf führen somit im Jahr 2019 zu Mehrausgaben im Vergleich zum föderalen System in Höhe von 1.357.267 Euro.

Diese Finanzsimulationen umfassen nicht die Verwaltungs- und Personalkosten, die mit der eigenständigen Übernahme der Verwaltung und Auszahlung des Kindergeldes entstehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. April 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen