Sitzung vom 28. Juni 2018

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Aufteilung der Rücklagen der gemäß der föderalen Kindergeldgesetzgebung anerkannten freien Kindergeldkassen zum Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung und der Zahlung des Kindergeldes durch eine Gebietskörperschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Aufteilung der Rücklagen der gemäß der föderalen Kindergeldgesetzgebung anerkannten freien Kindergeldkassen zum Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung und der Zahlung des Kindergeldes durch eine Gebietskörperschaft.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rats für Familienleistungen zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die föderalen Familienleistungskassen haben für ihre Tätigkeiten finanzielle Reserven angelegt. Aufgrund der Übernahme der Zuständigkeit durch die Teilstaaten müssen auch die Reserven auf die Nachfolger der Kassen verteilt werden.

Die Familienleistungskassen sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Mit vorliegendem Abkommen wird von der V.o.G.-Gesetzgebung abgewichen.

Diese Abweichung ist aus zwei Gründen gerechtfertigt:

  • die Rücklagen der föderalen Kassen bestehen zum größten Teil aus Subventionen der öffentlichen Hand (Föderalstaat);

  • sie gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die Investitionsfinanzierung der zukünftigen anerkannten regionalen Kindergeldkassen und damit auch des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die jeweils das Kindergeldab 2019 auszahlen.

Diese Abweichung hat zur Folge, dass die Generalversammlung oder der etwaige Konkursverwalter der Kasse zum Zeitpunkt der Auflösung nicht endgültig über die Rücklagen der Kasse bestimmen kann.

Die Reserven werden aufgrund der Anzahl kindergeldberechtigten Kinder pro Gemeinschaft bei jeder Kasse verteilt.

Im Falle der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird der ihr zustehende Teil der Reserven der vorherigen föderalen freien Kassen an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen, da das Ministerium Rechtsnachfolger aller föderalen freien Kassen ist, die zuvor Akten von kindergeldberechtigten Kindern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verwalteten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Am 31. Dezember 2016 betrugen die:

  • Rücklagenfonds der föderalen Kindergeldkassen: 16.697.406,39 Euro;

  • Verwaltungsrücklage: 79.137.524,76 Euro.

Die Anzahl kindergeldberechtigten Kinder in Belgien belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 2.835.723, wovon 14.707 in der Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Dies entspricht 0,51 % der Kinder.

0,51% der Reserven würden somit aufgrund der Zahlen von Dezember 2016 Einnahmen für die Deutschsprachige Gemeinschaf in Höhe von 488.758 Euro darstellen.

Die effektive Berechnungsgrundlage, der Aufteilung der Rücklagen, wird am letzten Tag des Jahres vor dem Jahr der ersten Übernahme einer Gebietskörperschaft, festgelegt (31/12/2018).

Die materielle Übergabe erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme der Kindergeldverwaltung und –Auszahlung der betroffenen Gebietskörperschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 11.  Juni 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.