Sitzung vom 28. Juni 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Psychiatriebereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Psychiatriebereich.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der sechsten Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2019 die vollständige Zuständigkeit für die Planungspolitik, Qualitätssicherung und Finanzierung des Begleiteten Wohnens und  des psychiatrischen Pflegewohnheims. Der Psychiatrieverband wurde zum 1. Januar 2015 an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen. Die Mittel des Begleiteten Wohnens, des psychiatrischen Pflegeheims und des Psychiatrieverbands waren Bestandteil des Budgets vom LIKIV bzw. FÖD Volksgesundheit und werden zum 1. Januar 2019 an die Gemeinschaften übertragen.

In der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es eine VoG „Begleitetes Wohnen“, ein psychiatrisches Pflegewohnheim und einen Psychiatrieverband.

Das Begleitete Wohnen ist eine Wohneinrichtung für Menschen mit geringem Betreuungsbedarf. Das Angebot richtet sich an erwachsene stabilisierte Personen, mit einer psychischen Erkrankung. Das Begleitete Wohnen verfügt über 18 Plätze.

Zum Begleiteten Wohnen gehört zudem der psychiatrische Begleitdienst, der Erwachsene mit einer psychischen Erkrankung in ihrem Lebensumfeld unterstützt. Der Dienst ist allen Bürgern zugänglich.

Das psychiatrische Pflegewohnheim ist ein Wohnheim für Personen mit stabilisierter psychischer Erkrankung. Diese Personen sind nicht mehr fähig selbständig einen Haushalt zu führen und benötigen ständige Begleitung. Die Absicht ist, ein wohnähnliches Umfeld mit Betreuungs-, Pflege-, Beschäftigungs- und womöglich auch Aktivationsangeboten zu schaffen. Der Fokus liegt auf Begleitung und Tagesstrukturierung sowie auf die Pflege der psychischen Erkrankung. Das psychiatrische Pflegewohnheim verfügt über 30 Plätze.

Der Psychiatrieverband ist eine Konzertierungsplattform der Organisationen im Psychiatriebereich. Der Psychiatrieverband zeigt die Bedürfnisse an psychiatrischen Dienstleistungsangeboten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf.

Im Rahmen des vorliegenden Vorentwurfs soll für diese Einrichtungen und Dienste eine Grundlage geschaffen werden, um die Übergangsfinanzierung zu regeln. Dadurch kann jeweils ein Jahresvertrag mit der Regierung geschlossen werden.

Parallel dazu wird an einem Konzept zur Vision Psychiatrie gearbeitet, welches seinen Niederschlag in der nächsten Legislaturperiode (2019-2024) in einem neuen Dekret zur psychiatrischen Versorgung finden soll.

Nach Rücksprache mit dem FÖD Volksgesundheit ist in vorliegendem Fall kein Gutachten beim nationalen Krankenhausbeirat anzufragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleistet eine Kontinuität der Finanzierung der Einrichtungen. In diesem Rahmen werden die finanziellen Mittel der letzten Haushaltsjahre, die n der Zuweisung OB 50.16-34.32 „Zuwendung an das LIKIV im Rahmen der Übergangsperiode der 6. Staatsreform“ vorgesehen. Dabei handelt es sich um za. 40.000 EUR für den Psychiatrieverband, za. 500.000 EUR für das Begleitete Wohnen Ostbelgiens und za. 1.300.000 EUR für das psychiatrische Pflegewohnheim. Diese Beträge entsprechen den Durchschnittsausgabewerten der Vorjahre (Angaben LIKIV seit 2014 - Übergangsperiode).

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Juni 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 20. Juni 2018 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. April 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 6, Artikel 95, Artikel 105 §1 und Artikel 170 §5 Absatz 1;

Königlicher Erlass vom 10. Juli 1990, zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf Initiativen des begleiteten Wohnens und auf Verbände zwischen psychiatrischen Anstalten und Diensten, Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2.