Sitzung vom 28. Juni 2018

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Mai 2015 zur Bestellung der Mitglieder des Krankenhausbeirates

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Mai 2015 zur Bestellung der Mitglieder des Krankenhausbeirates.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vor dem Hintergrund, dass Herr Jost das Amt des scheidenden Direktors im Sankt Nikolaus-Hospital übernommen hat, teilt das Sankt Nikolaus-Hospital Eupen mit, dass Herr Jost die Einrichtung in Anwendung von Artikel 3, §1, Punkt 2 des Dekretes zur Schaffung eines Krankenhausbeirats und eines Beirats für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren sowie für die häusliche Hilfe vom 20. Oktober 1997 vertritt.

Vorgenannter Artikel regelt, dass zwei Mitglieder des Verwaltungspersonals der Krankenhäuser, die aus den Vorschlagslisten der Verwaltungsräte ernannt werden, ein Mandat in diesem Gremium bekleiden.

In Anwendung von §4 des gleichen Artikels obliegt es der Regierung, innerhalb des Beirates zwei Präsidenten für eine Mandatsdauer von jeweils zwei Jahren zu benennen.

Gleichwohl ist auch der Vorsitz aufgrund des Weggangs von Herrn Havenith vakant. Frau Mertes hat sich bereit erklärt, den Vorsitz des Beirates zu übernehmen und das Mandat bis zum 31. März 2019 auszuüben. Der Krankenhausbeirat hat sich ausdrücklich für diese Vorgehensweise ausgesprochen.

Im Jahr 2016 verstarb der Ersatz von Frau Mertes, Herr Claude Neissen.

In Anwendung desselben Artikels, § 2, der die Invorschlagbringung eines Ersatzmitgliedes für jedes Mitglied des Beirates regelt, schlägt die Klinik St. Josef Frau Isabel Meyer vor, um das Mandat von Herrn Claude Neissen zu übernehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitglieder des Beirates haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder und

Fahrtentschädigungen gemäß dem Erlass vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der

Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten

der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die damit einhergeenden Kosten sind im OB 50, Programm 16 Zuweisung 12.11 vorgesehen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 3 des Dekrets vom 20. Oktober 1997 zur Schaffung eines Krankenhausbeirates und des Beirates für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren sowie für die häusliche Hilfe.