Sitzung vom 5. Juli 2018

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem multilateralen Übereinkommen  zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Dekretvorentwurf zu dem multilateralen Übereinkommen  zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016 wurde bereits durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom
7. September 2017 verabschiedet unter dem Namen „Multilaterales Übereinkommen zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen zur Verhinderung der Verkürzung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016“ verabschiedet.

Allerdings waren in einigen Punkten kleinere Anpassungen nötig, weshalb die Hinterlegung beim Staatsrat am 4. Dezember 2017 zurückgezogen wurde.

Bei dem multilateralen Übereinkommen  zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 17. Mai 2017. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

21. Juni 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 27. Juni 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1