Sitzung vom 7. Juni 2018

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Juli 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Änderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 zur Ausführung des Artikels 62 §5 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes und der Änderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 über die Familienbeihilfen zugunsten bestimmter, vom Staat entlohnter Personalkategorien und der Personalmitglieder des Einsatzkaders und der Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf des Dekrets zur

Billigung des Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Juli 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft  und der gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Änderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 zur Ausführung des Artikels 62 §5 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes und der Änderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 über die Familienbeihilfen zugunsten bestimmter, vom Staat entlohnter Personalkategorien und der Personalmitglieder des Einsatzkaders und der Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizeikorps.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Dieses Zusammenarbeitsabkommen soll direkt die Kindergeldgesetzgebung abändern. Dies geschieht, da die durchgeführten Abänderungen als Änderungen von wesentlichen Elementen nach Art. 94 §1bis Abs.2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anzusehen sind und deshalb mittels Zusammenarbeitsabkommen vorgenommen werden müssen.

Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 zur Ausführung des Artikels 62 §5 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes (Artikel 2 des Abkommens)

Arbeitssuchende Schulabgänger haben unter bestimmten Bedingungen für einen Zeitraum von 360 Kalendertagen Anrecht auf Kindergeld. Dieser Zeitraum wird verlängert, solange sie nicht zwei positive Auswertungen ihrer Bemühungen um Arbeit erhalten haben, vorausgesetzt, dass sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Neuauswertung stellen.

Konkret sieht Artikel 4 § 1/2 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 vor, dass der Schulabgänger diesen Antrag jeweils "innerhalb von fünfzehn Werktagen nach dem Datum, an dem ein solcher Antrag möglich ist in Anwendung des Artikels 36 §8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit" stellen muss.

Infolge der Regionalisierung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit der arbeitssuchenden Schulabgänger im Zuge der sechsten Staatsreform wurde, mit Ausnahme der Region Brüssel-Hauptstadt, das föderale Verfahren gemäß Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 seit dem 1. Januar 2016 durch neue regionale Kontrollsysteme ersetzt.

Die Bedingung gemäß dem früheren föderalen Kontrollverfahren rechtzeitig einen Antrag stellen zu müssen muss somit für die Jugendlichen, die der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterstehen, als nicht existent betrachtet werden. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Schulabgänger in den Teilstaaten bei dem Anrecht auf Kindergeld.

Um diese Ungleichbehandlung zu beheben, soll die Bedingung rechtzeitig einen o.g. Antrag zu stellen aufgehoben werden.

Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 über die Familienbeihilfen zugunsten bestimmter, vom Staat entlohnter Personalkategorien und der Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Lokalen Polizeikorps (Artikel 3 des Abkommens)

Die geplante Abänderung zielt darauf ab, das Zahlungsdatum des Kindergeldes für die Familien des öffentlichen Sektors an das Zahlungsdatum für die Familien der Arbeitnehmer und der Selbstständigen anzugleichen.

Während in Artikel 71 §1 Absatz 1 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes bestimmt wird, dass das Kindergeld monatlich im Laufe des Monats nach dem Monat, auf den es sich bezieht, gezahlt wird, bestimmt Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965, dass das Kindergeld für das Staatspersonal am Ende des Monats, auf den es sich bezieht, gezahlt wird.

In der allgemeinen Regelung wurde das anwendbare Zahlungsdatum durch das Rundschreiben 998/25 vom 16. Dezember 2010 auf den Achten des Monats festgelegt. Seit dem 1. Juli 2014 gilt es auch für die Selbstständigen. Dieses Datum soll nun auch für den öffentlichen Sektor gelten.

Um zu vermeiden, dass ein plötzlicher Übergang zu diesem Zahlungsdatum für manche Familien des öffentlichen Sektors Schwierigkeiten bereitet, wird vorgeschlagen, während einer Übergangszeit von fünf Monaten schrittweise zu diesem neuen Datum überzugehen.

Den Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen, indem die Tatsache, dass das Zusammenarbeitsabkommen für einzelne Bestimmungen rückwirkend in Kraft tritt, begründet wurde.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Änderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985

Da das Anrecht auf Kindergeld während der Verlängerung des Zeitraumes des Anrechtes durch andere Ursachen verloren gehen kann und die Gründe der Einstellung der Zahlungen nicht statistisch erfasst werden, können die Mehrkosten der Streichung der Bedingung der Beantragung einer Neubewertung der Arbeitssuche nicht geschätzt werden. Die anderen Ursachen der Einstellung der Zahlungen sind unter anderem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Erhalt zweier positiver Auswertungen, die Verweigerung einer Ausbildung zu folgen oder die Verweigerung eine angemessene Tätigkeit auszuüben.

Änderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Rates für Familienleistungen vom 22. November 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates vom 27. April 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.